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Kein Anspruch auf Sperrung eines Namens für das Internet
Online-Recht, Domain-Recht, Namensrecht, "Kurt-Biedenkopf.de", OLG Dresden
02.04.2001 (MS) - Der 14. Zivilsenat des OLG Dresden wies mit Urteil vom
28.11.2000 einen Unterlassungsanspruch des Ministerpräsidenten des Freistaates
Sachsen zurück, mit welchem dieser in zweiter Instanz von der Denic als
neutrale Vergabestelle für Domain-Namen verlangte, dass diese den Domain-Namen
"Kurt-Biedenkopf.de" auch in Zukunft nicht benutze oder durch andere als
den Ministerpräsidenten benutzen lasse, nachdem ein neben der Denic Mitverklagter
(nicht gleichen Namens mit dem Ministerpräsidenten) zuvor rechtskräftig
verurteilt war, dies Domain löschen zu lassen und nicht mehr zu benutzen.
Im Ergebnis verlangte der klagende Ministerpräsident damit, dass das Internet
von seinem Namen freigehalten, also gesperrt werde. Eine eigene Eintragung
beantragte der Ministerpräsident nicht. Einen solchen Anspruch "auf Sperrung"
- so das OLG Dresden - gibt es aber grundsätzlich nicht. Zwar sei "Kurt-Biedenkopf.de"
vom Namensrecht des § 12 BGB geschützt. Der Schutz bestehe aber nur gegen
unbefugten Gebrauch. Die bloße Registrierung und Verwaltung dieser Domain
durch Denic sei aber kein Gebrauch. Dem Anmelder einer solchen Domain
werde durch Denic nur die Internet-Protokollnummer (IP) zugewiesen. Dadurch
erfolge keine "Benutzung im Internet", ein im Internet abrufbares Angebot
sei unter einem registrierten Namen alleine nicht möglich. Mit dieser
Entscheidung differenziert das OLG Dresden zwischen der Verantwortlichkeit
eines Anmelders der Domain bei Denic und der Denic selbst als bloße technische
Vergabe- und Registrierstelle, die nur das "Medium" bereithält. Die Sperrung
eines Namens für das Internet kann daher nach Meinung des OLG Dresden
in einem Fall möglich sein, in welchem jede Eintragung eines Dritten einen
für Denic erkennbaren und offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt, wie
beispielsweise durch einen anderen "Kurt-Biedenkopf". Das OLG Dresden
hat im Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Haftung des Service-Providers für Urheberrechtsverletzungen
Online-Recht, Urheberrecht, Teledienstegesetz, Download von midi-files,
OLG München
01.04.2001 (MS) - Die 29. Zivilkammer des OLG München bestätigte Anfang
März 2001 ein Urteil des LG München, mit welchem der Internet-Service
Provider AOL auf die Klage von Hit Bit zum Schadenersatz verurteilt wurde,
nachdem illegale Raubkopien von Musik (als "midi-files") über den Server
von AOL in digitaler Form über Downloading verteilt werden konnten. AOL
berief sich zur Abwehr der eigenen Haftung für die Urheberrechtsverletzung
seiner Nutzer bzw. Kunden (als "Uploader" oder "Downloader") auf die deutsche
Vorschrift des Teledienstegesetzes vom 22.07.1997, nach dessen § 5 Abs.
2 die sog. "Diensteanbieter" (wie AOL für das Service-Providing), für
fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nur dann (Dritten gegenüber)
"verantwortlich" sind, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und
es ihnen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, diese Nutzung
zu verhindern. Zu Unrecht, wie das OLG München meint, welches in Fällen
von Urheber- und Leistungsschutzrechte-Verletzungen die Flucht in die
zitierte Vorschrift nicht erlaubt. Liegt also eine Urheberrechtsverletzung
vor, so ist unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung schon ein "adäquater
Verursachungsbeitrag" ausreichend, eine Haftung des Service-Providers
zu begründen, der darin zu sehen ist, daß dieser seinen Inhaltsanbietern
Speicherplatz zur Verfügung stellt oder Portale errichtet oder - wie hier
- eine "Download-Area" unterhält. Dies war eine unberechtigte Vervielfältigung
bzw. Verbreitung.
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