Größte Programmzeitschrift im Internet

Wettbewerbsrecht, Irreführungsverbot, OLG Düsseldorf

29.08.2001 (JT) - Die Werbeaussage eines Diensteanbieters im Internet, man sei die "größte Programmzeitschrift für das Internet im Internet", verstößt gegen das Irreführungsverbot und ist daher wettbewerbswidrig, wenn der so werbende Diensteanbieter nicht in allen für die Wertschätzung erheblichen Faktoren die geltend gemachte Spitzenposition beanspruchen kann. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte damit eine in der Vorinstanz erlassene einstweilige Verfügung, die ein unmittelbarer Wettbewerber beantragt hatte. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegnerin betreiben im Internet einen Informationsdienst, der unter anderem über Veranstaltungen im Internet und Chats mit bekannten Persönlichkeiten informiert. Die Antragsgegnerin warb - kurz nach ihrer Gründung und noch bevor sie im Handelsregister als GmbH eingetragen war - unter anderem damit, daß sie die größte Programmzeitschrift im Internet für das Internet sei. Diese an den Internet-Nutzer gerichtete Werbeaussage sei unter mehreren Gesichtspunkten irreführend. Der Begriff "Programm" sei nicht nur als Veranstaltungskalender zu verstehen, sondern vielmehr umfassender im Sinne einer Programmzeitschrift für Rundfunk und Fernsehen, die über alles, was zu bestimmten Zeiten in diesen Medien zu finden ist, unterrichte und zudem ein Archiv beinhalte. Im übrigen werde die Werbeaussage von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer dahin verstanden, die Website der Antragsgegnerin sei die am häufigsten besuchte Website in diesem Bereich. Derartiges konnte die Antragsgegnerin aber nicht darlegen. Wer seinen Internet-Dienst ganz allgemein als die größte Programmzeitschrift im Internet für das Internet anpreist, ohne die mit dem Wort "größte" behauptete Spitzenstellung auf bestimmte Faktoren zu begrenzen, darf dies nur dann tun, wenn er in allen für die Wertschätzung erheblichen Faktoren (Kundenkreis, Umsatz etc.) einen beträchtlichen Vorsprung vor den Mitbewerbern erreicht hat, der für längere Zeit eine Spitzenstellung begründet, die von allen voraussehbaren und wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig sei.


Internet-Apotheke für Deutschland nicht zulässig

Arzneimittelrecht, Wettbewerbsrecht, Internet-Apotheke, OLG/LG Frankfurt a.M.

28.08.2001 (MDZ) - Auf Klage des Deutschen Apothekerverbandes hin wurde einem unter der Domain "0800DocMorris.com" auftretenden niederländischen Apotheker vom Landgericht Frankfurt a.M. untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege des Versandes gegenüber Endverbrauchern in Deutschland in Verkehr zu bringen und zu bewerben. Dieses Urteil wurde jetzt im wesentlichen in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigt. Es handelt sich hierbei um eine nach niederländischem Recht durch die dortige "Gesundheitsbehörde" abgenommene Apotheke, die neben dem Verkauf von Arzneimitteln über die Theke auch über das Internet agiert. Unter vorgenannter Domain wird eine - auch in deutscher Sprache abrufbare - Internetapotheke betrieben. Dort können sich Kunden über Arzneimittel informieren, Fragen stellen und sowohl verschreibungspflichtige, als auch freiverkäufliche Arzneimittel bestellen. Die Bestellung wird dann jeweils mittels Boten oder per Post verschickt. Das über das Internet verbreitete Angebot, apothekenpflichtige Arzneimittel nach Deutschland zu liefern, sowie die tatsächlich vorgenommene Lieferung verstößt - so das Gericht - gegen deutsche Regelungen des Arzneimittel- sowie des Heilmittelwerbegesetzes. Gleichzeitig sei dieses Vorgehen wettbewerbswidrig, da sich DocMorris einen unzulässigen Vorsprung gegenüber deutschen Apothekern verschaffen würde. Für den Verbraucher sollen durch die deutschen Gesetze die Möglichkeit einer persönlichen und fachkompetenten Beratung durch einen Apotheker sichern. Das - auch in Deutschland abrufbare - Internetangebot verstoße auch gegen das allgemeine Arzneimittelwerbeverbot, denn Zweck der Regelung sei, generell den gewerblichen Versandhandel von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund sei der Begriff "Werbung" weit auszulegen, so dass hierunter auch das entsprechende Internetangebot falle. Demgemäss untersagte nun auch das OLG Frankfurt a.M. DocMorris, apothekenpflichtige Arzneimittel über das Internet durch ein (auch) auf deutsche Endverbraucher ausgerichtetes Internetangebot in Deutschland "feilzubieten" sowie diese im Wege des Versandhandels in Deutschland in den Verkehr zu bringen.


