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Namensschutz für Behörde - "verteidigungsministerium.de"
Domainrecht, Namensrecht, Zuordnungsverwirrung, LG Hannover
18.12.2001 (JT) - Das Bundesministerium der Verteidigung - so die offizielle
Bezeichnung der für die Streitkräfte zuständigen obersten Bundesbehörde
in Deutschland - kann von einer Privatperson die Unterlassung der Benutzung
der Domain "www.verteidigungsministerium.de" verlangen. Dies entschied
das Landgericht Hannover in einem Urteil vom 12.09.2001 und gab damit
der klagenden Behörde recht. Der Beklagte benutzte die Domain zur Publikation
von Inhalten, die den Interessen des Verteidigungsministeriums zuwiderliefen.
So veröffentlichte er beispielsweise Anleitungen für Wehrdienstverweigerung.
Zwar erhielt man, wenn man die Website des Beklagten aufrief, den Hinweis,
dass man hier nicht beim Bundesministerium der Verteidigung sei. Gleichwohl
gab das LG Hannover der auf Unterlassung gerichteten Klage der Bundesbehörde
statt. Die Nutzung der Domain durch den Beklagten verletze das Namensrecht
der Klägerin. Durch die unbefugte Namensverwendung - der Beklagte habe
keinen Bezug zu dem Namen "Verteidigungsministerium" - entstehe eine Zuordnungsverwirrung.
Es werde der Eindruck erweckt, die Website sei von der Klägerin autorisiert.
Die Zuordnungsverwirrung verwirkliche sich bereits mit der Eingabe des
Begriffs. Der spätere - weil erst nach dem Aufruf ersichtliche - Hinweis
schließe die Zuordnungsverwirrung nicht aus. Bei der Interessenabwägung
sei zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin Aufgaben des Gemeinwohls
verfolge, weshalb ihre Interessen grundsätzlich stärker schützenswert
seien als bloße Gewinnmaximierungsinteressen gewerblicher Unternehmen.
Dem Beklagten dagegen stünden für seine Publikationen eine Vielzahl geeigneter
anderer Namen zur Verfügung. Wegen der Begründetheit des Unterlassungsanspruches
sei der Beklagte auch zur Erklärung der Freigabe der Domain gegenüber
der DENIC verpflichtet.

Irreführung durch Domain - "drogerie.de"
Wettbewerbsrecht, Irreführung, LG Frankfurt a.M.
17.12.2001 (JT) - Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit einem Urteil
vom 23.03.2001 eine Baustoffhändlerin zur Unterlassung des Internetauftritts
unter der Domain "www.drogerie.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz
verurteilt. Es gab damit einer Klage eines Verbandes zur Wahrnehmung der
Interessen des - hier einschlägigen -Berufsstandes und seiner Mitglieder
statt. Die Beklagte hatte die Domain www.drogerie.de für sich registriert.
Ursprünglich bot sie dazu E-Mail-Adressen (z.B. peter@drogerie.de) und
Subdomains (z.B. peter.drogerie.de) gegen Entgelt zur Nutzung an. Im Verlauf
des Rechtsstreits kündigte sie die Entstehung eines Internetportals an
mit Informationen zu Drogerien im Internet und zur rechtlichen Situation
des Versandhandels von chemisch-pharmazeutischen Produkten und Arzneimitteln.
Das LG Frankfurt a.M. sah in dem Verhalten der Beklagten zwar kein wettbewerbwidriges
Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Behinderungsabsicht. Allerdings
verstoße die Beklagte gegen das Irreführungsverbot. Der Verbraucher erwarte
unter www.drogerie.de den Zugang zu einem Informationsarchiv zu Drogerie-
und sachverwandten Themen. Die Annahme, er treffe bei der Domain auf eine
Plattform für E-Mail-Adressen und/oder Subdomains im Wege der Verpachtung
durch eine branchenfremde Person, liege dem Internetnutzer fern. Hinsichtlich
des vorgesehenen Internetportals setze die Erwartung eines Informationsarchivs
sach- und fachkundige Hilfe und Unterstützung unter dem Gesichtspunkt
der Nützlichkeit und Brauchbarkeit der Informationen sowie redaktionelle
Bearbeitung der Inhalte voraus, was mit der Federführung durch einen Berufsträger
verbunden sei. Dies sei offensichtlich nicht vorgesehen und Informationen
zu Arzneimitteln erwarte der Internetnutzer unter www.drogerie.de nicht.
Ohne unterscheidungskräftigen Zusatz dürfe die Beklagte daher nicht unter
der Domain www.drogerie.de auftreten.

