Werbung mit "Festpreis" für Internet-Zugang

Internetrecht, Wettbewerbsrecht,"Sternchenhinweis", KG Berlin

26.09.2001 (JS) – Ein Internet-Provider (Access-Provider) aus Berlin hatte wie folgt geworben: "Sie können surfen, solange sie wollen, Sie zahlen nicht nach Stunden, sondern monatlich einen Festpreis". An einer versteckten Stelle, konkret in einem Sternchenhinweis, hiess es jedoch: "Jedes weitere GB kostet 89,-- DM". GB stand insoweit für Gigabyte, also für die Inanspruchnahme von nutzungsabhängiger Kapazität auf dem Server des Providers. Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 06.04.2001 entschieden, dass die Preisgestaltung auf den ersten Blick schwer zu durchschauen sei. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Begriff "Gigabyte" dem Durchschnittsverbraucher nach dem Verständnis des "breiten Publikums" in seiner Bedeutung bekannt sei. Zwar müsse von einem "verständigen Durchschnittsverbraucher" ausgegangen werden ("Europäisches Verbraucherleitbild"). Gleichwohl seien hier der Fließtext mit Festpreisangabe und Sternchenhinweis so angeordnet, dass erst nach kritischem Studium des gesamten Textes auffallen kann, dass man gerade nicht zum Festpreis surfen kann, solange man will. Es dürfe nicht ein Verbraucher angenommen werden, der die ihm unterbreiteten Angebote besonders kritisch prüfe und im Grunde davon ausgehe, dass schon irgendwo ein Haken sein werde. Die Werbung sei daher irreführend und daher unzulässig. Das KG Berlin gab der einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers statt und verurteilte den Provider zur Unterlassung.

 

"Powershopping" kann weiterhin wettbewerbswidrig sein

Wettbewerbsrecht, Sittenwidrigkeit der Ausnutzung der Spiellust , OLG Köln

25.09.2001 (JS) – Das Oberlandesgericht Köln bejahte mit Urteil vom 01.06.2001 für das nachfolgend beschriebene Modell des sogenannten "Powershoppings" die Sittenwidrigkeit und damit die Wettbewerbswidrigkeit: Die betroffene Ware stand nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Es existierten mehrere vorgegebene Preisstufen, denen jeweils eine ebenfalls vorgegebene Anzahl von erforderlichen Kaufinteressenten zugeordnet waren. Jeder Interessent, der sich für eine Preisgruppe eintrug, hatte maximal den für diese Preisgruppe angegebenen Preis für das Produkt zu bezahlen. Ein günstigerer Preis war jedoch möglich, wenn sich auch für die günstigere Preisgruppe die vorgesehene (größere) Anzahl von Interessenten eintrug. Sobald die notwendige Teilnehmerzahl für eine Preisgruppe erreicht wurde, wurde diese Preisgruppe für andere Interessenten geschlossen. Das OLG Köln betrachtete dieses System als unlauter, weil es die Teilnehmer durch das an bestimmte Kundenzahlen gebundene Versprechen ganz erheblicher Preisnachlässe von bis zu 50 % und die Eröffnung der Möglichkeit, auf die Höhe des Preises unter spekulativen Gesichtspunkten Einfluß zu nehmen, in nicht unerheblichem Maße davon abhalte, ihre Kaufentscheidung allein nach der Preiswürdigkeit der Ware zu treffen. Zwar liege in diesem Fall weder ein – unzulässiges – übertriebenes Anlocken aufgrund der beachtlichen Preisreduzierungen vor, noch führe die hier vorliegende Ausnutzung der Spiellust allein zur Bestätigung des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit. Das Zusammenfallen dieser Umstände rechtfertige jedoch den Vorwurf der Unlauterkeit, weshalb das OLG Köln dieses System des "Powershoppings" untersagte.

 