Wettbewerbswidrigkeit des Domainnamens dtp.de

Urheberrecht, Datenbankschutz, LG Köln

Wettbewerbsrecht, Domainrecht, Beschreibende Domainnamen, OLG Stuttgart

27.08.2001 (MDZ) - Das Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob die beschreibende Domain "dtp.de" wettbewerbswidrig ist. Die Abkürzung "dtp" steht für "Desk Top Publishing". Dies ist der Fachbegriff für die Erstellung druckfertiger Vorlagen am PC. Die Domain ist damit beschreibend. Das OLG greift hier der (später ergangenen) Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Fall "mitwohnzentrale.de" vor und lehnt die Wettbewerbswidrigkeit mit ähnlichen Argumenten ab. So ist es nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig, sich einen Vorteil durch die Sicherung eines eingängigen Domainnamens zu verschaffen. Auch eine unzulässige Kanalisierungswirkung von beschreibenden Domainnamen ist hier nicht zu befürchten. Der potentielle Kunde wisse sehr wohl, dass es mehr als einen Anbieter von "Desk Top Publishing" gebe. Er werde daher auch z. B über den Einsatz von Suchmaschinen andere Anbieter finden können. Eine gewisse Kanalisierung des Kundenstromes habe der Wettbewerber zu akzeptieren, einen Anspruch auf Chancengleichheit gebe es nicht. An der Wettbewerbswidrigkeit fehlte es im zu entscheidenden Fall insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte plante, unter dem Domainnamen ein Portal zu installieren, unter dem alle Anbieter der Branche die Möglichkeit haben sollten, sich selbst zu präsentieren. Von einem unzulässigen "Abfangen" von Kunden auf den Seiten der Klägerin konnte daher hier keine Rede sein. Interessant am Rande erscheint auch, dass das Gericht einen unzulässigen Behinderungswettbewerb seitens der Beklagte verneinte, obwohl diese die Domain über einen Zeitraum von fast fünf Jahren reserviert hielt, ohne sie zu nutzen.


Unterlassungsanspruch gegen Deep Links

Urheberrecht, Datenbankschutz, LG Köln

22.08.2001 (JT) - Das Landgericht Köln hat sich mit einem Urteil vom 28.02.2001 zur Zulässigkeit von sogenannten "Deep Links" geäußert. Die Verfügungsklägerin - Betreiberin eines elektronischen Stellenmarktes im Internet - stellt mit erheblichem Aufwand ein laufend aktualisiertes Angebot an Arbeitsplätzen zusammen. Gelangt man unter Eingabe der Domain der Verfügungsklägerin auf deren Website, so befinden sich sowohl auf der zuerst erscheinenden Seite als auch auf weiteren Seiten, die man bis zu einem konkreten Arbeitsplatzangebot "passiert", Werbe-Banner, über die sich die Verfügungsklägerin unter anderem finanziert. Die Verfügungsbeklagte betreibt gleichfalls einen Internet-Stellenmarkt, wobei sie auch auf die Stellenmarktangebote der Verfügungsklägerin zugreift. Dies geschieht dergestalt, dass je nach vom Nutzer vorgegebenen Suchkriterien eine alphabetische Auflistung der Stellenmarktangebote mit dem Namen des Inserenten und der jeweiligen Quelle des Inserats, also der Link beispielsweise zur Verfügungsklägerin, erscheint. Allerdings war der Link so gestaltet, dass man direkt zum Stellenangebot gelangte, ohne über die Homepage der Verfügungsklägerin (mit den entsprechenden Werbe-Bannern) geleitet zu werden (Deep Link). Das LG Köln gab dem Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin statt. Die Sammlung der Stellenangebote der Verfügungsklägerin sei eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Das der Verfügungsklägerin danach zustehende ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung etc. hat die Verfügungsbeklagte verletzt. Auch wenn die Vervielfältigung erst durch den Nutzer selbst erfolge, so habe die Verfügungsbeklagte die Stellenangebote doch zugänglich gemacht, was für eine Verletzung ausreichend sei. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Verfügungsklägerin hat das LG Köln unter anderem damit begründet, dass durch das "Vorbeilenken" an den Werbe-Bannern diese nur noch eine geringere Zahl von Adressaten erreichen und somit an Wert verlieren würden. Zudem widersprach das LG Köln dem pauschalen Einwand der Verfügungsbeklagten, dass automatisch von einer stillschweigenden Duldung durch die Verfügungklägerin ausgegangen werden könne.


