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Hyperlinks und Schadenersatz Online-Recht, Teledienstegesetz, Haftung, "Pfaelzer-Links", LG Frankenthal 27.06.2001 (MS) - Wann haftet der "Linksetzer" für Urheberrechtsverletzungen auf Websites, zu welchen er lediglich über Hyperlinks einen Zugang verschafft? Diese Frage beschäftigte das Landgericht Frankenthal in der Entscheidung vom 28.11.2000. Der Kläger des Falles war Fotograf und sah im Internet auf diversen Websites seine Fotos von pfälzischen Gasthöfen veröffentlicht, ohne dass er entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Der Beklagte des Verfahrens wurde auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen, weil dieser durch Links von der Homepage "Pfaelzer-Links" auf eben diese Seiten einen Zugang hergestellt haben soll, auf welcher die Bilder veröffentlicht waren. Das LG Frankenthal hat einen solchen Schadenersatzanspruch verneint und dies mit § 5 Abs. 3 Teledienstegesetz begründet, wonach nicht nur die zivilrechtliche, sondern auch die urheber-, wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Haftung von Telediensteanbietern begrenzt und der reine Access-Provider, der nur Zugang vermittele, nicht verantwortlich sei. Der "Linksetzer" habe sich hier mit fremden (d.h. urheberrechtsverletzenden) Inhalten gerade nicht identifiziert und habe sich diese Inhalte auch nicht zu eigen gemacht, sondern lediglich in Funktion eines Türöffners für Dritte über die Verlinkung eine "kleine Suchmaschine" betrieben. Anmerkung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Angesichts der zu den Haftungsgrundlagen für Schutzrechtsverletzungen bislang ergangenen Urteile anderer Gerichte ist die Entscheidung des LG Frankenthal durchaus mit kritischen Augen zu betrachten. Durch die Umsetzung der E-Commerce Richtlinie in Deutsches Recht werden die gesetzlichen Grundlagen für eventuelle Haftungsausschlüsse möglicherweise klarer.
Keine Untersscheidungskraft von "Online" im Namen Online-Recht, Markenrecht, "online.de", OLG Köln 26.06.2001 (MS) - Die Beklagte im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln hatte sich die Domain "online.de" gesichert, war hierunter im Internet erreichbar und wurde von einer Firma abgemahnt und schließlich verklagt, welche Inhaberin einer Wort/ Bildmarke mit dem Wort "Online" als Teil ihres Firmennamens war. Das OLG Köln entschied am 27.10.2000, dass dem Bestandteil "Online" in der Firma eines Unternehmens, welches sich u.a. mit der Veranstaltung von Seminaren und Kongressen befasse, heute keine Unterscheidungskraft mehr zukomme und wies die Unterlassungsklage ab. Die einschlägigen Vorschriften des Markengesetzes schützten - so das OLG - vor Verwechselungsgefahren der geschützten Marke bzw. des geschützten Unternehmenskennzeichens. Eine Bezeichnung, aus der Firmenrechte hergeleitet werden, müsste unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer Natur nach geeignet sein, wie ein Name zu wirken. Im Zeitalter des Internet sei der Begriff "online" insoweit allgemeines Sprachgut geworden, als man darunter technische Kommunikation, Datenverarbeitung und Internetauftritt verbinde. Der Begriff beschreibe nicht ein bestimmtes Unternehmen und sei inzwischen so verwaschen, dass kein rechtlich beachtlicher Teil der Verkehrskreise glauben könnte, eine unter dem Zeichen "online" abgegebene Dienstleistung gehe auf ein bestimmtes Unternehmen zurück.
"Deep Links" im Suchdienst für Zeitungsartikel zulässig Online-Recht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, "Deep Links", OLG Köln 25.06.2001 (MS) - Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit einem Internet- Suchdienst-System zu befassen, in welchem ein Nutzer Zeitungsartikel von Online-Zeitungen aufspüren konnte, indem er über die Eingabe eines Suchbegriffs zu einem bestimmten Thema über einen vom Suchdienst gesetzten "Deep Link" nicht zuerst auf die Homepage, also die Startseite des Anbieters der Online Zeitung gelangte (auf welcher u.a. auch Werbung zu lesen gewesen wäre), sondern direkt auf den Volltext des Artikels der Zeitung landete. In seinem Urteil vom 27.10.2000 entschied das OLG Köln, dass das Setzen eines "Deep Link" nicht Urheberrechte des Anbieters der Online-Zeitung verletze und das Vorbeileiten des Nutzers an den Werbeeintragungen auch nicht den Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Handelns begründen könne, obgleich die Online-Zeitung aus Werbeeinnahmen finanziert war. Das Oberlandesgericht meint, dass die unmittelbare Hinleitung des Nutzers zu der gewünschten Seite der Website im Interesse des Nutzers liege, weil dieser das Suchprogramm sonst nicht benutzen würde. Er spare Zeit und Kosten. Demgegenüber falle der Nachteil des Online-Anbieters nicht ins Gewicht, der zwar Werbeeinnahmen verlöre. Unlauter sei das "Deep-Linking" aber deshalb nicht, weil das System der Finanzierung der Internet-Seite durch "Deep-Linking" nicht gefährdet sei. Denn schließlich habe es der Anbieter in der Hand, seine Werbeeinblendungen auch auf diejenigen Seiten zu erstrecken, welche die unmittelbar angesteuerten Seiten enthalten. Das OLG räumte im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Interessenabwägung dem Interesse des Nutzers, das Internet unter voller Ausnutzung seiner technischen Möglichkeiten zu nutzen, den Vorrang ein.
