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Kein vorrangiges Namensrecht von Kommunen - "tschirn.de" Domainrecht, Namensgleichheit, LG Coburg 27.11.2001 (JT) - Mit einer Entscheidung vom 13.06.2001 hat das Landgericht Coburg die Klage einer Gemeinde, welche ihren Internetauftritt unter der Domain "tschirn.de" beabsichtigte, gegen den gleichnamigen Inhaber der Domain, ein Metallbauunternehmen, abgewiesen. Der Beklagte hatte seinen Namen als Domain bereits 1999 registrieren lassen. Die klagende Gemeinde begehrte gleichwohl die Unterlassung des Internetauftritts, weil nach ihrer Ansicht Namen von Städten und Kommunen ein vorrangiges Namensrecht inne hätten. Das Landgericht Coburg folgte dieser Auffassung nicht. Zwar falle auch die Bezeichnung einer Gemeinde in den Bereich des Namensschutzes nach § 12 BGB, doch könne ein Unterlassungsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn ein unbefugter Gebrauch dieses Namens durch den Beklagten vorliegen würde. An einem redlichen Gebrauch des eigenen Namens im Wirtschaftsverkehr, wie es der Beklagte tue, dürfe jedoch niemand gehindert werden. Die redliche Verwendung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr sei auf Seiten gleichnamiger Namenskonkurrenten grundsätzlich hinzunehmen. Sonstige Umstände, die trotz gegebener Namensberechtigung die Nutzung der Domain durch den Beklagten als unbefugt erscheinen lassen, seien ebenfalls nicht gegeben. Bei der lediglich regionalen Bedeutung der klagenden Gemeinde könne nicht von einer überragenden Verkehrsgeltung des Namens für die Klägerin als Kommune ausgegangen werden.
Domainrecht, Vorrang bei gleichem Namen, BGH 26.11.2001 (JT) - Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2001 entschieden, daß auch eine private Verwendung einer Internet-Adresse zu einer Verletzung des Namensrechts eines gleichnamigen Unternehmens führen kann. Die deutsche Shell GmbH, Tochter des Mineralölunternehmens Shell, verklagte eine Privatperson namens Andreas Shell auf Unterlassung der Verwendung der Domain "shell.de" sowie auf Übertragung dieser Domain. Der beklagte Herr Shell hatte unter der Domain "shell.de" zunächst eine (in den Farben rot und gelb gehaltene) Website für ein von ihm nebenberuflich betriebenes Übersetzungs- und Pressebüro eingerichtet. Im Verlauf des Prozesses verpflichtete er sich zwar, die Domain nicht mehr für geschäftliche Zwecke zu verwenden, änderte seine Website entsprechend und nutzte die Website nurmehr privat. Gleichwohl gaben sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München der Klage im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren statt. Der Beklagte verletze durch die Verwendung der Domain "shell.de" das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht der Klägerin. Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen gebilligt. Auch in der privaten Verwendung der Domain "shell.de" sei eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin zu sehen. Da eine Domain nur einmal vergeben werden könne und der Beklagte Inhaber der Domain "shell.de" sei, sei der Klägerin die Möglichkeit genommen, den interessierten Internet-Nutzer auf einfache Weise über ihr Unternehmen zu informieren. Kämen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für eine Domain in Betracht, so seien deren Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei gelte in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität, also der Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zu erst". Dem müsse sich grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen sei ebenfalls nicht anzuerkennen. Allerdings seien im vorliegenden Fall die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht, daß es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben könne. Die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme gebiete es dem Beklagten, für seine Domain einen Zusatz zu wählen, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Klägerin interessierten, seine Website aufriefen. Ein Internet-Nutzer, der in der Adresszeile "www.shell.de" eingebe, erwarte den Internet-Auftritt der Klägerin. Dagegen erwarteten andererseits Freunde des Beklagten kaum von sich aus, die private Website der Familie Shell unter "shell.de" aufrufen zu können. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei daher begründet. Dagegen gebe es - so der BGH - grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung der Domain.