Irreführende Werbung - www.anwalt-hannover.de

Wettbewerbsrecht, Irreführende Werbung, OLG Celle

21.08.2001 (JT) - Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 29.03.2001 eine einstweilige Verfügung der Vorinstanz bestätigt, die den Verfügungsbeklagten - in diesem Fall Rechtsanwälten - untersagte, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain "www.anwalt-hannover.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz aufzutreten. Die Verfügungskläger - selbst Rechtsanwälte - sahen in der Benutzung der Domain "www.anwalt-hannover.de", über die man auf die Website der Verfügungsbeklagten gelangte, einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Das OLG Celle folgte dieser Auffassung. Verkehrskreise, die den "richtigen" Rechtsanwalt mit Hilfe des Internets finden wollen und dabei Suchmaschinen benutzen, erhalten häufig Übersichten, auf denen die in Frage kommenden Websites mit der jeweiligen Domain angegeben seien. Stoße man dabei auf "www.anwalt-hannover.de", rufe dies bei einem rechtlich beachtlichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer die Vorstellung hervor, man gelange zu einer Website einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien aus der Region. Insoweit bestehe die Gefahr der Irreführung. Da die Irreführung zudem geeignet sei, die Entscheidung der umworbenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen, weil - so das OLG Celle - der potentielle Mandant ohne die streitgegenständliche Domain nicht auf die Website der Verfügungsbeklagten gestoßen wäre, bestehe der Unterlassungsanspruch zurecht.


Private Nutzung des Arbeitgeber-Internetanschlusses

Arbeitsrecht, Internetnutzung, ArbG Wesel

20.08.2001 (AL) - Ohne besondere Regelung ist die private Nutzung des Netzwerkes des Arbeitgebers ebenso wie die private Nutzung des Internetanschlusses des Arbeitgebers unzulässig. Umstritten ist insoweit derzeit, ob bereits eine kurzzeitige private Nutzung ausreicht, um dem betroffenen Arbeitnehmer außerordentlich fristlos zu kündigen - wie dies auch im Falle eines Diebstahls von Briefumschlägen streitig ist. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch die private Nutzung des Internetanschlusses erlaubt hat und der Arbeitnehmer das Internet in einem Ausmaß nutzt, von welchem er annehmen durfte, dies sei noch vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Erst bei übermäßiger Nutzung darf eine Abmahnung, erst bei einer groben Pflichtverletzung darf eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wie das Arbeitsgericht Wesel im Urteil vom 21.03.2001 ausführt. Setzt der Arbeitgeber insoweit keine Grenzen, gehen Unklarheiten, inwieweit eine übermäßige private Nutzung vorliegt, zu seinen Lasten. Eine fristlose Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung ist ohne gegenüber dem Arbeitnehmer klar gesetzte Grenzen der privaten Nutzung nach Auffassung des Gerichts unwirksam.


