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Schadensersatz wegen mangelhafter Virenprüfung Zivilrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Virenbefall, LG Hamburg 24.10.2001 (JT) - Das Landgericht Hamburg hat mit einem Urteil vom 18.07.2001 entschieden, dass bei einer vertraglich übernommenen Virenprüfung von Disketten die neuesten Anti-Virus-Programme einzusetzen sind. Geschieht dies nicht und wird ein Virus auf der Diskette übersehen, ist Schadensersatz zu leisten. Die Klägerin - eine Agentur für Gesundheitskommunikation - sollte Disketten mit Brieftextvorlagen vervielfältigen und an Optikerfachgeschäfte versenden. Zu diesem Zweck beauftragte die Klägerin die Beklagte - eine auf digitale Speichermedien in der EDV-Branche spezialisierte Firma - mit der Überprüfung der Masterdiskette auf Viren mit aktueller Anti-Virus-Software und anschließender Vervielfältigung. Dabei wurde ein - wenn auch eher harmloser - Virus übersehen, was sich erst herausstellte, als die vervielfältigten Disketten bereits an die Optikerfachgeschäfte versandt waren. Bei einigen Empfängern kam es zu einem Virusbefall der Word-Dateien. Die Klägerin ließ daraufhin ein Anti-Virus-Programm erstellen und führte eine Telefon-Rückrufaktion durch, wobei ihr Kosten entstanden, die sie von der Beklagten begehrt. Diese berief sich unter anderem auf einen Haftungsausschluß in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das LG Hamburg billigte der Klägerin Schadensersatz dem Grunde nach zu. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt. Die von der Beklagten zur Virenprüfung herangezogene Anti-Virus-Software war eine überholte Version. Mit der aktuellen Version - die sogar kostenlos als Beilage einer Computerzeitschrift verfügbar war - wäre der Virus erkannt worden. Auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie einerseits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, andererseits auch ein Haftungsausschluß für sogenannte Kardinalpflichten - d.h. für die Hauptverpflichtungen aus dem Vertrag, also die Virus-Überprüfung - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam zu vereinbaren sei. Haftung beim Online-Banking Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Online-Banking, LG Itzehoe 23.10.2001 (JT) - Mit Urteil vom 10.07.2001 bestätigte das Landgericht Itzehoe eine zuvor vom Amtsgericht Pinneberg erlassene Entscheidung, mit welcher die Beklagte - eine Bank - zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde. Zwischen den Parteien bestand ein Online-Banking-Vertrag, mit welchem die Beklagte über ein bei ihr eingerichtetes Wertpapierdepotkonto im Namen und auf Rechnung des Klägers gegen Zahlung einer Provision Wertpapiere kaufte und verkaufte. Geordert werden konnte per Internet, Telefon oder Fax, womit die Beklagte auch warb, wobei für die Ordererteilung per Internet eine 10%-ige Provisionsersparnis gewährt wurde. Auf eine hier im Streit stehende Verkaufsorder des Klägers per Internet zum Verkauf von 100 Aktien seines Wertpapierdepots, erhielt er auf dem Bildschirm die unzutreffende Mitteilung, es seien nicht genügend Aktien in seinem Depot vorhanden. Auch zwei Wiederholungsversuche führten nicht zum gewünschten Erfolg. Erst nach diversen Telefonaten - in denen der Kläger zunächst in der Warteschleife gehalten wurde - und des im Streit stehenden Setzens von Verkaufslimits verkaufte die Beklagte etwa 4 Stunden nach dem ersten Verkaufsorderversuch die Aktien. In der Zwischenzeit hatten die Aktien erheblich an Wert eingebüßt. Die Differenz habe die Beklagte dem Kläger zu ersetzen, so das LG Itzehoe. Die Beklagte sei verpflichtet, Zugangswege via Internet zu sich aufrecht zu erhalten und so zu gestalten, daß eingehende Aufträge auch ausgeführt werden. Da der Fehler dem Bereich der Beklagten zuzuordnen sei und diese sich nicht entlastet habe, liege ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht vor. Bei alsbaldiger Ausführung der ersten Verkaufsorder des Klägers per Internet hätte dieser einen Verkaufserlös erzielt, der den Kaufpreis überstiegen hätte.
