Hyperlinks und Schadenersatz

Online-Recht, Teledienstegesetz, Haftung, "Pfaelzer-Links", LG Frankenthal

27.06.2001 (MS) - Wann haftet der "Linksetzer" für Urheberrechtsverletzungen auf Websites, zu welchen er lediglich über Hyperlinks einen Zugang verschafft? Diese Frage beschäftigte das Landgericht Frankenthal in der Entscheidung vom 28.11.2000. Der Kläger des Falles war Fotograf und sah im Internet auf diversen Websites seine Fotos von pfälzischen Gasthöfen veröffentlicht, ohne dass er entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Der Beklagte des Verfahrens wurde auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen, weil dieser durch Links von der Homepage "Pfaelzer-Links" auf eben diese Seiten einen Zugang hergestellt haben soll, auf welcher die Bilder veröffentlicht waren. Das LG Frankenthal hat einen solchen Schadenersatzanspruch verneint und dies mit § 5 Abs. 3 Teledienstegesetz begründet, wonach nicht nur die zivilrechtliche, sondern auch die urheber-, wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Haftung von Telediensteanbietern begrenzt und der reine Access-Provider, der nur Zugang vermittele, nicht verantwortlich sei. Der "Linksetzer" habe sich hier mit fremden (d.h. urheberrechtsverletzenden) Inhalten gerade nicht identifiziert und habe sich diese Inhalte auch nicht zu eigen gemacht, sondern lediglich in Funktion eines Türöffners für Dritte über die Verlinkung eine "kleine Suchmaschine" betrieben. Anmerkung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Angesichts der zu den Haftungsgrundlagen für Schutzrechtsverletzungen bislang ergangenen Urteile anderer Gerichte ist die Entscheidung des LG Frankenthal durchaus mit kritischen Augen zu betrachten. Durch die Umsetzung der E-Commerce Richtlinie in Deutsches Recht werden die gesetzlichen Grundlagen für eventuelle Haftungsausschlüsse möglicherweise klarer.

 

Keine Untersscheidungskraft von "Online" im Namen

Online-Recht, Markenrecht, "online.de", OLG Köln

26.06.2001 (MS) - Die Beklagte im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln hatte sich die Domain "online.de" gesichert, war hierunter im Internet erreichbar und wurde von einer Firma abgemahnt und schließlich verklagt, welche Inhaberin einer Wort/ Bildmarke mit dem Wort "Online" als Teil ihres Firmennamens war. Das OLG Köln entschied am 27.10.2000, dass dem Bestandteil "Online" in der Firma eines Unternehmens, welches sich u.a. mit der Veranstaltung von Seminaren und Kongressen befasse, heute keine Unterscheidungskraft mehr zukomme und wies die Unterlassungsklage ab. Die einschlägigen Vorschriften des Markengesetzes schützten - so das OLG - vor Verwechselungsgefahren der geschützten Marke bzw. des geschützten Unternehmenskennzeichens. Eine Bezeichnung, aus der Firmenrechte hergeleitet werden, müsste unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer Natur nach geeignet sein, wie ein Name zu wirken. Im Zeitalter des Internet sei der Begriff "online" insoweit allgemeines Sprachgut geworden, als man darunter technische Kommunikation, Datenverarbeitung und Internetauftritt verbinde. Der Begriff beschreibe nicht ein bestimmtes Unternehmen und sei inzwischen so verwaschen, dass kein rechtlich beachtlicher Teil der Verkehrskreise glauben könnte, eine unter dem Zeichen "online" abgegebene Dienstleistung gehe auf ein bestimmtes Unternehmen zurück.

 

"Deep Links" im Suchdienst für Zeitungsartikel zulässig

Online-Recht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, "Deep Links", OLG Köln