Nutzung personenbezogener Daten auf Adress-CD-ROM Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Telefonverzeichnis, OLG Köln 20.06.2001 (MS) – Die Deutsche Telekom beantragte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen ein mit ihr auf dem Markt der Telefonverzeichnisse im Wettbewerb stehendes Konkurrenzunternehmen, welches auf einer von diesem angebotenen und vertriebenen CD-ROM ein Programm entwickelt hat, mit dem es möglich ist, durch Eingabe einer Rufnummer die (nach dem Datenschutzgesetz geschützten) personenbezogenen Daten des Rufnummerninhabers, insbesondere Namen und Anschrift, zu ermitteln. Das Oberlandesgericht Köln untersagte den Vertrieb dieser CD-ROM im Urteil vom 10.11.2000. Die sogenannte „Rückwärtssuche“ anhand einer Nummer verstoße – so das OLG - gegen das Datenschutzgesetz, weil die auf der CD-ROM gespeicherten Teilnehmer in eine solche Nutzung ihrer Daten nicht eingewilligt hätten. Die Einwilligung in übliche Abfragemöglichkeiten nach dem Namen zwecks Ermittlung einer Telefonnummer, decke den Fall der Rückwärtssuche nicht. Keinesfalls könne hierin die Freigabe sämtlicher Arten und Möglichkeiten des Zugriffs auf dieses Datenmaterial gesehen werden. Der Konkurrent der Telekom, aus deren Datenbestand die Teilnehmerdaten der genutzten CD-ROM stammten, mißachte diese datenschutzrechtliche Bestimmungen und verstoße daher gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Ein Unternehmenskennzeichen muss kein Wort sein Markenrecht, Unternehmenskennzeichen, Buchstabenfolge, BGH 19.06.2001 (AZ) - Unternehmenskennzeichen können auch dann Schutz genießen, wenn sie nur aus Buchstabenkombinationen bestehen, die sich nicht als Wort aussprechen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Oktober 2000 klargestellt. Die bisherige Auffassung der Rechtsprechung, dass nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen keine Unterscheidungskraft zukomme, kann hiernach nicht aufrechterhalten werden. Nachdem das Markengesetz entsprechend gelockert wurde, das nun auch einzelne Buchstabenkombinationen als Marke zulässt, konnte sich auch die Rechtsprechung in Bezug auf Unternehmenskennzeichen nicht dieser liberalen Entwicklung verschließen. Was für Marken gilt, muss letztlich auch für Unternehmenskennzeichen gelten, um so einen einheitlichen Schutz für alle Kennzeichenrechte (egal ob registriert oder nicht) zu gewährleisten. Umso mehr muss aber nun der Schutzbereich eines Kennzeichens durch strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr - einschließlich der Branchennähe - eingeschränkt werden. Diese Grenzen müssen nun bei jeder Schaffung eines neuen Kennzeichens bzw. bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Kennzeichen sorgfältig geprüft werden. Vor allem bei der Schaffung von neuen Kennzeichen ist es angesichts der begrenzten Zahl von Zwei-Buchstaben-Kombinationen durchaus überlegenswert, sich für Kennzeichen aus drei oder vier Buchstaben zu entscheiden. Dies insbesondere, wenn beabsichtigt wird, analog zu diesem Kennzeichen einen Domainnamen für das Internet reservieren zu lassen. Dort sind die Zwei- und großteils auch die Drei-Buchstaben-Kombinationen schon vergriffen (zumindest im Top-Level-Domainbereich .de und .com).