Allgemeines Zivilrecht, Meinungsfreiheit, OLG Rostock 22.10.2001 (JT) - Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Urteil vom 21.03.2001 eine zuvor vom Landgericht Schwerin erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, auf deren Website unter der Domain "www.schuldnerspiegel.de" die Firma der Verfügungsklägerin, in welcher Form und in welchem Zusammenhang auch immer, zu erwähnen. Hintergrund der beabsichtigten Eintragung der Verfügungsklägerin auf der Website der Verfügungsbeklagten waren - vermeintlich offene - Verbindlichkeiten der Verfügungsklägerin bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Das OLG Rostock entschied, dass die Veröffentlichung des Namens der Verfügungsklägerin unter der Domain "www.schuldnerspiegel.de" mit Nennung der von ihr unbeglichenen Forderung ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen würde, ohne dass die Veröffentlichung durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt wäre. Das Internet werde durch die Verfügungsbeklagte zur Zurschaustellung von Schuldnern genutzt, die ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllten. Solche Prangerwirkung werde durch die Bezeichnung "Schuldnerspiegel" noch verstärkt. Die Angaben im Schuldnerspiegel könnten nur als Warnung vor Geschäftskontakten mit den Genannten und als negative Wertung verstanden werden. Selbst die Wahrheit der wiedergegebenen Tatsachen wäre ohne nähere differenzierte Hinweise (z.B. auf vom Schuldner erhobene Einwände) nicht geeignet, eine solche Darstellung im Internet zu rechtfertigen, so das OLG Rostock.
Allgemeines Zivilrecht, Haftung der Registrierungsstelle, LG Wiesbaden 17.10.2001 (JT) - Das Landgericht Wiesbaden hat mit einem Urteil vom 13.06.2001 entschieden, dass die DENIC eG nicht für den Inhalt der Websites haftet, deren Domain-Namen sie registriert und verwaltet. Die Verfügungskläger hatten - nachdem sie wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts bereits gegen den Inhaber einer Website erfolgreich eine Unterlassungsverfügung erwirkten - nunmehr auch eine einstweilige Verfügung gegen die DENIC als Registrierungsstelle von Domain-Namen mit der Top-Level-Domain ".de" beantragt, mit dem Ziel, dieser zu untersagen, Dritten den Zugang zu einer ".de"-Website zu ermöglichen, sofern auf dieser Website die im einzelnen bezeichneten Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen werden. Die Website selbst war bei einem Provider in den USA hinterlegt. Die DENIC - so die Verfügungskläger - sei als einzige in der Lage, den Zugriff auf die Website quasi durch Entziehung der Domain zu sperren. Zwar sei die Website auch ohne Domain-Namen durch Eingabe der IP-Nummer erreichbar, doch kenne diese Nummer praktisch niemand, was die Zugriffszahlen erheblich reduziere. Dieser Argumentation folgte das LG Wiesbaden nicht. Die DENIC sei weder unmittelbar noch mittelbar Störerin hinsichtlich der Rechtsgutverletzungen, die von der in Bezug genommenen Website ausgehen. Selbst wenn es zur Löschung des Domain-Namens bei der DENIC käme, bliebe die maßgebliche Rechtsgutverletzung insofern bestehen, als die Website weiterhin ohne weiteres zugänglich wäre, nämlich entweder über die IP-Nummer oder eine andere, weltweit mit gleicher Zugänglichkeitswirkung zu erlangende Domain oder durch Verlinkung über eine andere Website. Es fehle daher bereits die Kausalität zwischen der Domain-Registrierung und der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Verfügungskläger. Mangelnde Rechtsschutzverwirklichung gegenüber den Verantwortlichen (Inhaber der Website oder Service-Provider) seien kein Kriterium, der DENIC eine Störereigenschaft beizumessen. In eigener Sache: Fachmesse für Informationstechnologie vom 1.-3. November 2001 in Dresden 16.10.2001 (MS) Auf der diesjährigen Fachmesse für Informationstechnologie,
der COMTEC 2001 in Dresden, tragen Referenten unseres Dresdner Büros der
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Zwipf Rosenhagen Partnerschaft im Rahmen