Wandelung beim Softwarekauf
Kaufrecht, Gewährleistungsrecht, OLG Köln
11.12.2001 (JT) - Dem Käufer von Software steht nach der derzeit noch
geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
bei einem Mangel der gelieferten Software grundsätzlich ein Recht auf
Wandelung zu, wobei - falls der Verkäufer mit der Wandelung einverstanden
ist - die gelieferte mangelhafte Ware zurückzugeben ist und im Gegenzug
der Kaufpreis erstattet wird. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil
vom 18.05.2001 ein Urteil der Vorinstanz bestätigt, in dem ein Verkäufer
zur Rückzahlung der an ihn geleisteten Anzahlungen verpflichtet wurde.
Auch das OLG Köln ging davon aus, dass diese Rückzahlungspflicht bestand,
da sich der Verkäufer mit der Wandelung einverstanden erklärt hatte. Es
entnahm einen solchen Willen und eine solche Äußerung des Verkäufers aus
dessen Aufforderung an den Käufer, die Software auf dem Rechner zu löschen.
An der "Rückgabe" der Software habe der Verkäufer ohnehin kein Interesse
gehabt. Im übrigen hätte sich der Käufer mit der Löschung des Programms
aller Möglichkeiten begeben, den behaupteten Fehler des Programms nachzuweisen.
All dies deute auf eine vorbehaltlose Zustimmung des Verkäufers zur Wandelung
hin.

Abgekürzter Name als Domain - "boos.de"
Namensrecht, Domainrecht, OLG München
10.12.2001 (JT) - Das Oberlandesgericht München urteilte am 11.07.2001
über die Frage, ob auch abgekürzte Namen einen Namensschutz genießen und
ob dieser Name bei der Verwendung als Domain - da mit Priorität registriert
- auch gegenüber einer gleichnamigen Gemeinde der Vorrang einzuräumen
ist. Das OLG hat beide Fragen bejaht und damit die Klage einer Gemeinde
auf Freigabe und Unterlassung der Nutzung der Domain "boos.de" abgewiesen.
Die Klägerin, die ihren Namen von einem Adelsgeschlecht ableitet, hat
knapp 2000 Einwohner, ist hauptsächlich landwirtschaftlich geprägt und
verfügt über etwa 300 Arbeitsplätze. Sie beruft sich darauf, dass Internet-Benutzer
unter der Domain "boos.de" Informationen über und von der Klägerin erwarteten
und dass Namen von Städten und Gemeinden grundsätzlich privilegiert seien.
Die Beklagte, eine gleichnamige GmbH mit etwa 30 Mitarbeitern und auf
dem Gebiet des Vertriebs von Werkstatteinrichtungen tätig, war aufgrund
der bereits 1997 erfolgten Registrierung Inhaber der Domain. Das OLG München
sah darin jedoch keine Verletzung des Namensrechts der klagenden Gemeinde,
da es insoweit an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin fehle. Eine
Namensanmaßung durch die Beklagte liege nicht vor, da auch Firmenabkürzungen
(ohne die Bezeichnung "GmbH") nach ständiger Rechtsprechung Namensschutz
genießen. Eine Namensverletzung bei Gleichnamigkeit könne nur dann in
Betracht kommen, wenn der die Domain Beanspruchende eine überragende Verkehrsbedeutung
besäße. Das OLG München verwies dabei auf die Entscheidung zu "krupp.de"
des OLG Hamm. Vergleichbares könne die klagende Gemeinde für sich nicht
annähernd in Anspruch nehmen. Auch von der Klägerin wahrgenommene Gemeinwohlinteressen
könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da es dem Namensrecht fremd
sei, Konflikte danach zu entscheiden, ob der Anspruchsteller im Vergleich
zum Anspruchsgegner eine sozial erwünschtere Tätigkeit ausübe. Es bleibe
im Ergebnis beim Grundsatz der Priorität der Registrierung bei der DENIC.

