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Keine Haftung für Hyperlinks - "FTD-Explorer" Teledienstegesetz, Markenrecht, OLG Braunschweig 25.07.2001 (JT) - Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat in einer am 19.07.2001 verkündeten Entscheidung festgestellt, dass die Verwendung des Kennzeichens "FTD-Explorer" auf einer website unter gleichzeitiger Setzung eines Hyperlinks auf die website des amerikanischen Herstellers der Software "FTD-Explorer" oder eines anderen Internetverzeichnisses, von dem aus die Software "FTD-Explorer" bezogen werden kann, keine Rechte des Inhabers der in Deutschland eingetragenen Wortmarke "Explorer" verletzt habe oder verletze. Die Klägerin - eine Hochschule - war von der Beklagten - der Markeninhaberin - abgemahnt worden, weil auf einer website des von der Klägerin an Studenten zur Verfügung gestellten Servers unter anderem ein Hyperlink zum Hersteller der Software "FTD-Explorer" gesetzt worden war. Die Klägerin begehrte die Feststellung der Zulässigkeit der - nicht durch sie selbst sondern durch einen Studenten - erfolgten Setzung des Hyperlinks und berief sich dabei neben markenrechtlichen Argumenten auf den Umstand, dass sie lediglich fremde Inhalte zum Abruf bereithalte. Das OLG Braunschweig folgte der Ansicht der Klägerin. Dieser komme die Privilegierung des § 5 Absatz 2 Teledienstegesetz zugute. In der Setzung des Hyperlinks (durch einen Studenten) sei bei der Klägerin kein Zueigenmachen des in Bezug genommenen Softwareangebots zu sehen, sondern nur das Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung. Der Hyperlink sei nur als Hinweis auf eine fremde Quelle zum kostenlosen Bezug zu verstehen, mit welcher der Einfachheit halber gleich eine unmittelbare Verbindung hergestellt werden können. Eine markenrechtliche Verantwortlichkeit käme erst dann in Betracht, wenn die Klägerin Kenntnis davon gehabt hätte, dass durch den Hyperlink fremde Markenrechte verletzt werden könnten. Kenntnis vom Hyperlink habe die Klägerin allerdings frühestens mit der Abmahnung erlangt. Da der Hyperlink zudem Markenrechte der Beklagten nicht verletze, bestehe auch keine Verantwortlichkeit der Klägerin nach der Abmahnung. RabattG und ZugabeVO seit Ende Juli 2001 abgeschafft! Wettbewerbsrecht, Rabattgesetz, Zugabeverordnung 24.07.2001 (MDZ) - Jetzt ist es endgültig: Nach fast 70 Jahren Geltung sind das RabattG und die ZugabeVO mit Wirkung vom 25.07.2001 außer Kraft getreten. Diese Gesetze verboten bislang grundsätzlich einen Preisnachlass von mehr als 3 %, soweit es sich um Waren und Leistungen des täglichen Bedarfs handelte sowie die Ankündigung von Zugaben, die in Abhängigkeit von der Abnahme einer Hauptware stehen. Die Aufhebung dieser Gesetze soll zunehmende Standortnachteile der deutschen Unternehmen im internationalen Vergleich, insbesondere aufgrund der e-commerce-Richtlinie der EU beseitigen und zur Modernisierung des deutschen Wettbewerbsrechts beitragen. Nach neuen EU-Richtlinien für den elektronischen Handel dürfen ausländische Unternehmen im Internet nach eigenem Landesrecht Waren und Dienstleistungen anbieten. Da nur noch in Deutschland ein grundsätzliches Rabattverbot dieser Art bestand, wurden die Wettbewerbsbedingungen zu Ungunsten der deutschen Unternehmen verzerrt. Künftig werden angegebene Preise regelmäßig nur noch "Verhandlungsbasis" sein. Mit der Gewährung von Preisnachlässen ohne gesetzlich zulässige Höchstgrenze und der Erbringung von kostenlosen Leistungen beim Kauf einer Ware wird nun auf breiter Handelsebene Realität, was - unter Umgehung der Gesetze - beispielsweise im Kfz-Handel bei Barzahlungsrabatten schon bislang häufige Praxis war. Konsequenz des Wegfalls dieser Gesetze wird entgegen vielfacher Bedenken aber nicht die Verwilderung der Wettbewerbssitten sein. Im Ergebnis wird sich die Beurteilung der rabatt- und zugabebedingten Wettbewerbsverstöße auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die sonstigen Wettbewerbesgesetzte unter Berücksichtigung