Namensschutz für Behörde - "verteidigungsministerium.de"

Domainrecht, Namensrecht, Zuordnungsverwirrung, LG Hannover

18.12.2001 (JT) - Das Bundesministerium der Verteidigung - so die offizielle Bezeichnung der für die Streitkräfte zuständigen obersten Bundesbehörde in Deutschland - kann von einer Privatperson die Unterlassung der Benutzung der Domain "www.verteidigungsministerium.de" verlangen. Dies entschied das Landgericht Hannover in einem Urteil vom 12.09.2001 und gab damit der klagenden Behörde recht. Der Beklagte benutzte die Domain zur Publikation von Inhalten, die den Interessen des Verteidigungsministeriums zuwiderliefen. So veröffentlichte er beispielsweise Anleitungen für Wehrdienstverweigerung. Zwar erhielt man, wenn man die Website des Beklagten aufrief, den Hinweis, dass man hier nicht beim Bundesministerium der Verteidigung sei. Gleichwohl gab das LG Hannover der auf Unterlassung gerichteten Klage der Bundesbehörde statt. Die Nutzung der Domain durch den Beklagten verletze das Namensrecht der Klägerin. Durch die unbefugte Namensverwendung - der Beklagte habe keinen Bezug zu dem Namen "Verteidigungsministerium" - entstehe eine Zuordnungsverwirrung. Es werde der Eindruck erweckt, die Website sei von der Klägerin autorisiert. Die Zuordnungsverwirrung verwirkliche sich bereits mit der Eingabe des Begriffs. Der spätere - weil erst nach dem Aufruf ersichtliche - Hinweis schließe die Zuordnungsverwirrung nicht aus. Bei der Interessenabwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin Aufgaben des Gemeinwohls verfolge, weshalb ihre Interessen grundsätzlich stärker schützenswert seien als bloße Gewinnmaximierungsinteressen gewerblicher Unternehmen. Dem Beklagten dagegen stünden für seine Publikationen eine Vielzahl geeigneter anderer Namen zur Verfügung. Wegen der Begründetheit des Unterlassungsanspruches sei der Beklagte auch zur Erklärung der Freigabe der Domain gegenüber der DENIC verpflichtet.



Irreführung durch Domain - "drogerie.de"

Wettbewerbsrecht, Irreführung, LG Frankfurt a.M.

17.12.2001 (JT) - Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit einem Urteil vom 23.03.2001 eine Baustoffhändlerin zur Unterlassung des Internetauftritts unter der Domain "www.drogerie.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz verurteilt. Es gab damit einer Klage eines Verbandes zur Wahrnehmung der Interessen des - hier einschlägigen -Berufsstandes und seiner Mitglieder statt. Die Beklagte hatte die Domain www.drogerie.de für sich registriert. Ursprünglich bot sie dazu E-Mail-Adressen (z.B. peter@drogerie.de) und Subdomains (z.B. peter.drogerie.de) gegen Entgelt zur Nutzung an. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte sie die Entstehung eines Internetportals an mit Informationen zu Drogerien im Internet und zur rechtlichen Situation des Versandhandels von chemisch-pharmazeutischen Produkten und Arzneimitteln. Das LG Frankfurt a.M. sah in dem Verhalten der Beklagten zwar kein wettbewerbwidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Behinderungsabsicht. Allerdings verstoße die Beklagte gegen das Irreführungsverbot. Der Verbraucher erwarte unter www.drogerie.de den Zugang zu einem Informationsarchiv zu Drogerie- und sachverwandten Themen. Die Annahme, er treffe bei der Domain auf eine Plattform für E-Mail-Adressen und/oder Subdomains im Wege der Verpachtung durch eine branchenfremde Person, liege dem Internetnutzer fern. Hinsichtlich des vorgesehenen Internetportals setze die Erwartung eines Informationsarchivs sach- und fachkundige Hilfe und Unterstützung unter dem Gesichtspunkt der Nützlichkeit und Brauchbarkeit der Informationen sowie redaktionelle Bearbeitung der Inhalte voraus, was mit der Federführung durch einen Berufsträger verbunden sei. Dies sei offensichtlich nicht vorgesehen und Informationen zu Arzneimitteln erwarte der Internetnutzer unter www.drogerie.de nicht. Ohne unterscheidungskräftigen Zusatz dürfe die Beklagte daher nicht unter der Domain www.drogerie.de auftreten.