des Fachprogrammes zu ausgewählten Bereichen des IT Rechts vor. 4. Vortrag: Samstag, 03.11.2001, 13.45 Uhr, Raum 3 "Das Fernabsatzgesetz
und seine aktuellen Konsequenzen" Anlehnung an bekannte Marken durch Internet-Domain Markenrecht, Domainrecht, "1001buecher.de", OLG Hamburg 15.10.2001 (JS) Mit Urteil vom 14.12.2000 untersagte das Oberlandesgericht Hamburg einem Onlinebuchhandel die Benutzung der Domain "1001buecher.de", weil hierdurch die Rechte des Versandhandelsunternehmens Zweitausendeins, der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, an den Marken "2001" bzw. "Zweitausendeins" verletzt werden. Beide Parteien waren im Büchergeschäft tätig und vertrieben diese auch über das Internet. Aufgrund der Warenähnlichkeit sind an die Verwechslungsgefahr - so das OLG Hamburg - nur geringe Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund ist bei der durch das Gericht vorgenommenen Interessenabwägung auch der Begriff "buecher" in "1001buecher.de" nicht zu berücksichtigen gewesen, da dieser Begriff ausschließlich beschreibende Wirkung habe. Zwar berücksichtigt das OLG, dass die beiden verwendeten Zahlen unterschiedliche Assoziationen beim Betrachter auslösen. So stehe "2001", bzw. "Zweitausendeins" für ein zukunftsorientiertes Unternehmen, während die Zahl "1001" eher an die Märchen aus 1001 Nacht erinnern würden. Eine Verwechselungsgefahr bestehe aber gleichwohl, weil der Verkehr 2001 und 1001 nicht in jeder Situation als unterschiedliche Zahlen erkenne. Die Verfügungsklägerin konnte glaubhaft machen, dass es sich bei der Marke "2001" um eine bekannte Marke i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz handelt. Bekannte Marken genießen einen höheren Schutz, da sie naturgemäß stärker von einer Ausnutzung durch Dritte gefährdet sind. Das OLG Hamburg geht auch hier davon aus, dass der Onlinebuchhandel als Verfügungsbeklagter die Bekanntheit der Marke der Verfügungsklägerin ausgenutzt habe, um selber Aufmerksamkeit für sich zu erregen. Zum anderen müsse auch die Marke der Verfügungsklägerin gegen die Gefahr der Verwässerung geschützt werden, da diese bei der Verwendung ähnlicher Domains durch direkte Konkurrenten an Attraktionskraft verlieren würde.
Internetrecht, Vertragsschluss, dauerhafter Datenträger, OLG München 10.10.2001 (JS) - In dem vom OLG München durch Urteil vom 25.01.01 entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Vertrag über ein Zeitschriften-Abonnement durch Erklärungen über das Internet wirksam geschlossen werden konnte. Das Gericht hat zunächst das Verbraucherkreditgesetz auf Zeitschriften-Abonnement-Verträge für anwendbar erklärt. Die unter dieses Gesetz fallenden Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Die Schriftform ist dann eingehalten, wenn die entsprechende Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wurde. Dies ist bei Erklärungen über das Internet nicht der Fall, so dass der Vertrag an sich wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam gewesen wäre. Mit Wirkung ab dem 01.10.2000 gibt es jedoch in dem Verbraucherkreditgesetz eine Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel, wonach die Schriftform dann nicht erforderlich ist, wenn das Unternehmen dem Verbraucher die nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt. Die nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Informationen für den Verbraucher, wie z. B. der Preis für die Probezeit und der endgültige Preis für ein Jahresabonnement, waren auf der Homepage des Unternehmens vorhanden und konnten vor der Bestellung von dem Kunden eingesehen werden. Das OLG München hat die Homepage des Unternehmens als "dauerhaften Datenträger" angesehen und damit die auf der Homepage vorhandenen Informationen als ausreichend im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes beurteilt. Dementsprechend konnte durch bloße "Internet-Erklärungen" vorliegend der Vertrag über ein Zeitschriften-Abonnement abgeschlossen werden.