der über Jahrzehnte entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze verlagern. Denn schon bisher waren Geschäftspraktiken, die gegen die guten Sitten verstoßen, nach dem UWG verboten. Übermäßige Rabatte und Zugaben werden unter dem Gesichtspunkt "übertriebenes Anlocken", "Kundenfang" und "Marktbehinderung" in Zukunft ausschließlich nach § 1 UWG bzw. irreführende Angaben über Preisbemessung nach § 3 UWG als sittenwidrige Werbung bzw. der nach wie vor gültigen Preisangabenverordnung (PangV) zu beurteilen sein. Ein Zugabe- oder Rabattsystem das besonders kompliziert ausgestaltet ist, so dass es das Verständnis des Konsumenten übersteigt und die Preistransparenz und damit auch den Preisvergleich mit anderen Wettbewerbern erschwert oder unmöglich macht, wird schon deshalb gem. § 3 UWG unzulässig sein. Dumping-Preise können zudem Verstöße gegen das Kartellgesetz darstellen. Im Ergebnis wird auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. So war bislang schon nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ein "Handy für 0,00 DM" kein sittenwidriges, weil übertrieben anlockendes Angebot. Denn die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgehe, sei nicht wettbewerbswidrig, sondern schlicht gewollte Folge des Leistungswettbewerbs, vorausgesetzt, dem Grundsatz der Preiswahrheit wird Rechnung getragen und die Kosten des Mobilfunkvertrags sind angegeben. Die Freigabe von Preisnachlässen und Zugaben vergrößert nun vor allem die Spielräume der Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Marketingstrategien, was schließlich auch den Endverbrauchern zugute kommen kann. Das bis dato - wegen Verstoßes gegen das RabattG - verbotene "Powershopping" wird zwangsläufig ebenso eine Neubewertung erfahren wie auch Bonussysteme. Und der Einräumung von zeitlich unbefristeten, einschränkungslosen Garantien und Umtausch- und Rückgaberechten stehen die Zwänge der ZugabeVO nicht mehr im Wege. Markenschutz für Werbeslogans – "Energie mit Esprit" Markenrecht, Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis, Bundespatentgericht 23.07.2001 (MDZ) - Werbeslogans können als Marke geschützt werden. Das hat das Bundespatentgericht jetzt wieder am Beispiel der Wortfolge "Energie mit Esprit" entschieden und bestätigt damit den neuen Weg der Rechtsprechung bei der Anerkennung des Markenschutzes von Slogans. Zwar wird der Verkehr einem Slogan häufig eine produktbeschreibende Werbeaussage entnehmen, das schließe aber nicht von vorneherein eine Identifizierungsfunktion mit den Produkten eines bestimmten Unternehmens und damit den Markenschutz aus. Voraussetzung sei aber jedenfalls, dass es sich bei dem Slogan um kurze, prägnante Wortfolgen mit einer gewissen Originalität sowie einer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage handele. Kürze und Kreativität allein reichen nach den Anforderungen des Gerichts daher nicht aus, denn bestimmte Stilmittel sind nun mal ganz alltägliches Repertoire der Werbefachleute. Hinzukommen sollte ein "diffuser, mehrdeutiger und interpretationsbedürftiger Sinngehalt", der u.U. verschiedene Assoziationen zu der Wortkombination eröffnet. Beim Werbeslogan "Energie mit Esprit" für die Waren und Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmen sah das Gericht das nötige Quäntchen Doppeldeutigkeit jedenfalls als gegeben an. Friedrich statt Fridrich - Verstoß gegen das Namensrecht Namensrecht, Domainrecht, LG Düsseldorf 18.07.2001 (MDZ) - Die Beklagte, die den Namen "Fridrich" in Ihrem Firmennamen führte, hatte sich neben der Domain "fridrich.de" auch "friedrich.de" registrieren lassen. Hiergegen wehrte sich ein Student mit Nachnamen Friedrich und forderte Freigabe der Domain, um hierunter einen Info-Dienst einrichten zu können. Das Landgericht Düsseldorf gab ihm Recht, denn durch die Registrierung der Domain "friedrich.de" nahm die Domain-Inhaberin ein eigenes Namensrecht an "Friedrich" für sich in Anspruch, da Domains anerkanntermaßen grundsätzlich Namensfunktion hätten. Im