25.06.2001 (MS) - Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit einem Internet- Suchdienst-System zu befassen, in welchem ein Nutzer Zeitungsartikel von Online-Zeitungen aufspüren konnte, indem er über die Eingabe eines Suchbegriffs zu einem bestimmten Thema über einen vom Suchdienst gesetzten "Deep Link" nicht zuerst auf die Homepage, also die Startseite des Anbieters der Online Zeitung gelangte (auf welcher u.a. auch Werbung zu lesen gewesen wäre), sondern direkt auf den Volltext des Artikels der Zeitung landete. In seinem Urteil vom 27.10.2000 entschied das OLG Köln, dass das Setzen eines "Deep Link" nicht Urheberrechte des Anbieters der Online-Zeitung verletze und das Vorbeileiten des Nutzers an den Werbeeintragungen auch nicht den Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Handelns begründen könne, obgleich die Online-Zeitung aus Werbeeinnahmen finanziert war. Das Oberlandesgericht meint, dass die unmittelbare Hinleitung des Nutzers zu der gewünschten Seite der Website im Interesse des Nutzers liege, weil dieser das Suchprogramm sonst nicht benutzen würde. Er spare Zeit und Kosten. Demgegenüber falle der Nachteil des Online-Anbieters nicht ins Gewicht, der zwar Werbeeinnahmen verlöre. Unlauter sei das "Deep-Linking" aber deshalb nicht, weil das System der Finanzierung der Internet-Seite durch "Deep-Linking" nicht gefährdet sei. Denn schließlich habe es der Anbieter in der Hand, seine Werbeeinblendungen auch auf diejenigen Seiten zu erstrecken, welche die unmittelbar angesteuerten Seiten enthalten. Das OLG räumte im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Interessenabwägung dem Interesse des Nutzers, das Internet unter voller Ausnutzung seiner technischen Möglichkeiten zu nutzen, den Vorrang ein.

 

Nutzung personenbezogener Daten auf Adress-CD-ROM

Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Telefonverzeichnis, OLG Köln

20.06.2001 (MS) – Die Deutsche Telekom beantragte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen ein mit ihr auf dem Markt der Telefonverzeichnisse im Wettbewerb stehendes Konkurrenzunternehmen, welches auf einer von diesem angebotenen und vertriebenen CD-ROM ein Programm entwickelt hat, mit dem es möglich ist, durch Eingabe einer Rufnummer die (nach dem Datenschutzgesetz geschützten) personenbezogenen Daten des Rufnummerninhabers, insbesondere Namen und Anschrift, zu ermitteln. Das Oberlandesgericht Köln untersagte den Vertrieb dieser CD-ROM im Urteil vom 10.11.2000. Die sogenannte „Rückwärtssuche“ anhand einer Nummer verstoße – so das OLG - gegen das Datenschutzgesetz, weil die auf der CD-ROM gespeicherten Teilnehmer in eine solche Nutzung ihrer Daten nicht eingewilligt hätten. Die Einwilligung in übliche Abfragemöglichkeiten nach dem Namen zwecks Ermittlung einer Telefonnummer, decke den Fall der Rückwärtssuche nicht. Keinesfalls könne hierin die Freigabe sämtlicher Arten und Möglichkeiten des Zugriffs auf dieses Datenmaterial gesehen werden. Der Konkurrent der Telekom, aus deren Datenbestand die Teilnehmerdaten der genutzten CD-ROM stammten, mißachte diese datenschutzrechtliche Bestimmungen und verstoße daher gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

 

Ein Unternehmenskennzeichen muss kein Wort sein

Markenrecht, Unternehmenskennzeichen, Buchstabenfolge, BGH

19.06.2001 (AZ) - Unternehmenskennzeichen können auch dann Schutz genießen, wenn sie nur aus Buchstabenkombinationen bestehen, die sich nicht als Wort aussprechen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Oktober 2000 klargestellt. Die bisherige Auffassung der Rechtsprechung, dass nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen keine Unterscheidungskraft zukomme, kann hiernach nicht aufrechterhalten werden. Nachdem das Markengesetz entsprechend gelockert wurde, das nun auch einzelne Buchstabenkombinationen als Marke zulässt, konnte sich auch die Rechtsprechung in Bezug auf Unternehmenskennzeichen nicht dieser liberalen Entwicklung verschließen. Was für Marken gilt, muss letztlich auch für Unternehmenskennzeichen gelten, um so einen einheitlichen Schutz für alle Kennzeichenrechte (egal ob registriert oder nicht) zu gewährleisten. Umso mehr muss aber nun der Schutzbereich eines Kennzeichens durch strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr - einschließlich der Branchennähe - eingeschränkt werden. Diese Grenzen müssen nun bei jeder Schaffung eines neuen Kennzeichens bzw. bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Kennzeichen sorgfältig geprüft werden. Vor allem bei der Schaffung von neuen Kennzeichen ist es angesichts der begrenzten Zahl von Zwei-Buchstaben-Kombinationen durchaus überlegenswert, sich für Kennzeichen aus drei oder vier Buchstaben zu entscheiden. Dies insbesondere, wenn beabsichtigt wird, analog zu diesem Kennzeichen einen Domainnamen für das Internet reservieren zu lassen. Dort sind die Zwei- und großteils auch die Drei-Buchstaben-Kombinationen schon vergriffen (zumindest im Top-Level-Domainbereich .de und .com).

