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Unzulässige Werbung eines Radiosenders Wettbewerbsrecht, irreführende Werbung, OLG Karlsruhe 29.01.2002 (MDZ) -Verwendet ein Radiosender eine geografischen Zusatz in seinem Namen, der über sein Verbreitungsgebiet Auskunft gibt, so muss dieses Sendgebiet auch tatsächlich abdeckt werden. Andernfalls handelt es sich um einen Fall irreführender Werbung. Dies entscheid das OLG Karlsruhe mit einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 11.04.2001. Ein privater Rundfunkanbieter hatte einen Konkurrenzsender, der als "Hit-Radio Antenne 1 Baden-Württemberg" auftrat, auf Unterlassung insbesondere der Verwendung des geografischen Zusatzes verklagt. Beide Sender verfügten nicht über landesweite Frequenzen. Gleichwohl erachtete der beklagte Sender seine Zusatz "Baden-Württemberg" nicht für irreführend. Vielmehr hätte eine Media-Analyse ergeben, dass er in 100% des Landesgebiets Hörer nach dem sog. weitesten Hörerkreis, also einen fest umrissenen Hörerkreis, der das Programm während der letzten 2 Wochen vor der Umfrage gehört hatte, aufweisen könne. Das Gericht befand, dass der Zusatz "Baden-Württemberg" auf eine erhöhte Werbekraft des Senders schließen lasse, da damit nicht der Standort des Senders sondern der Umfang des Sendegebietes verbunden werde. Flächendeckenden Empfang könne der Sender aber nicht anbieten, da er lediglich über ein Kernsendegebiet, das sich auf die bevölkerungsstarken Gegenden erstreckt, verfüge. Ein geografischer Zusatz werde nicht nur als Sitz des Sender verstanden, sondern weise eben auch auf den Ausstrahlungsbereich hin. Wo die Hörer dagegen das Programm des Senders hörten, gehe aus den Analysen nicht hervor. Es werde daher ein Irrtum einer nicht unerheblichen Zahl von Gewerbetreibenden, die u.U. Werbespots im Programm des Senders platzieren möchten, über den Frequenzbereich des Senders und damit über den Wirkungskreis des Werbeauftrags hervorgerufen. Die Senderbezeichnung "Hit-Radio Antenne 1 Baden-Württemberg" sei daher wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Internet-Recht, Wettbewerbsrecht, "fliegender Gerichtsstand", Hanseatisches OLG 28.01.2002 (MS) - Bei welchem Gericht können/müssen Klagen geführt werden, wenn der Kläger sich gegen den Beklagten wegen eines "im Internet" begangenen Rechtsverstoßes wenden will? Gibt es einen "fliegenden Gerichtsstand"? Kann der Kläger - gleich wo er wohnt oder seinen Sitz hat und gleich wo die zu verklagende Partei wohnt oder ihren Sitz hat - irgendein "genehmes" Gericht in Deutschland anrufen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen im Urteil vom 17.02.2000. Beim Landgericht Bremen beantragte ein in der Existenzgründungsberatung mit dem Sitz in Bremen bundesweit tätiger (beratender) Rechtsanwalt einen einstweilige Verfügung gegen ein anderes Existenzgründungsberatungsunternehmen, welches ihren Sitz nicht im Landgerichtsbezirk Bremen hatte, sondern im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg. Dieses Unternehmen war nur regional - so die Feststellungen des Gerichts - in Mecklenburg Vorpommern bzw. in Brandenburg tätig. Streitgegenständlich war ein Wettbewerbsverstoß wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das Gericht prüfte die Frage, wo im Falle eines Rechtsverstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz der Verstoß "begangen" war. Das Gericht meinte, dass die Beklagte bei Einstellung der beanstandeten Werbung für (unerlaubte) Rechtsberatung in das Internet nicht "im Landgerichtsbezirk