Organisationspflichten für Online-Direktbank

Allgemeines Zivilrecht, Online-Broking, LG Nürnberg-Fürth

31.03.2003 (JT) – Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.01.2002 ist eine Direktbank verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass über das Internet erteilte unplausible und offensichtlich irrtümliche Wertpapieraufträge als solche erkannt werden. Der Kläger unterhielt bei einer Direktbank sowohl ein Geldkonto als auch ein Wertpapierdepot. Über letzteres wurden Wertpapiereinkäufe und –verkäufe abgewickelt, auf das Geldkonto Kaufpreise und Verkaufserlöse gebucht. Auf dem Geldkonto befand sich ein Guthaben von 5.000,00 DM. Nachdem die beklagte Bank dem Kläger gestattet hatte, am sogenannten Online-Broking-Verfahren teilzunehmen und selbst Geschäfte durchzuführen, wollte der Kläger für 5.000,00 DM Wertpapiere kaufen. Dabei tippte er an seinem PC "5.000" in die Rubrik "Stückzahl/Nominale" ein und bestätigte die Order. Tatsächlich erteilte der Kläger damit den Auftrag, 5.000 Anteile zu einem aktuellen Kurswert von mehr als 1 Mio. DM zu erwerben. Diese Order bestätigte die beklagte Bank dem Kläger per E-Mail, der daraufhin sofort bei der Bank anrief und versuchte, das Geschäft rückabzuwickeln. Die Bank schlug daraufhin vor, die georderten Anteile wieder zu verkaufen, was der Kläger bestätigte. Die beklagte Bank belastete das Geldkonto des Klägers daraufhin mit dem verbliebenden Verlust. Der Kläger begehrte die Rückgängigmachung dieser Belastung. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Beklagte sei dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die erteilte Ordner nicht, zumindest nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger hätte ausführen dürfen. Offenkundig habe der Kläger seinen Auftrag irrtümlich erteilt. Innerhalb weniger Sekunden habe er sich mit mehr als 1 Mio. DM verschuldet. Dies hätte die Beklagte durch einfache und zumutbare Maßnahmen verhindern können, indem sie ihr System so eingerichtet hätte, dass Kauforder schlicht nicht ausgeführt werden, wenn das Geldkonto das notwendige Guthaben oder eine entsprechende Kreditlinie nicht aufweise. Da dem Kunden ohne diese Sicherung ein enormer Schaden drohe, andererseits die Beklagte aber mit einfachen und kostengünstigen Mitteln genau dies hätte verhindern können, sei sie hierzu auch unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen verpflichtet. Kein leibhaftiger Mitarbeiter einer Bank würde einen Auftrag zum Kauf von Wertpapieren im Volumen von 1 Mio. DM von einem Kunden entgegennehmen, der nur über ein Guthaben bei dieser Bank von gerade einmal 5.000,00 DM verfüge. Nicht mehr werde von dem virtuellen Mitarbeiter der Beklagten, also ihrem Online-Broking-System, verlangt.