Ergebnis würde daher zugleich das Namensrecht des Herrn Friedrich bestritten, denn das Namensrecht beinhalte auch, sich unter seinem Namen im Internet zu präsentieren und Informationen anzubieten. Die Domain-Inhaberin selbst könne demgegenüber ein solches Namensrecht an "Friedrich" nicht vorweisen, da es orthographische Unterschiede gebe, welche im Namensrecht gegenüber einer klanglichen Identität vorrangig zu berücksichtigen seien. Aufgrund der begrenzten Ressourcen bei den zu vergebenden Domainnamen, müsse daher derjenige das Recht an der Domain erhalten, der tatsächlicher Träger des Namens ist. Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug Handelsrecht, Handelsvertreter, Umfang des Buchauszugs, BGH 17.07.2001 (JT) - Das Handelsgesetzbuch (HGB) gibt dem Handelsvertreter einen Anspruch auf einen sogenannten Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte zum Zweck der Überprüfung der Abrechnung des Unternehmers bzw. zur Ermittlung seiner Provisionsansprüche. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.03.2001 zum inhaltlichen Umfang der in diesem Fall von einem in der Versicherungsbranche tätigen Handelsvertreter beanspruchten Buchauszüge entschieden, dass während der Vertragsdauer regelmäßig überreichte Kontoauszüge des Provisionskontos ebenso wie Auszüge aus der Buchhaltung oder der Bilanz den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Vielmehr müsse der vom Unternehmer zu erteilende Buchauszug sämtliche Angaben über die vermittelten Geschäfte und ihre Ausführung enthalten, die nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Provision von Bedeutung sind. Der Buchauszug habe zudem in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erfolgen. Unberücksichtigt blieb auch das Argument des Unternehmers, die Anforderungen an einen derartigen Buchauszug würde sein bestehendes Datenverarbeitungssystem nicht erbringen können. Wer jedoch mit Handelsvertretern zusammenarbeitet - so der BGH - muß sich von vornherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen und demzufolge seine Buchführung so einrichten, dass er der Forderung des Handelsvertreters unschwer und mit möglichst geringem eigenen Aufwand nachkommen kann. Hat er dies versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche Auswertung der Geschäftsbücher entstehender Aufwand zu seinen Lasten. Newsletter-Versand nur mit Zustimmung des Empfängers Wettbewerbsrecht, E-Mail-Werbung, LG Berlin 16.07.2001 (JT) - Das Landgericht Berlin war am 23.06.2000 zur Entscheidung über eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbung gegen den Herausgeber und Redakteur eines Internet-Newsletters berufen, der seinen Newsletter an die E-Mail-Adresse des Klägers gesandt hatte. Der Beklagte berief sich unter anderem darauf, dass die E-Mail-Adresse des Klägers in der Mailing-Liste des Beklagten eingetragen war. Das LG Berlin gab der Unterlassungklage statt. Neben der Feststellung, dass es sich bei der Zusendung eines Newsletters um Werbung handele, begründete das LG Berlin seine bisher nicht rechtskräftige Entscheidung damit, dass der Beklagte eine Anfrage des Klägers zum Erhalt des Newsletters nicht dargelegt und bewiesen habe. Sofern ein unbefugter Dritter den Eintrag des Klägers in die Mailing-Liste des Beklagten veranlaßt haben sollte, so würde der Beklagte auch dafür das Risiko tragen. Denn der Beklagte ist verantwortlich - so das LG Berlin -, wenn auf Grund der Automatisierung seines Geschäftsbetriebs auch solche Personen E-Mails erhalten, die dazu keine Veranlassung gegeben haben. Anderenfalls könnten sich Werbende im Internet immer damit entlasten, dass sie auf Grund von Fehlinformationen anonym gebliebener Dritter von einem Interesse des Empfängers an der Werbung hätten ausgehen können. Dies würde den Schutz gegen unerwünschte E-Mail-Werbung aushöhlen. Letztendlich gereiche auch der Umstand, dass der Kläger auf seiner Homepage seine E-Mail-Adresse angibt, nicht zur Rechtfertigung der Zusendung von Werbe-Mails.