Wandelung beim Softwarekauf

Kaufrecht, Gewährleistungsrecht, OLG Köln

11.12.2001 (JT) - Dem Käufer von Software steht nach der derzeit noch geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei einem Mangel der gelieferten Software grundsätzlich ein Recht auf Wandelung zu, wobei - falls der Verkäufer mit der Wandelung einverstanden ist - die gelieferte mangelhafte Ware zurückzugeben ist und im Gegenzug der Kaufpreis erstattet wird. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 18.05.2001 ein Urteil der Vorinstanz bestätigt, in dem ein Verkäufer zur Rückzahlung der an ihn geleisteten Anzahlungen verpflichtet wurde. Auch das OLG Köln ging davon aus, dass diese Rückzahlungspflicht bestand, da sich der Verkäufer mit der Wandelung einverstanden erklärt hatte. Es entnahm einen solchen Willen und eine solche Äußerung des Verkäufers aus dessen Aufforderung an den Käufer, die Software auf dem Rechner zu löschen. An der "Rückgabe" der Software habe der Verkäufer ohnehin kein Interesse gehabt. Im übrigen hätte sich der Käufer mit der Löschung des Programms aller Möglichkeiten begeben, den behaupteten Fehler des Programms nachzuweisen. All dies deute auf eine vorbehaltlose Zustimmung des Verkäufers zur Wandelung hin.



Abgekürzter Name als Domain - "boos.de"

Namensrecht, Domainrecht, OLG München

10.12.2001 (JT) - Das Oberlandesgericht München urteilte am 11.07.2001 über die Frage, ob auch abgekürzte Namen einen Namensschutz genießen und ob dieser Name bei der Verwendung als Domain - da mit Priorität registriert - auch gegenüber einer gleichnamigen Gemeinde der Vorrang einzuräumen ist. Das OLG hat beide Fragen bejaht und damit die Klage einer Gemeinde auf Freigabe und Unterlassung der Nutzung der Domain "boos.de" abgewiesen. Die Klägerin, die ihren Namen von einem Adelsgeschlecht ableitet, hat knapp 2000 Einwohner, ist hauptsächlich landwirtschaftlich geprägt und verfügt über etwa 300 Arbeitsplätze. Sie beruft sich darauf, dass Internet-Benutzer unter der Domain "boos.de" Informationen über und von der Klägerin erwarteten und dass Namen von Städten und Gemeinden grundsätzlich privilegiert seien. Die Beklagte, eine gleichnamige GmbH mit etwa 30 Mitarbeitern und auf dem Gebiet des Vertriebs von Werkstatteinrichtungen tätig, war aufgrund der bereits 1997 erfolgten Registrierung Inhaber der Domain. Das OLG München sah darin jedoch keine Verletzung des Namensrechts der klagenden Gemeinde, da es insoweit an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin fehle. Eine Namensanmaßung durch die Beklagte liege nicht vor, da auch Firmenabkürzungen (ohne die Bezeichnung "GmbH") nach ständiger Rechtsprechung Namensschutz genießen. Eine Namensverletzung bei Gleichnamigkeit könne nur dann in Betracht kommen, wenn der die Domain Beanspruchende eine überragende Verkehrsbedeutung besäße. Das OLG München verwies dabei auf die Entscheidung zu "krupp.de" des OLG Hamm. Vergleichbares könne die klagende Gemeinde für sich nicht annähernd in Anspruch nehmen. Auch von der Klägerin wahrgenommene Gemeinwohlinteressen könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da es dem Namensrecht fremd sei, Konflikte danach zu entscheiden, ob der Anspruchsteller im Vergleich zum Anspruchsgegner eine sozial erwünschtere Tätigkeit ausübe. Es bleibe im Ergebnis beim Grundsatz der Priorität der Registrierung bei der DENIC.