Bremen gehandelt" habe, wenn auch der Erfolg der Werbung auch in Bremen eingetreten sein mag, weil man diese Werbung auch in Bremen abrufen könne. Der Erfolgsort sei aber nicht maßgeblich, weil dann "jede im Internet unerlaubte Handlung an (fast) jedem Ort der Welt gerichtlich verfolgt werden" könnte. Ein solcher "außergesetzlicher Wahlgerichtsstand" liege den deutschen Gesetzen aber nicht zugrunde. Demzufolge gelte der Rechtssatz: "Der Verletzungsort (Ort des Erfolgseintritts) ist daher für unerlaubte Handlungen im Internet auf solche Gebiete zu beschränken, in denen sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken sollte." Die weltweite Abrufbarkeit einer Internetwerbung sei nicht notwendigerweise vom Werbenden bezweckt, sondern eine zwangsläufige, technisch bedingte Gegebenheit des hierfür verwendeten Mediums. Das Landgericht Bremen und das Hanseatische OLG wiesen den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung demgemäß als unzulässig zurück. Ein Gerichtsstand in Bremen war nämlich nicht gegeben, weil der Verfügungsbeklagte in Bremen nicht geschäftsansässig war und der Gerichtsstand des "Begehungsortes" auch nicht im Landgerichtsbezirk Bremen lag. Kein Anspruch auf Registrierung von "01051.de" Kennzeichenrecht, Domainrecht, 01051.de, LG Frankfurt a.M. 22.01.2002 (MDZ) – Mit Urteil vom 22.03.2000, das jetzt erst veröffentlicht wurde,
entschied das Landgericht Frankfurt a.M., dass kein Anspruch auf Registrierung einer nur aus Ziffern
bestehenden "de"-Domain besteht. Zum Titelschutz bei Zeitschriften Kennzeichenrecht, Titelschutz, Verwechslungsgefahr, Bundesgerichtshof 21.01.2002 (MDZ) – Mit Urteil vom 21.06.2001 legte der Bundesgerichtshof eine neue Entscheidung zu den Anforderungen beim Titelschutz von Zeitschriften vor und bestätigte damit seine jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung, dass nur "starke" oder "bekannte“ Titel einen großen Schutzumfang geniessen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verlagsgesellschaft verlegt die Zeitschrift "Auto Magazin" seit 1995. Ein Konkurrenzunternehmen wiederum brachte 1996 die Zeitschrift "das neue automobil magazin" auf den Markt. Die optische Gestaltung des Titels beider Magazine war dabei in hohem Maße ähnlich. Die Herausgeberin von "Auto Magazin" klagte nun gegen die Konkurrenz auf Unterlassung. Das Landgericht München I sowie das OLG München verurteilten die Herausgeberin von "das neue auto mobil magazin" antragsgemäß. Der Bundesgerichtshof hingegen wies die Klage ab. Die beiden Titel seien nicht verwechslungsfähig. Zwar könne, so das Gericht, für den Zeitschriftentitel "Auto Magazin" Titelschutz in Anspruch genommen werden. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft seien bei Zeitschriftentiteln, anders als bei Marken wesentlich geringer. Bei Titeln kommt es nur darauf an, dass das eine Werk vom anderen unterschieden werden könne, wohingegen Marken noch die Funktion zukomme, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Allerdings sei der Titel "Auto Magazin" so schwach, dass bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen ausreichen können, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Wenngleich im zu entscheidenden Fall auch Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform beider Zeitschriften hohe Ähnlichkeit aufwiesen, so seien die beiden Titel doch nicht ähnlich. Denn "ist der Verkehr an eine Vielzahl nebeneinander bestehender ähnlicher Titel gewöhnt, so achtet er auf geringfügige Abweichung beim Titel und der Aufmachung".
Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Herkunftslandprinzip 15.01.2002 (JT) - Am 21.12.2001 trat in Deutschland das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) in Kraft. Zum einen wird damit ein wesentlicher Teil der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) umgesetzt, wobei insbesondere das Teledienstegesetz (TDG) überarbeitet wurde. Zum anderen änderte der Gesetzgeber zum Zwecke der Transparenz und der Harmonisierung des Datenschutzrechts das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Gesetzlich verankert ist nunmehr das oft zitierte Herkunftslandprinzip. Damit gilt für in Deutschland niedergelassene Telediensteanbieter deutsches Recht, auch wenn sie ihre Dienste im europäischen Ausland erbringen. Dies gilt nicht - entsprechend einem umfangreichen Ausnahmenkatalog - zum Beispiel für das Urheberrecht und die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbe-E-mails. Unberührt vom Herkunftslandprinzip bleiben auch die für Verbraucherverträge geltenden Vorschriften. Weiterhin gilt, dass Telediensteanbieter für fremde Informationen, die sie übermitteln oder zu denen sie den Zugang vermitteln, nicht verantwortlich sind, sofern sie die Übermittlung nicht veranlaßt, den Adressaten nicht ausgewählt und die Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Ferner bestehen für Telediensteanbieter nunmehr genau bezeichnete Informationspflichten. Das neue Teledienstedatenschutzgesetz präzisiert unter anderem bisherige Fragen zur elektronischen Einwilligung des Nutzers in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung. Auch die Regelung zur Zulässigkeit der Erstellung von Nutzungsprofilen zu Werbezwecken durch Diensteanbieter wurde neu gefaßt. Am Grundsatz der Verbotes der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wurde festgehalten. Etwas anderes gilt nur im Fall einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer wirksamen Einwilligung des Nutzers.
Wertpapierrecht, Schadensersatz, AG München 14.01.2002 (MDZ) - Am 23.08.2001 entschied das Amtsgericht München, dass es keinen Schadensersatzanspruch für die durch rapiden Kursverfall von Aktien eines am Neuen Markt gelisteten Unternehmens erlittenen Unternehmenseinbußen gibt. Der klagende Aktionär macht gegenüber einem Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb vornehmlich die Verwertung- und Vermarktung von Film- und Fernsehrechten betraf, Schadensersatz für den Kursverfall seiner Aktien geltend und verlangte dabei den von ihm gezahlten Kaufpreis mit Provision gegen Rückgabe der Aktien zurück. Der Kurs der Aktien des beklagten Unternehmens war nach deren Einführung 1997 zunächst um 32000% gestiegen und hatte bis Ende November 2000 85% des Höchstkurswertes verloren, Tendenz war weiter fallend. Mitte November 2000 kaufte der Aktionär Aktien im Gesamtwert inkl. Provision von ca. 5000 €. Zu dieser Zeit fand ein Kursverlust von 25% statt. Gleichwohl veröffentlichte das Unternehmen in seinem Quartalsbericht sowie in Ad-hoc-Mitteilungen weiter positive Zahlen und sprach von unvermindert dynamischem Wachstum. Tatsächlich konnten die prognostizierten Zahlen nicht erreicht werden. Der Aktionär trug nun vor, er hätte sein Aktienpaket nicht gekauft, wenn nicht schon vor dem Erwerb falsche Zahlen veröffentlicht worden wären. Vielmehr habe der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens die Öffentlichkeit getäuscht und als Insider die Situation für eigene Interessen ausgenutzt, da dieser so sein eigenes Aktienpaket zu einem überhöhten, von ihm gesteuerten Kurs verkaufen konnte. Ein Schadensersatzanspruch scheidet nach Ansicht des Gerichts aber aus. Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes dienten nur dem allgemeinen Interesse am funktionierenden Börsenmarkt, eine drittschützende Wirkung ergebe sich daraus aber nicht. Auch läge kein Betrug vor, der eine deliktische Haftung begründen würde. Die Darlegungs- und Beweislast über die Umstände einer Täuschung treffe regelmäßig den Kläger. Der Aktionär konnte hier aber keinen ausreichenden Sachvortrag liefern. Schließlic sei dem Aktionär aber auch der anhaltende Kursverfall der Aktien bekannt gewesen. Daher könne er gar nicht durch unterlassene Zahlenkorrekturen seitens des Unternehmens getäuscht worden sein, vielmehr habe er auf eine Trendwende des bereits seit der Erstausgabe um hochspekulative Papiers vertraut.