Markenrecht, Domainrecht, Intershop, OLG Hamburg 11.07.2001 (MDZ) - Da es sich bei dem Markenbegriff "Intershop" um eine hinreichend eigentümliche und phantasievolle Wortschöpfung handele, verletzt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg die Registrierung und Nutzung der Domainadresse "Intershop-portal" als Bezeichnung für ein Unterportal auf einer Website Markenrechte. Die Antragsgegnerin des Verfahrens vermittelt über redaktionell gestaltete Links Waren und Dienstleistungen im Internet. Hierbei bot sie unter der Domain "www.intershop-portal.de" über ein dort zugängliches Unterportal "intershop-portal" Zugang zu Einkaufsmöglichkeiten im Internet an. Hiergegen wehrte sich die Intershop AG unter Berufung auf ihre Markenrechte am Begriff "Intershop", der zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zur e-commerce-Abwicklung im Internet registriert wurde. Der Domaininhaber wendete insbesondere ein, "Intershop" sei beschreibend als heutzutage übliche Kurzform für "Internet Shopping" zu verstehen, insoweit müsste die Antragsgegnerin die Nutzung des Begriffs "intershop-portal" dulden, da es sich hier um eine rein produktbeschreibende Bezeichnung handele, deren Nutzung für den Verkehr freihaltebedürftig sei. Das Gericht anerkannte die Markenverletzung und verurteilte den Domaininhaber zur Unterlassung. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, insbesondere der Bestandteil "Inter" sei mehrdeutig (international bzw. lateinisch für "zwischen") und nicht nur mit dem Begriff "Internet" zu verknüpfen. Gerade deshalb dränge sich ein solcher ausschließlicher Bedeutungsinhalt nicht auf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass der durch Verkürzung von "Internet" und "Shopping" entstandene Kunstbegriff "Intershop" zwischenzeitlich als allgemeine Beschreibung für Einkaufsmöglichkeiten im Internet durchgesetzt sei. Anders verhalte es sich unter Umständen bei alternativen Ausweichbegriffen wie "Onlinekauf", "Net-Shop", "Webshop" o.ä. Verbreitung von Kinderpornographie im Internet Strafrecht, Verbreitung pornographischer Schriften, BGH 10.07.2001 (JT) - Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 27.06.2001 zu verschiedenen Merkmalen des Straftatbestandes der Verbreitung pornographischer Schriften geäußert. Der Angeklagte hatte an einem Kind mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen und davon zahlreiche Fotos mit der Absicht gefertigt, diese Fotos im Internet zu vermarkten. Der Bundesgerichtshof sah darin die Absicht, die Fotos - im Sinne der entsprechenden Strafnorm des § 184 Abs. 3 Strafgesetzbuch - sowohl zu "verbreiten" als auch "zugänglich zu machen". Der BGH entschied, dass ein Zugänglichmachen schon dann vorliege, wenn eine Bilddatei mit pornographischem Inhalt, die einer pornographischen Schrift gleichzusetzen ist, zum Lesezugriff ins Internet gestellt werde. Die bloße Zugriffsmöglichkeit reiche aus. Es sei nicht erforderlich, daß auch ein Zugriff eines Internetnutzers erfolgt. Nach Auffassung des BGH sei ein Verbreiten pornographischer Schriften bereits dann gegeben, wenn die Bilddatei auf dem Rechner eines Internetnutzers - sei es im Arbeitsspeicher oder auf einem permanenten Speichermedium - angekommen ist. Dabei sei es unerheblich, so der BGH, ob der Internetnutzer die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Täter die Daten per E-mail übermittelt habe. Klargestellt hat der BGH, dass diese Entscheidung nicht den Provider betrifft. Über dessen Verantwortlichkeit hatte der BGH nicht zu entscheiden. Arbeitnehmervergütung für Computerprogramme? Urheberrecht, Arbeitnehmererfindungsgesetz, Arbeitnehmervergütung, BGH 09.07.2001 (MS) - Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner betrieblichen Aufgaben geschaffen, so kommt ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung grundsätzlich nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 24.10.2000 darüber zu entscheiden, ob das dort vom klagenden Arbeitnehmer geschaffene Computerprogramm zur graphischen Erstellung von Wetterführungsplänen eine Erfindung darstellte und deshalb der beklagte Arbeitgeber zur Zahlung einer über den Arbeitslohn hinausgehenden Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung zu verpflichten war. Der Kläger argumentierte mit der Technizität seiner Erfindung und versuchte, seinem Arbeitsergebnis den Charakter eines Computerprogramms abzusprechen und es in den Regelungsbereich einer (zusätzlich vergütungspflichtigen) Arbeitnehmererfindung zu heben. Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht und stellte fest, dass ein "Überschuß" an Technizität nicht gegeben und die Aufgabenstellung des Arbeitnehmers (nur) auf die Erstellung eines Computerprogrammes (Software) gerichtet gewesen sei. Hierauf konnte der Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 69b Urhebergesetz anwenden, wonach für Software ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausgeschlossen sei. §69 b UrhG gewähre dem Arbeitgeber eine "ausschließliche Lizenz" und die Vorschrift sehe eine Vergütung für diese Lizenz nicht vor. Rufbereitschaft per Handy muß bezahlt werden Arbeitsrecht, Lohn, Handy, BAG 04.07.2001 (AL) -Sieht ein Tarifvertrag, im entschiedenen Fall für den öffentlichen Dienst, vor, daß Arbeitnehmern in Rufbereitschaft ein Entgelt zu zahlen ist, so gilt dies auch für eine Rufbereitschaft per Handy. Vergeblich argumentierte der Arbeitgeber, daß der Arbeitnehmer sich an einem beliebigen Ort ohne Mitteilung an den Arbeitgeber aufhalten könne und daher entgegen der herkömmlichen Rufbereitschaft die Mobilität des Arbeitnehmers durch das Handy aufrechterhalten bleibe. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29.06.2000) hielten die Vergütungspflicht für gegeben. Der Arbeitnehmer müsse schließlich Orte meiden, an denen Handys nicht betrieben werden können oder dürfen. Außerdem dürfe er sich schließlich auch nicht außer Hörweite des Handys begeben. Soll die Rufbereitschaft per Handy von der Vergütungspflicht ausgenommen werden, so bedürfe dies einer speziellen Regelung. Arbeitsunterbrechung wegen Gerichtstermins Arbeitsrecht, Verhinderung, LAG Rheinland-Pfalz 03.07.2001 (AL) -Eine Arbeitnehmerin verließ ohne Erlaubnis ihres Arbeitgebers wegen eines Gerichtstermins ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin ab -zu recht, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied. Der Arbeitnehmer dürfe wegen eines Gerichtstermins seine Arbeit nur unterbrechen, wenn das persönliche Erscheinen der Arbeitnehmerin vom Gericht angeordnet wurde und der Arbeitgeber der Abwesenheit zugestimmt hat. Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung Arbeitsrecht, Befristung, Vertretung, BAG 02.07.2001 (AL) -Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ohne sachlichen Grund insbesondere seit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum 01.01.2001 nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Zulässig ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund. Als solcher sind auch Vertretungszwecke beispielsweise für Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub anerkannt. Als problematisch wurde bisher angesehen, wenn das befristete Arbeitsverhältnis vor der Rückkehr des Abwesenden endete und die Beendigung nicht mit dem Datum der Rückkehr übereinstimmte. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 06.12.2000 klargestellt, daß für die Befristung eine Prognose des Arbeitgebers in Bezug auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs ausreicht. Die Prognose muß nicht mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr des Arbeitnehmers übereinstimmen. Der Arbeitgeber dürfe entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er den Vertretungsbedarf abdecken wolle. Beispielsweise sei eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses der Vertretungskraft gegeben, auch wenn die Stammkraft zum Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht als Vollzeit-, sondern nur als Teilzeitkraft in den Betrieb zurückkehre. |