Wettbewerbsrecht, Kammergericht Berlin 20.11.2001 (MDZ) - Das Angebot eines Providers, kostenlos ".de"-Domains zu registrieren, ist nach der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 24.11.2001 nicht wettbewerbswidrig. Insbesondere handele es sich, so das Gericht, nicht um einen Fall des übertriebenen Anlockens, da die Registrierung einer Domain bei der DENIC einmalig DM 6 zzgl. einer monatlichen Gebühr von DM 0,50 betrage . Bei einem derart geringen Wert spräche alles dagegen, dass die Kunden aufgrund einer besonderen Werthaltigkeit des als kostenlos beworbenen Angebots unsachlich beeinflusst würden. Es handle sich daher im Prinzip um ein Werbegeschenk, das grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei. Da der beklagte Provider den kostenlosen Registrierungsauftrag auch nicht an eine zusätzliche Leistung, etwa die Gestaltung und/oder sonstige Betreuung der Website knüpfte, war diese Werbemaßnahme auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Auch greife - so das Gericht - ein solches Werbeverhalten nicht sittenwidrig in die Wettbewerbsstrukturen des Providermarktes ein, da der geringe geldwerte Vorteil nicht geeignet sei, die Wettbewerbssituation zu stören.
Urheberrecht, Nutzungsrechte an Handy-Klingeltönen, LG Hamburg 19.11.2001 (MDZ) - Die derzeit beliebte Verwendung von bekannten Musiktiteln als Handy-Klingelton stellt eine eigenständige Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Musikwerks dar und bedarf daher auch der Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte gegenüber Dritten seitens des Urhebers. Dies entschied das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 04.04.2001. Der Komponist und Texter des Pop-Hits "The Spirit of the Hawk" konnte vor diesem Hintergrund erfolgreich einem Tonträgerhersteller die Vervielfältigung, Verbreitung, Bewerbung und das sonstige in Verkehr bringen der verkürzt eingespielten Tonfolge des Refrains seines Titels zur Nutzung als Handyklingeltöne, verbieten. Das beklagte Unternehmen vertrieb auf einer CD-ROM sog. "Top Hits" als Handyklingeltonversionen zusammen mit entsprechender Software zur Übertragung auf bestimmte Handy-Modelle. Zwar berief sich das Unternehmen auf das ihr von der GEMA eingeräumte Recht zur Nutzung des Werks in der Klingeltonversion. Zur Übertragung solcher Rechte aber, so urteilte das Gericht, sei die GEMA selbst nicht berechtigt gewesen. Denn die Nutzung als Klingelton gehe über die herkömmliche Werknutzung hinaus, da nicht die Wahrung des Gesamteindrucks des Werkes im Vordergrund stehe, sondern die "Teilnutzung als Signalton mit Wiedererkennungseffekt". Außerdem befand das Gericht, dass die auf ein Synthesizerpiano reduzierte, über den Handylautsprecher hörbare Einspielung überdies eine grobe Entstellung des Originalwerks darstelle, so dass dieses auch in unzulässiger Weise bearbeitet wurde und sich schon hieraus der Unterlassungsanspruch des Urhebers begründe.