Schadenersatz für Kleinanleger am Neuen Markt

Aktienrecht, Anlegerschutz, Neuer Markt, Ad-hoc-Mitteilung, LG Augsburg

24.09.2001 (MS) – Anleger am Neuen Markt erhoffen sich durch die erstmals durch ein deutsches Gericht im Falle der Softwarefirma Infomatec verkündete Entscheidung einen verbesserten Anlegerschutz vor ad-hoc-Mitteilungen der am Neuen Markt notierten Unternehmen. Ein Kleinanleger, nicht also ein professioneller Händler, hatte im Jahr 1999 Infomatec-Aktien gekauft, nachdem das Unternehmen zuvor in drei ad-hoc-Mitteilungen Aufträge in Höhe eines Wertes von ca. 160 Mio DM bekanntgegeben hatte. Tatsächlich existierten diese Aufträge nicht bzw. nicht in dieser Höhe. Der klagende Anleger behauptete, dass er in Kenntnis der wahren Sachlage Aktien von Infomatec nicht erworben hätte. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24.09.2001 sprach dem Kleinanleger nun ca. 100.000 DM Schadenersatz gegen die beiden Gründer der zwischenzeitlich in Insolvenz befindlichen Softwarefirma zu. Hiernach haben Anleger bei falschen Angaben über die Lage eines Unternehmens Anspruch auf Schadenersatz auch in das Privatvermögen der Vorstände, soweit diese für die Mitteilung verantwortlich sind und die Schädigung des Anlegers leichtfertig und billigend in Kauf genommen haben. Das LG Augsburg äußerte sich insoweit zu den sehr streitigen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit den Bedingungen, unter welchen durch Anleger Schadenersatz verlangt werden kann, stellen. Als Grundlage für den Schadenersatzanspruch zog es in Ermangelung spezieller Gesetze eine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs heran: § 826 BGB, die vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine sicherere Rechtsgrundlage für Investorenklagen soll das vierte Finanzmarktförderungsgesetz bringen, dessen Entwurf im September vorgestellt wurde.

 

Linksetzung als Markenrechtsverletzung

Markenrecht, Haftung für Links, OLG Hamm

19.09.2001 (AL) - Auch in der Setzung eines Links auf eine markenrechtlich geschützte Software liegt eine kennzeichenrechtliche Benutzung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.05.2001 entschieden. Der Beklagte hatte auf seiner privaten Homepage einen Link auf die Shareware "FTP-Explorer" gesetzt. Die Klägerin, die Inhaberin der deutschen Marke "Explorer" ist, machte nun die ihr dadurch entstandenen Abmahnkosten geltend. Vorab stellte das Gericht fest, dass die Marke "Explorer" eine, wenn auch nur geringe, Unterscheidungskraft besitze. Das Zeichen "FTP-Explorer" sei daher auch verwechslungsfähig, da der Zusatz "FTP" nur beschreibende Wirkung habe. Eine Verletzungshandlung erfolge bereits durch die Setzung des Zeichens "FTP-Explorer", sowie durch die Setzung des Links auf die Homepage der amerikanischen Herstellerfirma. Diese Verknüpfung sei auch von jedem Besucher der Seite zu benutzen, so dass sich der Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Software damit zu Eigen gemacht hätte. Der Beklagte handele auch im geschäftlichen Verkehr, da er objektiv betrachtet das Interesse der amerikanischen Herstellerfirma gefördert habe, und damit in den Geschäftsverkehr eingegriffen habe. Auf die subjektive Vorstellung des Beklagten käme es daher nicht an.

 

Zur Zulässigkeit Metatag Testamentsvollstreckung

Wettbewerbsrecht, Metatags, LG Hamburg

18.09.2001 (JS) -Nach dem Urteil des Landgericht Hamburg vom 22.5.2001 ist die Benutzung des Metatags "Testamentsvollstreckung" auf der Homepage eines Steuerberaters wettbewerbswidrig. Grund hierfür ist der § 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG), der festlegt, welchen Berufsgruppen die gewerbemäßige Besorgung fremder Rechtsgeschäfte erlaubt ist. Die Missachtung des gesetzlichen Verbots des § 1 Satz 1 RBerG stellt einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Steuerberatern dürfen daher gewerblich keine Testamentsvollstreckung durchführen und somit auch nicht dafür werben. Es liege hier auch ein Anbieten der Leistung "Testamentsvollstreckung" vor. Zwar sei der Metatag nicht ohne weiteres für den Besucher der Homepage sichtbar, da er im Quellcode der Seite versteckt ist. Jedoch wird dieser Quellcode z.B. von Suchmaschinen ausgewertet, so dass ein Benutzer auf der Seite des Steuerberaters landet, wenn er bei einer Suchmaschine "Testamentsvollstreckung" eingibt. Derjenige, der einen unzulässigen Metatag benutzt, könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass die im Metatag versteckte Leistung von ihm auf seiner Homepage gar nicht angeboten werde. So konnte sich hier der Steuerberater auch nicht dadurch verteidigen, dass er auf seiner Homepage selbst die Leistung "Testamentsvollstreckung" nicht anbot. Allein das Anlocken auf eine Homepage (hier mit Hilfe des Metatags) sei bereits als Anbieten im wettbewerbsrechtlichen Sinne zu werten.