Online-Recht, Namensrecht, Zusatzkennzeichnungen, LG Düsseldorf 09.10.2001 (MS) - Die Beklagte des Verfahrens betrieb als Stadtplanverlag unter der Domain Duisburg-Info.de ein Informationsangebot mit u. a. umfassenden Hinweisen zum Kulturprogramm der Stadt, zu ortsansässigen Firmen und zu Einkaufsmöglichkeiten. Zudem enthielt die Seite einen Verweis auf die Domain der klagenden Stadt, nämlich auf die Adresse Duisburg.de. Die Stadt Duisburg war der Auffassung, dass der Verlag Namensrechte der Stadt verletze, weil der Name der Stadt Duisburg im Domain-Namen des Verlages auftauchte und die angesprochenen Verkehrskreise somit in die Irre geführt würden. Der Klage der Stadt Duisburg auf Unterlassung gab das Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 09.05.2001 nicht statt. Durch Gebrauch des Zusatzes "info" entstehe keine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Aus der genannten Adresse, so dass LG Düsseldorf ergeben sich für Internet-Nutzer weder, dass die Seite von der Stadt Duisburg selbst betrieben werde, noch dass die Stadt Duisburg dem Gebrauch des Namens zugestimmt habe. Bestehen hiernach hauptsächliche wirtschaftliche Interessen an der Verwendung des Namens durch die Stadt, muss dies bei der Frage, inwieweit der Stadt der ausschließliche Namensgebrauch zuzustehen ist, berücksichtigt werden. Denn der Namensträger treffe auf diesem Gebiet auf private Anbieter, die ebenfalls wirtschaftliche Interessen haben und denen es gestattet sein müsse, den Stadtnamen zu verwenden. Das anzuerkennende Namensrecht dürfe nicht solcher maßen ausgeweitet werden, dass den konkurrierenden Privaten kein Raum zur effektiven Ausübung ihrer Geschäfte bleibe. Dies würde nämlich dazu führen, dass die Stadt alle benutzerfreundlichen Informationsadressen im Internet für sich in Anspruch nehmen könnte. Dies würde der Stadt ein Informationsmonopol im Internet gewähren, dass sie außerhalb des Internet gar nicht habe. Denn alle "griffigen" Kürzel, welche die Stadt Duisburg mit dem Thema "Information" in Verbindung bringe, würden durch sie belegt. Ganz allgemein stellt das LG Duisburg fest, dass bei geografischen Herkunftsangaben mit Namenscharakter anerkannt werden müsse, dass diese auch von Dritten verwendet werden können. Erforderlich sei lediglich ein unterscheidungskräftiger Zusatz oder das Vorliegen von Umständen, die eine Zuordnungsverwirrung nicht entstehen lassen.
Markenrecht, Haftung für Links, "FTP-Explorer", OLG Braunschweig 08.10.2001 (MS) - Völlig gegenteilig zu einem bereits durch das OLG Hamm zwei Monate zuvor verkündeten rechtskräftigen Urteil erkennt ein Senat des Oberlandesgerichts Braunschweig rechtskräftigem Urteil vom 19.07.2001 unter Kritik der vorhergehenden Rechtsprechung keinen Fall der Markenrechtsverletzung, obgleich es sich um dasselbe Linking handelte. Ein Student hatte auf seiner privaten Homepage einen Link auf die Shareware "FTP-Explorer" gesetzt und verklagte die Inhaberin der deutschen Marke "Explorer" auf Feststellung der Zulässigkeit des in Rede stehenden Hyperlinks. Zu Recht, wie das OLG Braunschweig feststellte. Die Softwarekennzeichnung "FTP-Explorer" sei nicht verwechslungsfähig mit der geschützten Marke "Explorer". Das Wort "Explorer" habe im Gegensatz zur Annahme des OLG Hamm eine allenfalls an der untersten Grenze liegende Kennzeichnungskraft, weil der Begriff "Explorer" nur als beschreibend angesehen werden könne. Die einschlägige deutsche Fachsprache behandele den Begriff "Explorer" weitgehend längst als Gattungsbegriff, so dass bei einem vorzunehmenden Zeichenvergleich nahezu jeder weitere Zusatz (wie der Zusatz "FTP") das Kennzeichengepräge bereits verändere und hieraus kein Markenschutz für das Wort "Explorer" anerkannt werden könne. Indem sich das OLG Braunschweig nach eigener Überzeugung intensiver als das OLG Hamm mit den tatsächlich anzutreffenden Gegebenheiten auseinandersetzte, kam es zu der Erkenntnis, dass der funktionsbeschreibende Gehalt des Begriffs "Explorer" im Verkehr mindestens genauso verbreitet ist, wie der Bedeutungsgehalt der Abkürzung "FTP". Dem Bestandteil "Explorer" kann somit kein zur Entfaltung einer kennzeichenrechtlichen Prägewirkung und damit zur Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr ausreichendes Übergewicht im Gesamtkennzeichen beigemessen werden. Dementsprechend gab das OLG Braunschweig der Feststellungsklage gegen den Markeninhaber statt, dessen vorangegangene Abmahnung sich insoweit auch als unzulässig erwies.