 

Headhunter weiter ohne Rechtssicherheit

Wettbewerbsrecht, Berufsfreiheit, Anrufe am Arbeitsplatz, OLG Karlsruhe

15.08.2001 (JT) - Headhunter dürfen auch zur Herstellung eines ersten Kontaktes am Arbeitsplatz des abzuwerbenden Mitarbeiters anrufen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 25.07.2001 entschieden. Anders urteilte am 17.12.1999 noch das OLG Stuttfart, das dem klagenden Arbeitgeber des abgeworbenen Mitarbeiters einen Schadensersatzanspruch gegen den Headhunter zusprach. Das OLG Stuttgart begründete sein Urteil damit, dass der Anruf eines Headhunters am Arbeitsplatz des Mitarbeiters grundsätzlich wettbewerbswidrig sei. Es stellte die Rechte des Arbeitgebers in den Vordergrund. Der Headhunter blockierte die Telefone und halte den Arbeitnehmer von der Arbeit ab. Die Revision des beklagten Headhunters wurde damals vom Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung angenommen. Während im Urteil des OLG Stuttgart jedwede Störung der betrieblichen Ordnung als sittenwidrig angesehen wurde, verlangt das OLG Karlsruhe in seiner neuen Entscheidung nunmehr zusätzlich das Hinzutreten besonderer Umstände (z. B. eine gezielte Verleitung zum Vertragsbruch). Die Abwerbeversuche des Headhunters in einer auf den Wettbewerb angelegten Marktwirtschaft müsste grundsätzlich zulässig sein. Der Headhunter könne sich insoweit auch auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Ob es nun zu einer klarstellenden Entscheidung des BGH kommt, ist noch offen.

 

Framing als Urheberrechtsverletzung - Online-Lexikon

Urheberrecht, Framelinking, OLG Hamburg

14.08.2001 (JT) - Das Setzen eines Links auf ein Online-Lexikon in der Weise, dass das Lexikon dann eingefügt in den Seiten des Linksetzers erscheint, stellt eine Vervielfältigung von Datenbankteilen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Die Widerrechtlichkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass der Datenbankbetreiber sein Einverständnis mit der Verlinkung des Lexikons in der Weise gegeben hat, dass der Link - ohne Inkorporation in eine fremde Website - direkt auf die Seite des Online-Lexikons weist. Dies bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 22.02.2001 und sprach der Antragstellerin, die auf ihrer Website ihr Lexikon als Online-Datenbank bereithält, einen Unterlassungsanspruch zu. Über einen Link auf der Website der Antragsgegnerin konnte die Online-Datenbank abgerufen werden, allerdings so, dass die Suchmaske des Online-Lexikons in die Website der Antragsgegnerin integriert war (sogenanntes Framing oder Framelinking). Das Laden des Lexikons der Antragstellerin in den Arbeitsspeicher des Nutzers sei eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, in diesem Fall eine Vervielfältigung, so das OLG Hamburg. Dies gelte auch für das Herunterladen einer Datenbank aus dem Internet. Die Antragstellerin habe dieser konkreten Nutzungshandlung nicht zugestimmt. Sie habe sich zwar mit der Linksetzung an sich einverstanden erklärt, jedoch sollte das Betätigen des Links zu einem vollständigen Verlassen der Website der Antragsgegnerin führen. Dem werde durch das Framing nicht Genüge getan. Da die Antragsgegnerin durch das Framing die Voraussetzungen für urheberrechtsverletzendes Herunterladen durch Internet-Nutzer schaffe, bestehe der Unterlassungsanspruch gegen sie.

 