Wettbewerbsrecht, PreisangabeVO, OLG Frankfurt a.M. 08.01.2002 (MDZ) - Mit Entscheidung vom 12.07.2001 hat das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt, dass eine im Internet verbreitete Werbung "Rund um die Uhr für null Pfennig surfen" wettbewerbswidrig sei, wenn der monatliche Grundpreis nicht genannt werde. Das verurteilte Unternehmen hatte auf ihrer Homepage für ihr T-Online flat-Angebot unter der herausgestellten Überschrift "T-Online flat - Rund um die Uhr für null Pfennig surfen" geworben. In einem nachfolgenden Text wurde darauf verwiesen, dass das Nutzungsentgelt für T-Online und die Telefongebühr bei Einwahl über die Zugangsnummer der Telekom bereits enthalten sei. Auch betrage die Mindestvertragslaufzeit 1 Jahr. Unter dieser Werbung fand sich zudem ein Link mit der Bezeichnung "Details". Erste bei anklicken dieses Links wurde der Interessent auf eine weitere Website des Unternehmens geführt, auf der u.a. dann der monatliche Grundpreis für das Angebot von DM 79,00 angegeben wurde. Dieses Vorgehen, so das OLG, verstoße jedenfalls gegen die Vorschriften der Preisangabeverordnung. Wer unter Angabe von Preisen wirbt, ist zur Angabe von Einzelpreisen verpflichtet. Soweit dann Einzelpreise nicht zu einem Endpreis zusammengerechnet werden könnten, müssen diese jedenfalls benannt werden. Hierfür reicht aber nicht aus, den Preisvorteil herauszustellen sowie auf andere Preisbestandteile hinzuweisen. Entscheidend wäre gewesen, denn monatlichen Grundpreis zu nennen. Dieser Anforderung wurde das Unternehmen aber auch nicht dadurch gerecht, dass der Link "Details" gesetzt wurde. Denn nach den gesetzlichen Voraussetzungen muss die Angabe der Preisbestandteile dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Nach Ansicht des Gerichts bedeutet dies, v.a., dass der Internet-Nutzer in der Lage sein muss, der Werbung die Art der Gebühr, deren zeitliche Fälligkeit und v.a. deren Höhe zu entnehmen. Das Gericht gab dabei zu erkennen, dass einem Link nicht automatisch die gleiche Funktion wie einem Sternchenhinweis beigemessen werden könne. Im Ergebnis komme es aber auf die konkrete Werbung, die Gestaltung des Links und seine Anordnung an.
Vertragsrecht, EDV-Recht, Hauptleistungspflicht des Erstellers - Quellcode, LG Köln 07.01.2002 (MDZ) - Der Besteller einer individuell erstellten Software hat grundsätzlich , jedenfalls wenn nicht gleichzeitig ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, einen Anspruch auf Herausgabe des hierzu gehörenden Quellcodes. Dieser stellt eine Hauptleistung des Vertrages dar. Die Herausgabepflicht des Erstellers erstreckt sich dabei auch auf die "dynamic link librabries". Denn Sinn und Zweck der vereinbarten Herausgabepflicht, so das Landgericht Köln in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 03.05.2000, sei es, dem Ersteller die Vornahme von Programmänderungen durch Dritte zu ermöglichen. Dies kann aber nur dadurch erreicht werden, indem auch die "dynamic link libraries", die einen Bestandteil des Quellcodes darstellen, überlassen werden. Dabei beschränkt sich die Herausgabepflicht wiederum allerdings auf die vom Softwareersteller selbst entwickelten und in die Software integrierten "dynamic link librabries". Gegen die Herausgabe fremder "dynamic link librabries" bestünden insbesondere urheberrechtliche Bedenken. |