Arbeitsrecht, fristlose Kündigung, pornographisches Bildmaterial, ArbG Hannover 03.10.2001 (MS) - Das Arbeitsgericht Hannover hatte mit Urteil vom 01.12.2000 den Streit eines Arbeitgebers mit seinem Arbeitnehmer um die fristlose Kündigung zu entscheiden. Der Arbeitsplatz des gegen seine fristlose Kündigung klagenden Arbeitnehmers war mit einem PC ausgestattet, der über einen Internet-Zugang verfügte und von dem aus der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hatte, eine Website ins Netz zu stellen. Ein Mitarbeiter des Arbeitgebers stellte bei Netzwerkarbeiten am Computersystem fest, dass der Arbeitnehmer Internet-Adressen veröffentlicht hatte, auf deren Website Angebote einer Frau zu erotischen Kontakten und auch die Abbildung einer Frau in Unterwäsche zu sehen war. Auf der Festplatte fanden sich mehrere Ordner mit einer Vielzahl von Bild- und Videodateien, welche größtenteils pornographischen Inhalt hatten. Diese Dateien waren während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf der Festplatte des PC gespeichert worden. Der Arbeitnehmer räumte ein, dass er die Internet-Website ins Netz gestellt und die pornographischen Dateien aus dem Netz heruntergeladen und auf die Festplatte gespeichert habe. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung. Eine Abmahnung ging dem nicht voraus. Im Kündigungsschutzprozess berief sich der Arbeitnehmer auch darauf, dass bezüglich der auf seinem PC aufgefundenen Daten ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Die Festplatte sei seinem - des Arbeitnehmers - PC zugeordnet. Das Arbeitsgericht Hannover wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Das Herunterladen einer erheblichen Menge pornographischen Bildmaterials aus dem Internet und dessen Speichern auf Datenträger des Arbeitgebers sei nicht erlaubt gewesen und auch nicht das Nutzen des dem Arbeitnehmer gewährten Internet-Zugangs zum Einrichten einer Website mit anstößigem Inhalt. Diese Pflichtverstöße seien so gravierend, dass eine neue Chance zur Bewährung nicht eingeräumt hätte werden müssen und deshalb eine Abmahnung auch nicht ausgesprochen werden musste. Insbesondere seien die Handlungen des Arbeitnehmers geeignet, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit erheblich zu beschädigen, da das Ins-Netz-Stellen einer Website in jedem Falle Spuren bis hin zum Arbeitgeber hinterlasse. Da vorliegend der Arbeitgeber den Übertragungsvorgang in nicht zulässiger Weise abgehört habe, sondern lediglich gespeicherte Daten festgestellt und gesichert habe, seien die hieraus gewonnen Erkenntnisse auch im Arbeitsgerichtsverfahren verwertbar. Schließlich habe der Arbeitnehmer die Daten auch nicht auf einem "Privat-Laufwerk" auf der Festplatte abgelegt. Erlangung einer Domain im einstweiligen Verfügungsverfahren Domain-Recht, Schneller Erwerb vom unberechtigten Inhaber, OLG Frankfurt 02.10.01 (AZ) - Nachdem das kosten- und zeiteffiziente Schlichtungsverfahren in Domainstreitigkeiten vor der WIPO in Genf (noch) keine Anwendung auf Domainnamen unter der Toplevel-Domain ".de" findet, ist man für die Erlangung einer von einem Unberechtigten registrierten ".de"-Domain auf die Hilfe von ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg angewiesen. Effektiver Rechtsschutz ist hier möglich. Hier hat nun das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung "mediafacts.de" in schwerwiegenden Verstoßfällen Abhilfe geschaffen. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Aufgabe einer Domain durch einen unberechtigten Inhaber auch im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangt werden könne, sofern sichere Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Reservierung der Domain durch den unberechtigten Inhaber allein in sittenwidriger Schädigungsabsicht gemäß § 826 BGB vorgenommen wurde. Eine solche sittenwidrige Schädigungsabsicht kann bereits schon darin liegen, dass eine Domain angemeldet wird, die nichts mit dem Namen und/oder Firma des Anmelders zu tun hat, die noch nicht konnektiert ist (unter der also noch keine Aktivität entfaltet ist) und bei deren Bezeichnung ein "informierter" Bürger wissen kann, dass es sich bei einer solchen um einen bekannten Firmen- oder Personennamen bzw. um einen in der Allgemeinheit bekannten Produkt- oder Dienstleistungsnamen handelt.
Vertragsrecht, Frist zur Annahme von Bestellfaxen, AG Siegburg 01.10.01 (MS) - Das Amtsgericht Siegburg hatte sich in seinem Urteil vom 14.09.2001 mit der Frage zu befassen, wann eine per Telefax abgesandte Bestellung durch den Empfänger des Bestellfaxes angenommen werden kann, so dass zwischen beiden Parteien ein entsprechender Vertragsschluß dann auch zur Abnahme der gekauften Sache verpflichtet. Ein Unternehmen bestellte an einem 15.12. per Telefax auf einem Formularvordruck eines Software-Unternehmes ein Finanzbuchhaltungsprogramm. Ein Rückfax des Software-Unternehmens, etwa in Form einer Bestellungsbestätigung, erfolgte nicht. Stattdessen erhielt der Besteller am 05.01. des folgenden Jahres das "bestellte" Paket, welches der Besteller aber ungeöffnet zurücksandte und sich darauf berief, dass der Vertrag deshalb nicht zustandegekommen sei, weil das Software-Unternehmen die Bestellung vom 15.12. nicht unverzüglich angenommen habe. Das Amtsgericht Siegburg gab dem Besteller Recht und beruft sich insoweit auf die Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB. Bei der Übermittlung einer Willenserklärung (Bestellung per Telefax) handelt es sich um einen Antrag unter Abwesenden. Mangels gesonderter Fristbestimmung bestimmt sich die Bindungswirkung des Angebots danach, bis wann unter regelmäßigen Umständen mit der Antwort zu rechnen ist. Dabei kommt der Schnelligkeit des zur Übermittlung verwendeten Transportwegs erhebliche Bedeutung zu. Die Frist, so das Amtsgericht Siegburg, setzt sich zusammen aus der Transportfrist für das Angebot und für die Annahme sowie der dazwischen liegenden Überlegungsfrist des Angebotsempfängers. Berücksichtigt man, dass das Transportmittel für die Annahmeerklärung dem des Angebots an Schnelligkeit entsprechen muss und Versäumnisse hierin dem Annehmenden anzulasten sind, so ist für die Annahme einer Faxofferte, die ihren Empfänger innerhalb weniger Minuten erreicht, die Transportfrist zu vernachlässigen und lediglich die Überlegungsfrist zu berücksichtigten. Eine solche Frist nahm das Amtsgericht Siegburg im vorliegenden Fall mit längstens 7 Tagen an, so dass die Bindung des Bestellers an das Angebot somit bei einem Fristbeginn am 16.12. nach 7 Tagen bereits erloschen war. Der Besteller konnte sich im vorliegenden Fall folglich auf einen nicht zustandegekommenden Kaufvertrag berufen und brauchte die Ware nicht anzunehmen und zu bezahlen. |