 

Abwerbung von Mitarbeitern durch Telefonanruf

Wettbewerbsrecht, Headhunting, LG Mannheim

18.06.2001 (MS) -Mit einem Fall von Headhunting hatte sich das Landgericht Mannheim im Urteil vom 19.06.2000 zu befassen, nachdem die Klägerin, welche hochqualifizierte EDV-Mitarbeiter in ihrem Betrieb beschäftigte, ein Personalberatungsunternehmen auf Unterlassung der Abwerbung ihrer Mitarbeiter in Anspruch nahm. Das Personalberatungsunternehmen befaßte sich u.a. mit der Vermittlung von Führungs- und Fachkräften und rief im zu entscheidenden Fall einen Mitarbeiter des EDV-Unternehmens am Arbeitsplatz an. Der Abwerbungsversuch mißlang zwar; gleichwohl nahm das EDV-Unternehmen das Personalberatungsunternehmen im Wege der Klage auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab, weil sich ein Anspruch auf Unterlassung weder aus dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Wettbewerbs ergebe (§ 1 UWG), noch ein (verbotener) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin (§ 823 BGB) vorliege. Nach Auffassung des Gerichts ist auch das planmäßige Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens erlaubt, weil dies zum Wesen des wirtschaftlichen Wettbewerbs gehöre. Nur unter engen Voraussetzungen sei das Abspenstigmachen von Mitarbeitern rechtlich zu mißbilligen, wenn entweder die bei der Abwerbung angewandten Mittel oder der erstrebte Zweck sittlich zu mißbilligen sei. Im entschiedenen Fall konnte das Landgericht Mannheim nach Würdigung aller Umstände ein solches verbotenes Verhalten nicht erblicken, weil es sich lediglich um ein "elektronisches Eindringen" in den Betrieb gehandelt und der Telefonanruf nur kurz gedauert habe. Schließlich habe der Anrufer nicht weiter auf seinen Abwerbungsversuchen bestanden und die Angesprochene nicht weiter bedrängt.


Belehrungspflichten beim Online-Shopping

Wettbewerbsrecht, Fernabsatzgesetz, Verbraucherinformation, OLG Frankfurt

13.06.2001 (MS) -Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Antrag eines mit einem Verkäufer von Büroartikeln im Wettbewerb stehenden Konkurrenten mit Beschluß vom 17.04.2001 dem Anbieter dieses Online-Shops verboten, sich dadurch einen wettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen, dass dieser Anbieter unter Verletzung seiner ihm nach den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes obliegenden Informations- und Belehrungspflichten mit seinen Kunden über seine Website online Geschäfte abschließt. Der Verkäufer und Betreiber des Online-Shops versäumte es, seine Website so zu gestalten, dass der private Abnehmer (Verbraucher und Käufer) in einer dem Internet entsprechenden Weise klar und verständlich über Identität und Anschrift des Verkäufers sowie über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informiert wird, bevor er den entsprechenden Button zur Bestellung der Ware anklickt. Die auf der Website hierfür vorhandenen Links hat das OLG nicht ausreichen lassen.

 

Wann Haben Domain-Namen Markenfunktion?