Vertragsschluß bei Internetauktion - ricardo.de

Bürgerliches Recht, Internetauktion, OLG Hamm

13.08.2001 (JT) - Kommt bei einer Auktion im Internet ein Vertrag zustande? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 14.12.2000 befaßt und zu grundlegenden Fragen von Angebot und Annahme per Mausklick Stellung genommen. Der Beklagte - Verkäufer von Pkw - hatte die von "ricardo.de" im Internet zur Verfügung gestellte Möglichkeit zur privaten Versteigerung von Sachen, in diesem Fall von einem Pkw, an Dritte genutzt. Nach Anmeldung und der anschließenden Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „ricardo.de“ bot er das Fahrzeug bei einem Startpreis von 10 DM ohne Angabe eines Mindestpreises vom 22.07.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.07.1999, 21.35 Uhr, an. Das Angebot wurde im vorgenannten Zeitraum von ricardo.de freigeschalten. Der Kläger gab innerhalb der Bietzeit das höchste Gebot über 26.350 DM ab und erhielt den Zuschlag. Der Beklagte verweigerte jedoch die Auslieferung des Fahrzeugs. Das OLG Hamm sah bereits in der Freischaltung des "Pkw-Angebots" im Internet ein rechtlich bindendes Angebot. Sowohl der Vertragspartner als auch der Kaufpreis seien hinreichend bestimmbar, jeweils unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von "ricardo.de". Vertragspartner werde der Auktionsteilnehmer, der innerhalb der Bietzeit den höchsten Preis bietet. Es handele sich bei der Freischaltung daher nicht lediglich um eine sogenannte Aufforderung zu einem Angebot. Folglich komme durch den Mausklick des Käufers der Vertrag zustande. Auch wenn der so ermittelte Kaufpreis weit unter dem Listenpreis des Fahrzeugs liege, rechtfertige dies nicht eine andere Beurteilung. Es entspricht dem Prinzip der Privatautonomie, dass denjenigen, der sich in Anbetracht der mit Auktionen verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform entscheidet, auch die Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung des Risikos zu tragen.

 

Freiwillige Arbeitgeberleistungen

Arbeitsrecht, Lohn, Gratifikationen, Freiwilligkeitsvorbehalt, BAG

08.08.2001 (AL) - Ein Arbeitgeber kann zusätzliche Leistungen, zu welchen er keine bindenden vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist oder durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag verpflichtet ist, unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt auszahlen. Dies betrifft insbesondere Gratifikationszahlungen, oftmals auch Weihnachtsgeld oder teilweise auch Urlaubsgeld. Der Arbeitnehmer muß bei freiwilligen Leistungen damit rechnen, daß der Arbeitgeber die Leistungen einstellt oder sie an neue Bedingungen knüpft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr folgenden Fall zu entscheiden: Der Arbeitgeber hatte auf die Freiwilligkeit der Zahlung eines Urlaubsgeldes in der Überschrift mit "Freiwillige soziale Leistungen" hingewiesen. Er widerrief die Zahlung des Urlaubsgeldes gegenüber dem Arbeitnehmer unter Hinweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt - zu Unrecht, wie das BAG im Urteil vom 11.04.2000 befand. Die Überschrift allein drücke nicht klar genug aus, daß der Arbeitgeber sich die Einstellung der Leistungen vorbehalten wolle. In diesem Zusammenhang hat das BAG kürzlich auch bereits entschieden, daß ein Widerruf der freiwilligen Leistungen gegenüber dem Arbeitnehmer nur vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Leistung erfolgen könne. Allein die fehlende Zahlung sei nicht als Widerruf zu werten.


 

Neue Formvorschriften im modernen Rechtsgeschäftsverkehr

Bürgerliches Gesetzbuch, Schriftform, elektronische Form, Textform

07.08.2001 (MS) - Seit dem 01.08.2001 ist es nun in Kraft, das "Gesetz zur Anpassung von Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr". War bis zu diesem Tag durch das Gesetz schriftliche Form, beispielsweise für die Ausstellung eines Zeugnisses, vorgeschrieben, so war es online nicht möglich, dieser Schriftform Genüge zu tun, da es regelmäßig keine Urkunde gab, welche vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterschrieben war. Bei einem Vertrag konnten beide Parteien online auf derselben Urkunde schon gar nicht unterschreiben. Das ist jetzt anders, nachdem gemäß § 126 BGB seit dem 01.08.2001 die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Der neue § 126a BGB beschreibt, was elektronische Form ist: der Aussteller der (elektronischen) Erklärung muss dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in dieser Weise elektronisch signieren. Nur wenn es künftig also im speziellen Gesetz lautet, wie beispielsweise bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, welche schriftlich erfolgen muss, dass "die elektronische Form ausgeschlossen" ist, so bleibt es bei der Schriftform. Neu ist auch die "Textform" des § 126b BGB, die das Gesetz nun vorsehen kann, wie beispielsweise im Rahmen der Zusendung einer Vermietermodernisierungsankündigung an den Mieter. Hier kann die Erklärung auch in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden, wenn die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Verweisen Verträge auf Schriftformerfordernisse, so reicht auch hier die elektronische Form, wenn diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.