Spekulation mit Domainnamen
Domainrecht, Wettbewerbsrecht, Sittenwidrigkeit, OLG Frankfurt
04.12.2001 (MS) - Mit einem Fall des "Domain-Grabbing" hatte
sich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 10.05.2001
auseinanderzusetzen. Klägerin war der Zeitungsverlag der Zeitschrift "Die
Welt", welcher von der Beklagten verlangte, die Domain "weltonline.de"
unabhängig von der Schreibweise zu benutzen und/oder benutzen zu lassen
oder registriert zu halten oder registrieren zu lassen. Der Titel "Die
Welt" war für den Verlag als Marke geschützt, der im Internet unter
"welt.de" die elektronische Ausgabe seiner Zeitung mit dem Namen
"DIE WELT online" betrieb. Ursprünglich hatte die Beklagte die
Domain "welt-online.de" angemeldet. Nachdem ihr dies gerichtlich
untersagt wurde, ließ sie sogleich die Domain "weltonline.de"
registrieren. Die Beklagte war Inhaberin von ca. 4000 Domainnamen, die
sie allesamt nicht nutzte, sondern lediglich vereinzelt vermietete, bzw.
verkaufte. Im Januar 2001 war für die Beklagte die Wort-/Bildmarke WELT-ONLINE
DE beim Patentamt eingetragen worden. Das OLG Frankfurt a. M. verurteilte
die Beklagte zur Unterlassung. Zwar seien die Begriffe "Welt"
und "online" beide beschreibend, womit eine Nutzung auch durch
Dritte grundsätzlich möglich wäre. Dies, so das OLG, müsse der klagende
Verlag an sich hinnehmen, weil mit diesen Begriffen auch Dienste angeboten
werden könnten, die sich auf die Welt als solche beziehen. Die Registrierung
durch die Beklagte erfolgte hier jedoch ausschließlich, und nur deshalb
gab das Gericht der Klage statt, um die Klägerin bei der Durchsetzung
ihrer Kennzeichenrechte zu behindern. Eine eigene Konzeption für die Benutzung
der registrierten Domainnamen hatte die Beklagte nach den Feststellungen
des OLG nicht. Der Missbrauch seitens der Beklagten als "Spekulant
ohne eigenes Nutzungsinteresse" sei hier derart offensichtlich, dass
auch ohne Eingreifen markenrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Normen
eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung vorliege.

Portierung von Software in andere Betriebssysteme
Zivilrecht, Handelsrecht, Rügepflicht, BGH
03.12.2001 (JT) - Dem Käufer einer Ware obliegen nach dem Gesetz, so
er diese als Kaufmann von einem anderen Kaufmann erwirbt, eine unverzügliche
Untersuchungspflicht der erworbenen Sache nach deren Ablieferung, sowie
eine unverzügliche Anzeigepflicht des Mangels, wenn ein solcher entdeckt
wird. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt mit der Folge des Ausschlusses
von Gewährleistungsrechten. Diese handelsrechtliche Vorschrift findet
auch Anwendung, wenn es sich um einen sogenannten Werklieferungsvertrag
handelt, bei dem aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoff
eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. Der Bundesgerichtshof
hat dazu in einem Urteil vom 09.10.2001 festgestellt, daß vorgenannte
Regelung nicht gilt, wenn zwischen den Parteien vertraglich die Portierung
von Software in andere Betriebssysteme vereinbart ist. Die Beklagte -
tätig auf dem Gebiet der Entwicklung und des Vertriebes von Software -
beauftragte die Klägerin damit, das von ihr entwickelte und in diesem
Zusammenhang der Klägerin überlassene Programm in die im jeweiligen Angebot/Auftrag/Pflichtenheft
genannten Programmiersprachen und Zielsysteme zu portieren. Vertragsgegenstand
war unter anderem die Übertragung der als Basic-Programm vorliegenden
Software in die Programmiersprache "C" und nach Microsoft Windows
sowie die Erstellung eines Konvertierungstools. Der Klage auf die vereinbarte
Restvergütung ist die Beklagte unter Hinweis auf Mängel der Programme
und des Konvertierungstools entgegengetreten, während die Klägerin meint,
aufgrund eines Werklieferungsvertrages und der fehlenden unverzüglichen
Rüge sei die Beklagte mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dagegen
vertritt der BGH die Auffassung, daß die Klägerin nicht die Herstellung
eines Werkes aus von ihr zu beschaffenden Programmen und Programmteilen
schuldete, sondern Arbeiten an einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten
Programm und dessen Umgestaltung in Form der Portierung. Die Vereinbarung
der Parteien betreffe damit nur noch individuelle Programmierleistungen,
auch wenn das Ergebnis dieser Arbeiten eine Standardsoftware sein sollte,
die die Beklagte ohne konkrete Anpassungen an die Bedürfnisse ihrer Kunden
vertreiben wollte. Es handele sich daher um einen reinen Werkvertrag,
weshalb die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht nicht gelte.
Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs setze eine Abnahme voraus, zu deren
Prüfung der BGH die Sache an die Vorinstanz zurückwies.

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