Markenrecht, Domain-Recht, Titelschutzanzeige im Internet, OLG München

12.06.2001 (MS) - Gegenstand des Berufungsurteiles des Oberlandesgerichts München vom 11.01.2001 war die Frage, ob der Inhaber eines Marken- und Kennzeichenrechts (einer Wort-Bildmarke) von dem Inhaber einer Domain die Unterlassung der Verwendung dieses Zeichens im Internet verlangen kann. Die Beklagte -eine Herstellerin von Kücheneinrichtungen - nutzte unter ihrer im Zeitpunkt der Eintragung der klägerischen Marke noch nicht fertigen Homepage in einer Art Internet-Zeitung die Marken- bzw. Kennzeichenrechte der Markeninhaberin, d.h. den Wortbestandteil der Marke zu Werbezwecken identisch. Die Klägerin verlangte Unterlassung, weil Unternehmen von den Internet-Benutzern regelmäßig unter ihrer Firma bzw. ihrer Marke gesucht würden. Zwischen dem (eingetragenen) Markennamen der Klägerin und dem (nur bei der Denic registrierten) Domain-Namen der Beklagten bestehe Verwechselungsgefahr, weil der Wortteil der zeitlich früher eingetragenen Marke höher zu bewerten sei, als der Bildteil. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, das OLG München verurteilte indessen die Beklagte und sah eine Verwechselungsgefahr mit einem geschützten Recht der Klägerin (Klagemarke) und dem Domain-Namen als gegeben an. "Bessere Rechte" der Beklagten verneinte das OLG. Zwar könne grundsätzlich unter einer Domain Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 Markengesetz erlangt werden, die Domain könne daher Markenfunktion haben. Vor der Eintragung der Marke der Klägerin im August 1997 konnte das OLG aber kein insoweit schon "fertiges Werk" der Beklagten, also ihrer virtuellen Zeitschrift unter der streitgegenständlichen Domain, im Sinne einer Benutzungsaufnahme erkennen. Die bloße Registrierung der Domain mit nur teilweise fertigen Inhalten entspricht hiernach noch nicht dem schutzfähigen fertigen Werk. Eine „Titelschutzanzeige“, also eine schon schutzfähige werbende Ankündigung eines erst in Entstehung befindlichen Werktitels, gibt es im Internet (derzeit) demnach noch nicht.


Untersuchungs- und Rügefrist im internationalen Kauf

UN Kaufrecht, CISG, Gewährleistung, OLG Oldenburg

11.06.2001 (KR) - Hat ein Käufer eine Maschine im Rahmen eines grenzüberschreitenden Kaufvertrages unter Geltung des UN- Kaufrechts (CISG) erworben, hat er den Kaufgegenstand zu untersuchen und dem Verkäufer eine eventuelle Vertragswidrigkeit anzuzeigen. Für beide Käuferpflichten bestehen kurze Fristen. Wann und auf welche Weise die nach Art. 38 (1) CISG gebotene Untersuchung zu erfolgen hat, richtet sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalles und den Möglichkeiten der Parteien. Erlaubt der normale Geschäftgang des Käufers keine Untersuchung innerhalb von max. 2 Wochen seit Lieferung, verlangt das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 05.12.2000 die Durchführung eines Probelaufs innerhalb dieses Zeitraumes allein zum Zwecke der Untersuchung. Die Rügefrist beginnt sodann mit der Feststellung der Mangelhaftigkeit bzw. mit dem Zeitpunkt in dem der Käufer die Mangelhaftigkeit hätte -ggf. durch einen Probelauf- feststellen können, d.h. mit dem Ende der Untersuchungsfrist. Welche weitere Frist für die Anzeige der Mängel gilt ist allerdings umstritten. Eine einmonatige Frist hält der Senat des OLG Oldenburg nicht mehr für angemessen. Teilweise werden sogar nur 8 Tage für angemessen gehalten. Folge bei Versäumung einer der Fristen ist jedenfalls, dass der Käufer sein Recht verliert, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, Der Verkäufer verzichtet aber nicht schon etwa dadurch auf den Verspätungseinwand, dass er lediglich Verhandlungen über die vom Käufer gerügten Mängel aufnimmt.

 

Einsichtnahme in den Tarifvertrag im Betrieb

Arbeitsrecht, Tarifvertrag, LAG Bremen

06.06.2001 (AL) - In vielen Arbeitsverträgen ist eine allgemeine Verweisung auf gültige Tarifverträge enthalten. Teilweise erfolgt die Verweisung durch ausdrückliche Einfügung, teilweise insbesondere bei Formularen im vorgedruckten Text. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, sich über den Tarifvertrag zu informieren, indem er diesen im Betrieb "auslegt". Es ist jedoch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Bremen nicht erforderlich, daß der Tarifvertrag an das Schwarze Brett geheftet wird. Vielmehr reicht es nach der Entscheidung des Gerichts (Aktenzeichen 4 Sa 138/00) aus, daß die Mitarbeiter die Tarifverträge auf Anfrage in der Personalabteilung des Betriebes einsehen können.