 

Beschreibender Domainname autovermietung.com zulässig

Wettbewerbsrecht, Beschreibende Domainnamen , OLG München

17.09.2001 (JS) - Die Benutzung von generischen Domainnamen ist nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig. Das Oberlandesgericht München hatte zu entscheiden, ob die Benutzung der Domain "autovermietung.com" durch einen Autovermieter wettbewerbswidrig bzw. irreführend ist. Das Gericht verneinte dies hier mit denselben Argumenten, mit denen auch der Bundesgerichtshof in einem ähnlichem Fall am 17.05.2001 die Wettbewerbswidrigkeit der Domain "mitwohnzentrale" verneinte. Zum einen sei dem durchschnittlichen Interessenten bekannt, dass es mehr als einen Autovermieter in Deutschland gebe. Er erwarte daher auch nicht, unter der Domain "autovermietung.com" den einzigen Autovermieter, oder ein gemeinsames Portal aller Autovermieter zu finden. Ferner sei die Domain "autovermietung.com" hier nicht die einzig denkbare beschreibende Domain. Denkbar seien hier beispielsweise auch Domainnamen wie "autoverleihung.com" "autovermieter.com", bzw. auch die Domain "autovermietung.de". Von einer unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme könne daher keine Rede sein. Letztlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der durchschnittliche Interessent versucht, über die Eingabe eines Domainnamen "ins Blaue hinein" sein Ziel zu finden. Vielmehr werde auch über den Einsatz von Suchmaschinen etc. der gewünschte Anbieter im Internet gesucht. Eine unzulässige Kanalisierung scheide daher auch aus diesem Aspekt aus.



Internet - Nicht jede Werbung an deutschen Markt gerichtet

Wettbewerbsrecht, Werbung im Internet, LG Köln, Urteil vom 20.04.2001 budweiser.com

12.09.2001 (KR) - Eine Werbung für eine Biersorte auf den Internet-Seiten im www unter der URL "budweiser.com" stellt keine Werbung für Bier in der Bundesrepublik Deutschland dar, wenn - wie vorliegend - die Präsentation der Website so ausgerichtet ist, dass sie nicht als für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt empfunden wird; alleine die bloße Abrufbarkeit des Webangebots auch in Deutschland begründet die Bestimmung der Werbung für Deutschland noch nicht. Dies wird insbesondere schon damit begründet, dass Websites immer weltweit abrufbar seien und nicht auf einzelne Verbreitungsräume in diesem Medium beschränkt werden können. Es kommt daher darauf an, ob der Nutzer anhand einzelner Elemente der Websitepräsentation ein Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erkenne und damit eine bestimmungsgemäße Verbreitung für dieses räumliche Gebiet annehmen könne. Dem war hier nicht so. Schon aus der Verwendung der englischen Sprache, der Anordnung verschiedener Nationalflaggen (nicht aber der Deutschen), dem Einsatz nur aus dem amerikanischen Fernsehen bekannter Personen und dem Fehlen einer deutschen Kontaktadresse oder anderer lokaler Bezüge veranlasste das Gericht, die Bestimmung der Werbung als nicht auf die Bundesrepublik Deutschland bezogen zu qualifizieren, was letztlich zum Scheitern der begehrten Unterlassungsansprüche eines Wettbewerbers ähnlichen Namens führte.


Übergabe der Anwenderdokumentation

EDV-Recht, Bundesgerichtshof vom 20.02.2001

11.09.2001 (JS) - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Auftragnehmer bei Verträgen über die Erstellung von Individualsoftware eine Anwenderdokumentation auch dann zu liefern hat, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird. Allerdings muss die Dokumentation erst dann übergeben werden, wenn die Software fertig gestellt ist. Der Kunde kann eine frühere Übergabe der Dokumentation nur verlangen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.


Schweiz und EG vereinbaren Freizügigkeit

EG, Freizügigkeit, Schweiz

10.09.2001 (AL) - Das Gesetz vom 02.09.2001 zum Abkommen vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet. Es wird erwartet, daß das Abkommen kurzfristig auch durch die weiteren Vertragsparteien ratifiziert bzw. genehmigt wird und somit noch vor Ende 2001 vollständig in Kraft ist. Das Prinzip der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 - 42 EG-Vertrag) dient der Verwirklichung des freien Personenverkehrs zwischen den Staaten. Die Freizügigkeit gemäß Art. 39 EG-Vertrag umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Sie gibt gleichzeitig den Arbeitnehmern das - nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu beschränkende - Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben und nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt. Keine Anwendung findet der Grundsatz der Freizügigkeit in bezug auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedsstaaten. In Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz sind die Vertragsparteien verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen. Die Relevanz der später ergangenen Entscheidungen wird ein gemischter Ausschuß auf Antrag einer Vertragspartei feststellen. Als deutsche Vertrauensanwälte des Schweizer Generalkonsulats begrüßen wir das Abkommen, welches die Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit erneut erweitert.


