Kein Anspruch auf Sperrung eines Namens für das Internet

Online-Recht, Domain-Recht, Namensrecht, "Kurt-Biedenkopf.de", OLG Dresden

02.04.2001 (MS) - Der 14. Zivilsenat des OLG Dresden wies mit Urteil vom 28.11.2000 einen Unterlassungsanspruch des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen zurück, mit welchem dieser in zweiter Instanz von der Denic als neutrale Vergabestelle für Domain-Namen verlangte, dass diese den Domain-Namen "Kurt-Biedenkopf.de" auch in Zukunft nicht benutze oder durch andere als den Ministerpräsidenten benutzen lasse, nachdem ein neben der Denic Mitverklagter (nicht gleichen Namens mit dem Ministerpräsidenten) zuvor rechtskräftig verurteilt war, dies Domain löschen zu lassen und nicht mehr zu benutzen. Im Ergebnis verlangte der klagende Ministerpräsident damit, dass das Internet von seinem Namen freigehalten, also gesperrt werde. Eine eigene Eintragung beantragte der Ministerpräsident nicht. Einen solchen Anspruch "auf Sperrung" - so das OLG Dresden - gibt es aber grundsätzlich nicht. Zwar sei "Kurt-Biedenkopf.de" vom Namensrecht des § 12 BGB geschützt. Der Schutz bestehe aber nur gegen unbefugten Gebrauch. Die bloße Registrierung und Verwaltung dieser Domain durch Denic sei aber kein Gebrauch. Dem Anmelder einer solchen Domain werde durch Denic nur die Internet-Protokollnummer (IP) zugewiesen. Dadurch erfolge keine "Benutzung im Internet", ein im Internet abrufbares Angebot sei unter einem registrierten Namen alleine nicht möglich. Mit dieser Entscheidung differenziert das OLG Dresden zwischen der Verantwortlichkeit eines Anmelders der Domain bei Denic und der Denic selbst als bloße technische Vergabe- und Registrierstelle, die nur das "Medium" bereithält. Die Sperrung eines Namens für das Internet kann daher nach Meinung des OLG Dresden in einem Fall möglich sein, in welchem jede Eintragung eines Dritten einen für Denic erkennbaren und offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt, wie beispielsweise durch einen anderen "Kurt-Biedenkopf". Das OLG Dresden hat im Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.



Haftung des Service-Providers für Urheberrechtsverletzungen

Online-Recht, Urheberrecht, Teledienstegesetz, Download von midi-files, OLG München

01.04.2001 (MS) - Die 29. Zivilkammer des OLG München bestätigte Anfang März 2001 ein Urteil des LG München, mit welchem der Internet-Service Provider AOL auf die Klage von Hit Bit zum Schadenersatz verurteilt wurde, nachdem illegale Raubkopien von Musik (als "midi-files") über den Server von AOL in digitaler Form über Downloading verteilt werden konnten. AOL berief sich zur Abwehr der eigenen Haftung für die Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer bzw. Kunden (als "Uploader" oder "Downloader") auf die deutsche Vorschrift des Teledienstegesetzes vom 22.07.1997, nach dessen § 5 Abs. 2 die sog. "Diensteanbieter" (wie AOL für das Service-Providing), für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nur dann (Dritten gegenüber) "verantwortlich" sind, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, diese Nutzung zu verhindern. Zu Unrecht, wie das OLG München meint, welches in Fällen von Urheber- und Leistungsschutzrechte-Verletzungen die Flucht in die zitierte Vorschrift nicht erlaubt. Liegt also eine Urheberrechtsverletzung vor, so ist unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung schon ein "adäquater Verursachungsbeitrag" ausreichend, eine Haftung des Service-Providers zu begründen, der darin zu sehen ist, daß dieser seinen Inhaltsanbietern Speicherplatz zur Verfügung stellt oder Portale errichtet oder - wie hier - eine "Download-Area" unterhält. Dies war eine unberechtigte Vervielfältigung bzw. Verbreitung.