Ligalizenz als Vermögensrecht

Sportrecht, Lizenzrecht, Vermögenswert, Konkursanfechtung, BGH

05.06.2001 (KR) - Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.03.2001 entschiedene Fall betraf einen Verein, dessen Mannschaft während der Spielzeit 1993/1994 in der ersten Bundesliga des Deutschen Basketball- Bundes spielte. Die Zahlungsunfähigkeit des Vereins führte (vor Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung) zum Konkurs. Kurz zuvor übertrug der insolvente Verein unentgeltlich sein Teilnahmerecht an der Bundesliga auf einen anderen, am selben Ort ansässigen Verein. Der sodann eingesetzte Konkursverwalter sah dadurch die Gläubigerinteressen widerrechtlich benachteiligt. Der Bundesgerichtshof entschied daraufhin, dass eine Übertragung des Teilnahmerechtes einer Übertragung eines sonstigen Vermögenswertes tatsächlich gleichstehe und damit auch durch den Konkursverwalter bei Vorliegen der weiteren konkursrechtlichen Voraussetzungen (unentgeltliche Verfügung während eines Jahres vor Konkurseröffnung) angefochten werden könne.


In eigener Sache: Vorregistrierung neuer TLD - Fristen beachten!

Kanzleiinformation zum Domainrecht

04.06.2001 (AZ) - Die Vorregistrierungsphase für neue generische Top-Level-Domains (TLD), z.B. ".info"und ".biz", welche im November des Jahres 2000 durch die Internet-Verwaltung ICANN beschlossen wurden, hat begonnen. Die Vorregistrierung sollte insbesondere für Inhaber von eingetragenen Marken interessant sein, da es im allgemeinen Vergabeverfahren auf den Grundsatz der Priorität ("first come, first serve") ankommt. "Domain-Grabber" werden wohl auch wieder hier im großen Stil prägnante Internetadressen für sich registrieren lassen, um diese dann entgeltlich an Markeninhaber zu hohen Preisen zu veräußern. Die neue internationale TLD ".info" kann nun von Unternehmen belegt werden und ist eine geeignete neue Internet-Adresse, über die sich Dritte mit der Unternehmensdarstellung im Internet vertraut machen können. Wer sein Unternehmen u.a. auch im Internet bekannt machen will, wird wohl nicht umhin kommen, neben der TLD ".de" und ".com" auch die neuen TLDs ".info" und auch ".biz" mit seinem Unternehmensnamen bzw. Produkt- oder Dienstleistungsnamen zu belegen. Über die für die Vorregistrierung zugelassenen Registrare sind innerhalb kurzer und zumeist nicht einheitlich gehandhabter Fristen (für ".info" z.B. bis 25.06. 2001, für ".biz" bis 09.07.2001) vor dem "offiziellen" Beginn der allgemeinen Registrierungsphase im Herbst 2001 Vorregistrierungen für die Inhaber von Markennamen möglich, welche dann nach dem o.g. Prioritätsprinzip auch zur endgültigen Registrierung dieser neuen Internetadresse bei ICANN führt. Die Voraussetzungen für die Vorregistrierung sind - je nach Registrar - unterschiedlich: regelmäßig sind dies eine registrierte Marke, ein Registrierungsdatum vor dem 03.10.2000 sowie der Status eines Kaufmanns. Weiter müssen bei einzelnen Registraren Webhostingverträge abgeschlossen und Einrichtungsgebühren bzw. Hostinggebühren entrichtet werden.

Zu unseren anwaltlichen Dienstleistungen gehört es, solche Anmeldeformalien zu erledigen und auch vorab die Registrierungsfähigkeit der Unternehmensmarke zu überprüfen.