 

Providerhaftung bei Urheberrechtsverletzung -
"MIDI-Files"

Teledienstegesetz, Urheberrecht, OLG München

06.08.2001 (JT) - Das Oberlandesgericht München bestätigte in der Berufungsinstanz ein Urteil des Landgerichts München I, wonach AOL als Anbieter eines Internet-Forums für sogenannte MIDI-Files zur Zahlung von Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung dem Grunde nach verurteilt wurde, weil es sich bei den bereitgehaltenen MIDI-Files um Raubkopien gehandelt habe. Während noch das Landgericht München I davon ausging, dass § 5 Abs. 2 Teledienstegesetz mit seiner Haftungsprivilegierung einschlägig sei (Haftung für fremde Inhalte nur dann, wenn der Provider von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern), gleichwohl aber bedingten Vorsatz der Kenntnis gleichgestellt und somit eine Haftung bejaht hat, schließt das OLG München die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Teledienstegesetz auf Urheberrechtsverletzungen völlig aus. Der Content-Provider ist insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, gleichgültig, ob er von den fremden Inhalten Kenntnis hat oder nicht. Begründet wird dies mit dem Wortlaut der Vorschrift und seiner Entstehungsgeschichte. Die Haftungsprivilegierung betreffe nur "rechtswidrige Inhalte", d.h. Daten, bei denen sich die Rechtswidrigkeit ihrer Verbreitung aus dem Inhalt selbst ergäbe. Eine Verletzung des Urheberrechts dagegen sei nicht am Inhalt selbst zu messen, sondern an der Rechtszuordnung des Inhalts. Zudem habe der Gesetzgeber bei Erlaß des Teledienstegesetzes Modifikationen im Urheberrecht nicht beabsichtigt und die Anpassung von Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gegen das Urteil wird ein Revisionsverfahren geführt.


 

Verwechselungsgefahr - "NetCom" und "NetKomm"

Markenrecht, Verwechselungsgefahr, Branchennähe, BGH

03.08.2001 (JT) - Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm mit Urteil vom 23.11.2000 zum Begriff der "Branchennähe" zwischen zwei Unternehmen Stellung. Branchennähe kann neben weiteren Voraussetzungen eine Verwechselungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 Markengesetz begründen und einen Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung nach sich ziehen. Die Klägerin, seit 1987 im Handelsregister unter "NetCom Sicherheitstechnik GmbH" eingetragen, hatte sich im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (An-/Verkauf elektronischer Geräte, Programme und Einrichtungen im überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich) auf Leitstellen und Netzwerktechnologie spezialisiert. Der Beklagte, seit 1996 im Handelsregister eingetragen unter "NetKomm Dipl.-Ing. R.", befaßt sich in erster Linie mit der Installation von Netzwerken und dem Vertrieb von Einzelplatzsystemen einschließlich Hardware. Das Berufungsgericht hatte die Branchennähe beider Unternehmen bejaht, da - trotz Spezialisierung der Klägerin auf die Sicherheitstechnik - der Verkehr nicht erwarte, dass diese Spezialisierung für immer beibehalten werde. Eine mögliche Tätigkeitsausdehnung auf die sonstige Netzwerktechnik - das Tätigkeitsfeld des Beklagten - begründe eine Branchennähe. Dieser pauschalen Beurteilung hat der Bundesgerichtshof widersprochen und die Sache zurückverwiesen. Eine langjährige Ausrichtung eines Unternehmens auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen einer sehr spezifischen Art, wie sie von der Klägerin praktiziert wird, sei nicht geeignet, Verkehrsvorstellungen über mögliche Ausweitungen in andere Vertriebsbereiche zu wecken. Es bedürfe besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, um im Fall eines Unternehmens wie der Klägerin, die zudem die Angabe der spezialisierten Ausrichtung in der Firma führt, eine Ausweitungstendenz zugrunde zu legen. Zudem werde das spezielle Know-how der Klägerin erfahrungsgemäß auf andere Marktbereiche nicht ohne weiteres übertragbar sein. Der Bundesgerichtshof konnte eine Verwechslungsgefahr somit bislang nicht feststellen.