Fernabsatzgesetz, Ausschluß des Widerrufsrechts, OLG Dresden 14.11.2001 (MS) - In einem Grundsatzurteil vom 23.08.2001 hatte das Oberlandesgericht Dresden die Frage zu entscheiden, ob das im Versandhandel grundsätzlich bestehende Recht des Käufers, die Bestellung binnen zwei Wochen nach Lieferung der Ware zu widerrufen, auch für beschädigungs- oder virenanfällige Computerbauteile und Speichermedien gelte. Die im Verfahren beklagte Computerfirma bot im Internet unter anderem RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien an, gewährte aber im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Widerrufsrecht für diese Waren, weil diese aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sein sollten. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verlangte gerichtlich Unterlassung der Verwendung einer solchen Geschäftsbedingung. Dieser Klage gab das Landgericht Leipzig statt und das Oberlandesgericht Dresden bestätigte das Urteil. Die hier streitbefangenen Produkte seien nach ihrer Rücksendung jedenfalls körperlich noch identisch vorhanden, mögen sie auch mit Viren verseucht sein. Dieses Risiko habe im Fernabsatzhandel nach der derzeitigen Rechtslage bis zur Änderung des Fernabsatzgesetzes durch das geplante Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Unternehmer hinzunehmen. Solange der Verkäufer seine Produkte, insbesondere Software, durch Versiegelung nicht schütze, müsse er die mit der Versendung der streitbefangenen Bauteile und Computerprogramme verbundenen Schwierigkeiten und potentiellen Gefahren der Verseuchung der Software und der Speichermedien mit Viren hinnehmen.
Internet-Recht, Kaufrecht, "ricardo.de", Bundesgerichtshof 13.11.2001 (MS) - Mit Urteil vom 07.11.2001 hatte der Bundesgerichtshof erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine "Internetauktion" angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden. Die Sache hatte grundsätzliche Bedeutung und betraf die Frage, auf welche Weise ein Kaufvertrag bei Internetauktionen als geschlossen angesehen werden kann. Eine Hamburger Firma (ricardo.de) bot im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Privatleute an. Auf einer eigens dafür hergerichteten Seite unter der Internetadresse www.ricardo.de legte ein Verkäufer eines Neuwagens u. a. einen Startpreis von 10,00 DM und die Dauer der Auktion fest. Ein Mindestverkaufspreis wurde dort nicht angegeben. Sogleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Verkäufer die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Als dann der spätere Kläger des Verfahrens das höchste Gebot abgab, lehnte der dann beklagte Verkäufer die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Mehrpreis bereit. Die Klage war auf Übereignung des Fahrzeuges gegen Zahlung des höchsten Gebotes gerichtet. Der Bundesgerichtshof stellte fest, daß der beklagte Verkäufer nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben habe, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese sah der Bundesgerichtshof darin, daß der Verkäufer die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Dabei hielt der Bundesgerichtshof die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von Bedeutung. Vielmehr reiche schon die Erklärung des Verkäufers auf der Website aus. Diese Willenserklärung des Verkäufers hatte einen individuellen Charakter, so dass der Bezug auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters unbeachtlich war. Eine insoweit durch das Höchstgebot bedingte Annahmeerklärung war wirksam erklärt.
Allgemeines Zivilrecht, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundesrat 12.11.2001 (JT) - Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 09.11.2001 den Weg zur Modernisierung des Schuldrechts frei gemacht. Neben grundlegenden Veränderungen im Verjährungsrecht sowie im allgemeinen und besonderen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht das Gesetz insbesondere die Umsetzung dreier europäischer Richtlinien - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, Zahlungsverzugsrichtlinie und Teile der E-Commerce-Richtlinie - in deutsches Recht vor. Das Verjährungsrecht, das bisher eine Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen kannte, wird vereinheitlicht. Statt bisher 30 soll die regelmäßige Verjährungsfrist zukünftig drei Jahre betragen. Für kauf- und werkvertragsrechtliche sowie reiserechtliche Gewährleistungsansprüche wird zukünftig eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gelten, bei Werkverträgen über ein Bauwerk soll sie auch weiterhin fünf Jahre betragen. Bei Herausgabeansprüchen aus absoluten Rechten und ähnlichen Ansprüchen wird die Verjährungsfrist weiterhin 30 Jahre. Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird die "Unmöglichkeit" der Leistungserbringung durch den weiteren Begriff der "Pflichtverletzung" ersetzt. Im Kaufrecht wird künftig einheitlich beim Verbrauchsgüterkauf und im allgemeinen Kaufrecht neben der Übergabe der Sache und der Verschaffung des Eigentums auch die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Sache zu den Erfüllungspflichten des Verkäufers gehören. Im Werkvertragsrecht werden wie im Kaufrecht Sach- und Rechtsmängel gleichgestellt. Der bisher schon bekannte Nachbesserungsanspruch für den Besteller wird durch dessen Anspruch auf Herstellung eines neuen Werks als "Nacherfüllung" ergänzt. Dabei steht - anders als im Kaufrecht - dem Unternehmer das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Herstellung eines neuen Werks zu. Weiterhin vereint das Gesetz die wichtigsten Verbraucherschutzgesetze (AGB-Gesetz, Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz, Teilzeitwohnrechtegesetz und Haustürgeschäftewiderrufsgesetz) im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Domaingrabbing, OLG München 07.11.2001 (JT) - Mit Urteil vom 20.09.2001 hat das Oberlandesgericht München ein Unterlassungsbegehren des Klägers gegen die Unterhaltung und Nutzung der Domain www.champagner.de durch die Beklagte verneint. Die Beklagte beabsichtigte, unter champagner.de - einer für sie angemeldeten Domain - ein Informationsportal mit Informationen rund um den Champagner ohne das Angebot eigener Produkte oder Dienstleistungen ins Netz zu stellen. Wer mit der Herstellung und dem Vertrieb von Champagner befasst ist, soll die Möglichkeit erhalten, auf seine Leistungen über einen kostenlosen Link hinzuweisen. Daneben soll die Möglichkeit eröffnet werden, zusätzliche Werbung gegen Entgeltzahlung an die Beklagte zu schalten. Der Kläger - ein Zusammenschluß von mit dem Anbau und der Herstellung von Champagner befassten Winzern und Gesellschaften - betrachtet dies unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig, da allein er berechtigter Inhaber der Bezeichnung Champagner sei. Dem ist das OLG München unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz entgegengetreten. Champagner sei zwar eine außerordentlich berühmte Herkunftsbezeichnung. Unter Berufung auf die Erforderlichkeit deren Schutzes sei ein Ausschließlichkeitsrecht des Klägers als eines Verbandes von Champagner-Herstellern an der Bezeichnung Champagner oder ein ausschließliches Recht des Klägers, unter Benutzung dieser Bezeichnung Werbung für Champagner zu betreiben, jedoch nicht begründbar. Auch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise liege nicht vor, da die Domain nicht die Vorstellung erzeuge, die auf der Website enthaltenen Informationen und Nachweise stammten von einer bestimmten Stelle, Organisation oder insbesondere vom Kläger. Weiterhin liege ein Verstoß gegen markenrechtlich geschützte geographische Herkunftsangaben nicht vor. Die Verwendung der Domain führe nicht dazu, dass der Verkehr erwarte, die bereitgestellten Informationen und Werbung stammen aus dem Ursprungsgebiet des Champagners, der Champagne. Zudem beute der Beklagte den Ruf der Bezeichnung Champagner nicht aus oder gefährde ihn, da keine Benutzung für Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft vorliege. Vielmehr fördere er den Ruf des Champagners durch Information über und Werbung für ihn. Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht zustehe, könne er erst recht nicht die Domain champagner.de für sich beanspruchen. Internet-Auktionen für Grundstücke Wettbewerbsrecht, Gewerberecht, Internet-Auktionen, KG Berlin 06.11.2001 (JT) - Das Berliner Kammergericht hat mit Urteil vom 11.05.2001 entschieden, dass eine sogenannte Langzeit- oder Dauer-Internet-Auktion keine Versteigerung im Sinne der Gewerbeordnung sei, gleichwohl auch im Rahmen einer solchen Versteigerung die Verwendung der Rechtsbegriffe "Auktion", "Auktionator" "Zuschlag" etc. zulässig und nicht wettbewerbswidrig sei. Die Antragsgegnerin bot im Internet die Möglichkeit zum Erwerb ausländischer Grundstücke im Rahmen von Veranstaltungen, die sie als "Internet-Auktionen" bezeichnete. Für die Abgabe von Geboten waren mehrere Wochen, konkretisiert mit Anfangs- und Endtermin, vorgesehen. Das bis zum Ende des Bietezeitraums eingegangene Höchstgebot erhielt den Zuschlag. Der von den Antragstellern vertretenen Auffassung, die Versteigerungen seien wettbewerbswidrig, weil sie nicht die Voraussetzungen der Versteigerungsverordnung einhielten, folgte das Kammergericht nicht. Internet-Versteigerungen unterscheiden sich in ihrem Erscheinungsbild derart von klassischen Versteigerungen, dass eine Unterstellung unter die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht gerechtfertigt sei. Eine Versteigerung im Sinne der Gewerbeordnung setze eine zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltung voraus. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil ein Bieter hier unter keinem Zeitdruck stehe und daher auch nicht des besonderen Schutzes bedürfe. Er könne sich die Höhe seines Gebotes reiflich überlegen. Zudem schließe die Möglichkeit der weltweiten Beteiligung durch das Internet eine örtliche Begrenzung aus. Da mit dem Zuschlag noch kein wirksames Rechtsverhältnis zustande komme, weil Grundstücksverträge der notariellen Beurkundung bedürfen, sei der (nicht gewerbliche) Bieter zudem durch das Fernabsatzgesetz geschützt. Die Verwendung der Worte "Auktion", "Auktionator", "Zuschlag" etc. sei - obwohl gerade keine Versteigerung im Rechtssinne vorliege - nicht irreführend. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen würden durch die Inbezugnahme dieser Begriffe keine Fehlvorstellungen dahingehend erweckt, es handele sich um eine herkömmliche Versteigerung, die besondere Zuverlässigkeit und Seriosität bedeute. Das Kammergericht verneinte folglich einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin.
Domain-Recht, Markenrecht, "ambiente.de", Bundesgerichtshof 05.11.2001 (MS) - Eine nunmehr vorliegende höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2001 stärkt die rechtliche Stellung der Denic als Vergabestelle für Internet-Adressen und Domain-Namen. Als ein Messeveranstalter und Inhaber der Marke "Messe Frankfurt Ambiente" bei der Denic die Domain "ambiente.de" registrieren lassen wollte, stellte er fest, dass die Domain bereits vergeben war. Der Inhaber der Domain gab zwar eine Erklärung gegenüber dem Messeveranstalter ab, die Domain nicht zu benutzen, verweigerte jedoch die Kündigung gegenüber der Denic und die Freigabe der Domain. Daraufhin verklagte der Messeveranstalter die Denic, welche die Registrierung trotz der Unterlassungserklärung nicht aufhob und demzufolge den Messeveranstalter auch nicht unter "ambiente.de" eintrug. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Frankfurt hob diese Entscheidung auf und der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Denic weder unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbotes verpflichtet sei zu prüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Nur wenn die Rechtsverletzung für die Denic offenkundig und ohne weiteres feststellbar sei, z.B. durch Vorlage eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles, müsse die Denic einem Löschungsantrag und einem Antrag auf Neuvergabe stattgeben, ansonsten der Antragsteller darauf verwiesen werden könne, zunächst einmal eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. Solche - ausnahmsweise gegebenen - Prüfungspflichten seien aber nur in der Phase der Verwaltung vergebener Domain-Namen gegeben; bei der Erstregistrierung - so der Bundesgerichtshof - gebe es schon gar keine Prüfungspflichten der Denic. Die Vorlage einer Unterlassungserklärung reichte dem Bundesgerichtshof vorliegend für "Offenkundigkeit" nicht aus, weil die Mitarbeiter der Denic dieser Erklärung nicht ohne Zweifel entnehmen konnten, ob zwischen Markeninhaber und bisherigem Domain-Inhaber ein echter Unterlassungsvertrag zustande gekommen war. |