Neues Signaturgesetz 2001 in Kraft

Signaturgesetz, Datensicherheit, Gesetzgebung

04.06.2001 (JT) - Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen am 22.05.2001 in Kraft getreten. Es ersetzt damit das Signaturgesetz von 1997. Die Erneuerung ist Folge der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. Elektronische Signaturen, im Signaturgesetz von 1997 als digitale Signaturen bezeichnet, sollen für Sicherheit im ständig wachsenden elektronischen Geschäftsverkehr sorgen. So definiert der Gesetzgeber "elektronische Signaturen" als Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Das Gesetz regelt nur die Grundlagen einer Signatur. Die Anerkennung der Signatur als im Rechtsverkehr zulässige Form, quasi die "Unterschrift im Netz", ist Bestandteil eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens, dessen Abschluß ebenfalls noch in diesem Jahr zu erwarten ist.


Beeinträchtigung des Namensrechts öffentlicher Stellen?

Online-Recht, Domain-Recht, Namensrecht, bundesheer.at, OGH Österreich

02.06.2001 (MDZ) - Mit Beschluss vom 13.09.2000 (4 Ob 198/00x) wies der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in dritter Instanz im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die insbesondere auf Unterlassung gerichteten Anträge der Republik Österreich (Heeresverwaltung) gegen eine Privatperson zurück, welche die Domain "bundesheer.at" als unabhängige Plattform zum Thema 'Neutralität und Bundesheer' nutzten wollte. Dabei enthielt die Website den Hinweis, dass es sich "in keinster Weise" um eine offizielle Homepage des entsprechenden Bundesministeriums handle, zudem wurde auf dessen Internetadresse verwiesen. Nach Ansicht des höchsten österreichischen Gerichts fehlte es daher an einer Verwechslungsgefahr noch sah das Gericht einen drohenden Imageschaden. Kein Internetnutzer könne und werde bei Eingabe des Suchworts "bundesheer" erwarten, dass er nur Domains genannt erhalte, die "authentisch und amtlich" informierten, denn nur Domains mit dem Zusatz "gv.at" böten hierfür Gewähr, da nur sie offiziellen Stellen vorbehalten seien. Mit dieser Entscheidung steckt das oberste österreichische Gericht ab, unter welchen Voraussetzungen die Namensrechte bei öffentlichen Stellen gewahrt bleiben. Außerdem zeigt das Urteil, dass es - im Gegensatz zu manchem deutschen Gericht - Vertrauen in die Mündigkeit der Internet-Nutzer hat.


Bundesgerichtshof stellt klar: Gattungsdomains zulässig

Domainrecht, (Wettbewerbsrecht), mitwohnzentrale.de, Gattungsdomains, BGH

01.06.2001 (MDZ) - Mit Urteil vom 17.05.2001 hat der Bundesgerichtshof - am Fall der Domain "mitwohnzentrale.de" - Klarheit in eine der lange Zeit umstrittensten Fragen des Domainrechts gebracht. Die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adressen zu verwenden, wurde als rechtmäßig erachtet. Anders als die Vorinstanz des OLG Hamburg war der BGH der Ansicht, dass hierdurch keine Kunden in unlauterer Weise abgefangen würden. Vielmehr nutze einerseits der Domain-Inhaber nur einen sich ihm bietenden Vorteil, ohne dabei in unzulässiger Weise auf die potentiellen Kunden des Konkurrenten einzuwirken. Anders als etwa eine Marke gewähre eine Domain kein Ausschließlichkeitsrecht und könne daher auch nicht freihaltebedürftig sein. Andererseits würden die Internet-User auch nicht unsachlich beeinflusst. Denn der verständige, durchschnittlich informierte Bürger wisse, dass es sich bei der mit einem Branchenbegriff gekennzeichneten Domain nicht um das alleinige Angebot zu dem betreffenden Thema im Internet handele. Auch wer Suchmaschinen als lästig empfinde und stattdessen die Direkteingabe bevorzuge, sei sich über die Nachteile dieser Suchmethode bewusst und werde hier nicht in seiner Kaufentscheidung beeinträchtigt. In Fällen des Mißbrauchs und der Irreführung müsse - so der BGH - aber auch die Zulässigkeit von Gattungsdomains ihre Grenze finden. So dürfe ein Gattungsbegriff nicht gänzlich monopolisiert werden - etwa durch Registrierung in unterschiedlichen Schreibweisen und unter anderen Top-Level-Domains. Auch dürfe nicht der Eindruck entstehen, es handle sich bei der betreffenden Domain um das einzige oder maßgebliche Angebot. Die Frage, ob im konkreten Fall eine Irreführung vorlag, ließ der BGH offen und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.