Spekulation mit Domainnamen

Domainrecht, Wettbewerbsrecht, Sittenwidrigkeit, OLG Frankfurt

04.12.2001 (MS) - Mit einem Fall des "Domain-Grabbing" hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 10.05.2001 auseinanderzusetzen. Klägerin war der Zeitungsverlag der Zeitschrift "Die Welt", welcher von der Beklagten verlangte, die Domain "weltonline.de" unabhängig von der Schreibweise zu benutzen und/oder benutzen zu lassen oder registriert zu halten oder registrieren zu lassen. Der Titel "Die Welt" war für den Verlag als Marke geschützt, der im Internet unter "welt.de" die elektronische Ausgabe seiner Zeitung mit dem Namen "DIE WELT online" betrieb. Ursprünglich hatte die Beklagte die Domain "welt-online.de" angemeldet. Nachdem ihr dies gerichtlich untersagt wurde, ließ sie sogleich die Domain "weltonline.de" registrieren. Die Beklagte war Inhaberin von ca. 4000 Domainnamen, die sie allesamt nicht nutzte, sondern lediglich vereinzelt vermietete, bzw. verkaufte. Im Januar 2001 war für die Beklagte die Wort-/Bildmarke WELT-ONLINE DE beim Patentamt eingetragen worden. Das OLG Frankfurt a. M. verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Zwar seien die Begriffe "Welt" und "online" beide beschreibend, womit eine Nutzung auch durch Dritte grundsätzlich möglich wäre. Dies, so das OLG, müsse der klagende Verlag an sich hinnehmen, weil mit diesen Begriffen auch Dienste angeboten werden könnten, die sich auf die Welt als solche beziehen. Die Registrierung durch die Beklagte erfolgte hier jedoch ausschließlich, und nur deshalb gab das Gericht der Klage statt, um die Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Kennzeichenrechte zu behindern. Eine eigene Konzeption für die Benutzung der registrierten Domainnamen hatte die Beklagte nach den Feststellungen des OLG nicht. Der Missbrauch seitens der Beklagten als "Spekulant ohne eigenes Nutzungsinteresse" sei hier derart offensichtlich, dass auch ohne Eingreifen markenrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Normen eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung vorliege.




Portierung von Software in andere Betriebssysteme

Zivilrecht, Handelsrecht, Rügepflicht, BGH

03.12.2001 (JT) - Dem Käufer einer Ware obliegen nach dem Gesetz, so er diese als Kaufmann von einem anderen Kaufmann erwirbt, eine unverzügliche Untersuchungspflicht der erworbenen Sache nach deren Ablieferung, sowie eine unverzügliche Anzeigepflicht des Mangels, wenn ein solcher entdeckt wird. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt mit der Folge des Ausschlusses von Gewährleistungsrechten. Diese handelsrechtliche Vorschrift findet auch Anwendung, wenn es sich um einen sogenannten Werklieferungsvertrag handelt, bei dem aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu in einem Urteil vom 09.10.2001 festgestellt, daß vorgenannte Regelung nicht gilt, wenn zwischen den Parteien vertraglich die Portierung von Software in andere Betriebssysteme vereinbart ist. Die Beklagte - tätig auf dem Gebiet der Entwicklung und des Vertriebes von Software - beauftragte die Klägerin damit, das von ihr entwickelte und in diesem Zusammenhang der Klägerin überlassene Programm in die im jeweiligen Angebot/Auftrag/Pflichtenheft genannten Programmiersprachen und Zielsysteme zu portieren. Vertragsgegenstand war unter anderem die Übertragung der als Basic-Programm vorliegenden Software in die Programmiersprache "C" und nach Microsoft Windows sowie die Erstellung eines Konvertierungstools. Der Klage auf die vereinbarte Restvergütung ist die Beklagte unter Hinweis auf Mängel der Programme und des Konvertierungstools entgegengetreten, während die Klägerin meint, aufgrund eines Werklieferungsvertrages und der fehlenden unverzüglichen Rüge sei die Beklagte mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dagegen vertritt der BGH die Auffassung, daß die Klägerin nicht die Herstellung eines Werkes aus von ihr zu beschaffenden Programmen und Programmteilen schuldete, sondern Arbeiten an einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Programm und dessen Umgestaltung in Form der Portierung. Die Vereinbarung der Parteien betreffe damit nur noch individuelle Programmierleistungen, auch wenn das Ergebnis dieser Arbeiten eine Standardsoftware sein sollte, die die Beklagte ohne konkrete Anpassungen an die Bedürfnisse ihrer Kunden vertreiben wollte. Es handele sich daher um einen reinen Werkvertrag, weshalb die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht nicht gelte. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs setze eine Abnahme voraus, zu deren Prüfung der BGH die Sache an die Vorinstanz zurückwies.