Meinungsfreiheit im Internet

Grundgesetz, Meinungsfreiheit, Internet, OLG Braunschweig

06.09.2001 (MS) - Im rechtskräftigem Beschluss vom 18.09.2000 hatte sich das Oberlandesgericht Braunschweig mit Ehrverletzungen "im Internet" zu befassen. Der Inhaber einer Website brachte mit seiner Internet-Kampagne einen Publizisten - namentlich genannt und als wichtiger Kopf und Vordenker bezeichnet - mit rechtsextremen Positionen in Verbindung. Unterlassungsansprüche des Betroffenen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts waren die Folge, die er im Verfahren der einstweiligen Verfügung gegen den Schmähenden verfolgte. Das OLG verneinte einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und nahm nach Lage der Dinge lediglich eine Ansammlung von Werturteilen an, welche vom Grundsatz der Meinungsfreiheit beherrscht würden. Werturteile seien dem "Wahr" oder "Unwahr" nicht zugänglich. Damit war - nach Meinung des OLG - die (zweifellos) vorliegende Ehrverletzung durch die Meinungsfreiheit gedeckt, d.h. gerechtfertigt. Auch (verbotene) Schmähkritik konnte das OLG nach Lage der Dinge nicht feststellen, weil sich die streitigen Äußerungen gerade nicht in der Herabwürdigung des Verletzten zugleich erschöpften und die Diffamierung der angegriffenen Person nicht im Vordergrund stand.


Verantwortlichkeit eines chatroom-Betreibers für Äußerungen

Unerlaubte Handlung, Eingriff in Gewerbebetrieb, Providerhaftung, OLG München

05.09.2001 (AZ) - In einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 09.08.2001 hatte sich das Oberlandesgericht München im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Betreiber eines chatrooms im Internet, der hierfür eine eigene Website zur Verfügung stellte, auf Löschung von Inhalten in Anspruch genommen werden kann, die von Teilnehmern an diesem chatroom eigenständig in die Website eingestellt wurden. Dabei stellte diese nachweislich falsche Behauptung des chatroom-Teilnehmers eine Verleumdung eines Unternehmens dar, mit dem sich die Beiträge im chatroom befassten. Das Gericht berücksichtigte zwar den Umstand, dass der Betreiber eines chatrooms rein technisch nur die Speicher- und Kommunikationskapazität auf seiner Website zur Verfügung stellt und ansonsten die Teilnehmer selbständig zu einem vorgegebenen Thema im üblichen Frage-Antwort-Ablauf ihren Beitrag für alle Teilnehmer ersichtlich eintragen. Gleichwohl wollte es den Betreiber des chatrooms nicht von der Verantwortlichkeit für diese Beiträge freimachen, wenn dieser sich auf seiner Website nicht ausdrücklich und deutlich erkennbar von den Beiträgen in dem chatroom distanzierte. Ein Schadenersatzanspruch gegen den chatroom-Betreiber komme jedoch alleine wegen der fehlenden Distanzierung von der Verantwortlichkeit für die Beiträge noch nicht in Betracht. Hierfür hafte nur der Autor des Beitrages selbst. Erst wenn der chatroom-Betreiber nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Beitrages und Aufforderung zur Löschung den Beitrag nicht aus dem chatroom nehme, könne auch der chatroom-Betreiber für den dem Geschädigten entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden.


Fristlose Entlassung wegen Mobbings

Arbeitsrecht, Kündigung, Mobbing, LAG Thüringen

04.09.2001 (MS) - Die Menschenwürde spielte eine Rolle in der Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 15.02.2001. Der dortige Kläger, ein Warenbereichsleiter, bekämpfte seine fristlose Entlassung wegen seines Verhaltens gegenüber dem als Gruppenleiter vorgesehenen Fleischergesellen, welches der Arbeitgeber als nicht hinnehmbares Mobbing gewertet hatte. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Kündigungsschutzklage - eine Abmahnung war nicht erfolgt - ab. Das LAG hielt die Kündigung nicht nur für gerechtfertigt, sondern nach den Urteilsgründen sogar für"erforderlich", weil es in dem konkreten Mobbingsachverhalt sowohl eine Körperverletzung als auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen hatte. Übelste Beleidigungen, Verschmähungen und Demütigungen des Warenbereichsleiters gegen den Mitarbeiter, welcher durch dieses Mobbing "fix und fertig" gewesen war und daraufhin sogar einen Selbstmordversuch unternommen hatte, waren das Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Gericht sah hierin eine menschenschinderische und persönlichkeitszersetzende Behandlung und stellte nach der Herausbildung mobbingspezifischer medizinischer Befunde bei dem gemobbten Gesellen, wie z.B. eines psychotraumatischen Belastungssyndroms, einen Fall von schwerem Mobbing fest, der eine die fristlose Kündigung vorausgehende Abmahnung entbehrlich machte. Bei besonders schwerwiegenden Arbeitsverstößen, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist ond bei denen offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt, ist hiernach eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.