Abwerbung von Mitarbeitern durch Telefonanruf Wettbewerbsrecht, Headhunting, LG Mannheim 18.06.2001 (MS) -Mit einem Fall von Headhunting hatte sich das Landgericht Mannheim im Urteil vom 19.06.2000 zu befassen, nachdem die Klägerin, welche hochqualifizierte EDV-Mitarbeiter in ihrem Betrieb beschäftigte, ein Personalberatungsunternehmen auf Unterlassung der Abwerbung ihrer Mitarbeiter in Anspruch nahm. Das Personalberatungsunternehmen befaßte sich u.a. mit der Vermittlung von Führungs- und Fachkräften und rief im zu entscheidenden Fall einen Mitarbeiter des EDV-Unternehmens am Arbeitsplatz an. Der Abwerbungsversuch mißlang zwar; gleichwohl nahm das EDV-Unternehmen das Personalberatungsunternehmen im Wege der Klage auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab, weil sich ein Anspruch auf Unterlassung weder aus dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Wettbewerbs ergebe (§ 1 UWG), noch ein (verbotener) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin (§ 823 BGB) vorliege. Nach Auffassung des Gerichts ist auch das planmäßige Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens erlaubt, weil dies zum Wesen des wirtschaftlichen Wettbewerbs gehöre. Nur unter engen Voraussetzungen sei das Abspenstigmachen von Mitarbeitern rechtlich zu mißbilligen, wenn entweder die bei der Abwerbung angewandten Mittel oder der erstrebte Zweck sittlich zu mißbilligen sei. Im entschiedenen Fall konnte das Landgericht Mannheim nach Würdigung aller Umstände ein solches verbotenes Verhalten nicht erblicken, weil es sich lediglich um ein "elektronisches Eindringen" in den Betrieb gehandelt und der Telefonanruf nur kurz gedauert habe. Schließlich habe der Anrufer nicht weiter auf seinen Abwerbungsversuchen bestanden und die Angesprochene nicht weiter bedrängt.
Wettbewerbsrecht, Fernabsatzgesetz, Verbraucherinformation, OLG Frankfurt 13.06.2001 (MS) -Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Antrag eines mit einem Verkäufer von Büroartikeln im Wettbewerb stehenden Konkurrenten mit Beschluß vom 17.04.2001 dem Anbieter dieses Online-Shops verboten, sich dadurch einen wettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen, dass dieser Anbieter unter Verletzung seiner ihm nach den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes obliegenden Informations- und Belehrungspflichten mit seinen Kunden über seine Website online Geschäfte abschließt. Der Verkäufer und Betreiber des Online-Shops versäumte es, seine Website so zu gestalten, dass der private Abnehmer (Verbraucher und Käufer) in einer dem Internet entsprechenden Weise klar und verständlich über Identität und Anschrift des Verkäufers sowie über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informiert wird, bevor er den entsprechenden Button zur Bestellung der Ware anklickt. Die auf der Website hierfür vorhandenen Links hat das OLG nicht ausreichen lassen.
Wann Haben Domain-Namen Markenfunktion? Markenrecht, Domain-Recht, Titelschutzanzeige im Internet, OLG München 12.06.2001 (MS) - Gegenstand des Berufungsurteiles des Oberlandesgerichts München vom 11.01.2001 war die Frage, ob der Inhaber eines Marken- und Kennzeichenrechts (einer Wort-Bildmarke) von dem Inhaber einer Domain die Unterlassung der Verwendung dieses Zeichens im Internet verlangen kann. Die Beklagte -eine Herstellerin von Kücheneinrichtungen - nutzte unter ihrer im Zeitpunkt der Eintragung der klägerischen Marke noch nicht fertigen Homepage in einer Art Internet-Zeitung die Marken- bzw. Kennzeichenrechte der Markeninhaberin, d.h. den Wortbestandteil der Marke zu Werbezwecken identisch. Die Klägerin verlangte Unterlassung, weil Unternehmen von den Internet-Benutzern regelmäßig unter ihrer Firma bzw. ihrer Marke gesucht würden. Zwischen dem (eingetragenen) Markennamen der Klägerin und dem (nur bei der Denic registrierten) Domain-Namen der Beklagten bestehe Verwechselungsgefahr, weil der Wortteil der zeitlich früher eingetragenen Marke höher zu bewerten sei, als der Bildteil. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, das OLG München verurteilte indessen die Beklagte und sah eine Verwechselungsgefahr mit einem geschützten Recht der Klägerin (Klagemarke) und dem Domain-Namen als gegeben an. "Bessere Rechte" der Beklagten verneinte das OLG. Zwar könne grundsätzlich unter einer Domain Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 Markengesetz erlangt werden, die Domain könne daher Markenfunktion haben. Vor der Eintragung der Marke der Klägerin im August 1997 konnte das OLG aber kein insoweit schon "fertiges Werk" der Beklagten, also ihrer virtuellen Zeitschrift unter der streitgegenständlichen Domain, im Sinne einer Benutzungsaufnahme erkennen. Die bloße Registrierung der Domain mit nur teilweise fertigen Inhalten entspricht hiernach noch nicht dem schutzfähigen fertigen Werk. Eine „Titelschutzanzeige“, also eine schon schutzfähige werbende Ankündigung eines erst in Entstehung befindlichen Werktitels, gibt es im Internet (derzeit) demnach noch nicht.
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