 

Domain und Namensrecht - "oil-of-elf.de"

Namensrecht, Verwechselungsgefahr, LG Berlin

02.08.2001 (JT) - Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 06.03.2001 eine bereits zuvor ergangene einstweilige Verfügung bestätigt und einer Umweltschutzorganisation den Internetauftritt unter der Domain "oil-of-elf.de" untersagt, weil darin eine Verletzung des Namensrechts des Mineralölunternehmens, welches unter dem Firmenschlagwort "elf" bekannt ist, liege. Wer die Domain "oil-of-elf.de" aufrief, wurde auf eine Website der Antragsgegnerin (Umweltschutzorganisation) umgeleitet, die sich kritisch mit der Ölförderung der Antragstellerin sowie deren Unternehmenspolitik auseinandersetzte. Die Antragstellerin sah in der Verwendung der Domain eine Verletzung ihres Namensrechts. Die Domain sei nach der Verkehrsauffassung dahin zu verstehen, dass man durch sie zu einer Website gelange, die sich mit Mineralölprodukten der Antragstellerin befasse. Folglich liege eine Irreführung des Verkehrs vor. Das LG Berlin bestätigte diese Ansicht. Für eine Verletzung des Namensrechts genüge es, dass nur einzelne Namensbestandteile gebraucht werden, sofern es sich hierbei um besonders prägende handele. Die Verwechselungsgefahr werde zudem nicht dadurch beseitigt, dass man "auf den zweiten Blick" erkennen könne, dass man sich auf der Website der Antragsgegnerin befinde. Die Irreführung über den Betreiber bei Aufsuchen der Domain bleibe. Letztendlich verletze die Untersagung der Verwendung der Domain auch nicht die Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin. Einerseits reiche der Grundrechtsschutz nur soweit, wie nicht die Rechte anderer - wie beispielsweise das Namensrecht - beeinträchtigt werden, andererseits sei es der Antragsgegnerin unbenommen, den Inhalt ihrer Website unter einer anderen Domain zu veröffentlichen.


 

Abonnementsverträge im Internet

Markenrecht, Verbraucherkreditgesetz, Interneterklärung, OLG München

01.08.2001 (MS) - Mit dem Vertragsabschluß im Internet beschäftigte sich das Oberlandesgericht München im Urteil vom 25.01.2001. Der Verleger einer Zeitschrift warb mit dem Angebot von Abonnementsverträgen im Internet und gestaltete das Bestellformular auf seiner Website so, dass der Internet-Nutzer die Zeitschrift mittels einer formalisierten E-Mail bestellen konnte, worauf er vom Verleger ein Bestätigungsschreiben erhielt. Eine Verbraucherschutzvereinigung mahnte den Verleger ab mit der Behauptung, solchermaßen abgeschlossene Verträge seien mangels Einhaltung der nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Schriftform nichtig. Durch das Bestätigungschreiben täusche der Verleger einen wirksamen Vertragsabschluß vor. Das OLG München folgte dem nicht. Es grenzte in Bezug auf Abonnementsverträge die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes von jenen des seit dem 30.06.2000 geltenden Fernabsatzgesetzes ab. Nach dem Verbraucherkreditgesetz - so das OLG - reiche im vorliegenden Fall anstelle des Schriftformerfordernisses aber schon das Zurverfügungstellen bestimmter Informationen zum Vertrag durch den Verleger auf der Homepage, soweit diese auf dauerhaftem Datenträger übermittelt worden seien. Das OLG sah in der Bildschirmdarstellung die Informationen für Verbraucher als rechtzeitig vor Vertragsabschluß auf "dauerhaftem Datenträger" im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes überlassen an. Mit einer Bildschirmdarstellung der vertragswesentlichen Punkte konnte der Verbraucher eingehend vor Vertragsschluß Kenntnis über das Abonnement erlangen und somit seine Interneterklärung (sein Angebot an den Verleger) auch in elektronischer Form bindend gegenüber dem Verleger abgeben.