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Haftung für Link auf Online-Casino
Wettbewerbsrecht, Haftung für Links, LG Hamburg
26.02.2002 (MDZ) Dem Schuldner wurde durch Beschluss des Landgerichts
Hamburg vom 06.07.2000 wegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
verboten, auf seiner Homepage für ein bestimmtes Online-Casino zu werben,
bzw. auf dessen Homepage einen Link zu setzen. Daraufhin setzte der Schuldner
über seine Homepage einen Link auf die Seite "GAMING FLOOR",
die ihrerseits eine umfangreiche Linksammlung zu zahlreichen Online-Casinos
enthielt. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die gerichtliche Festsetzung
eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner. Obwohl der Schuldner auf seiner
Homepage nicht mehr auf das im Beschluss genannte Casino verwies, hatte
der Antrag der Gläubigerin Erfolg: Das Ordnungsgeld wurde festgesetzt.
Zum einen war der Inhalt der einstweiligen Unterlassungsverfügung nach
Ansicht des Landgerichts ihrem Sinne nach auszulegen. Anderenfalls sei
es ein leichtes, nahezu jede einstweilige Verfügung unter geringer Abänderung
des Wettbewerbsverstoßes zu umgehen. Es mache daher keinen Unterschied,
dass der Schuldner seinen Link nunmehr auf ein anderes Casino setze, da
jeder Link auf ein Casino in diesem Fall wettbewerbswidrig sei. Auch die
Zwischenschaltung einer weiteren Seite ändere an der Wettbewerbswidrigkeit
der Verlinkung nichts, da es sich ebenfalls nur um ein Umgehungsmodell
handele. Trotz der beiden Abweichungen lag nach Ansicht des Landgerichts
noch immer eine Verletzung des Kerns der Unterlassungsverfügung vor. Der
Zwischenschaltung der Seite "GAMING FLOOR" ändere auch nicht
an der Verantwortlichkeit des Schuldners. Zwar sei der Setzer eines Links
grundsätzlich nur für direkt verlinkte Inhalte verantwortlich. Jedoch
setzte der Schuldner diese Seite hier bestimmungsgemäß als Werkzeug zum
Auffinden von Online-Casinos ein, so dass er hierfür auch verantwortlich
sei.

Wortgleichheit von Internetdomain und Wortmarke
Markenrecht, "Markenfamilien", OLG Düsseldorf
25.02.2002 (JS) Die Beklagte des Verfahrens im Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 28.11.2000 betrieb seit 1996 unter der Domain "www.t-box.de"
einen Internet-Teehandel, wobei sie bereits seit 1993 unter dem Namen
t-box einige Teehandelsfilialen unterhält. Die Klägerin war ein großes
Telekommunikationsunternehmen, seit 1995 Inha- berin der Wortmarke "t-box"
und verlangte von der Teehandelsfirma Unterlassung der Be-nutzung der
Domain. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte einen Unterlassungsan-spruch
der Klägerin aber ab. So könne die Beklagte ihr Recht auf die strittige
Domain aus ihrem Unternehmenskennzeichen herleiten und die Klägerin habe
gemäß § 6 Markenge-setz auch kein besseres Recht an der Domain, da die
Rechte der Beklagten an dem Na-men "t-box" älter als ihre eigenen
seien. Auch liege keine Verwechslungsgefahr vor, da ei-ne Warenähnlichkeit
nicht gegeben sei. Die bloße Nutzung einer Internet-Domain mit dem streitigen
Domain-Namen rücke die Produkte der Beklagten nicht in die Nähe der Tele-kommunikation.
Das Internet sei nur Medium nicht Inhalt der angebotenen Waren der Be-klagten.
Die Klägerin könne auch keinen Anspruch aus einer Markenfamilie "T
+ Sachbe-zeichnung" geltend machen. Dies scheitere an der fehlenden
Bekanntheit des "T". Hierbei sei zu beachten, dass es sich bei
dem bekannten "T" der Klägerin um eine Wort-Bildmarke handele,
wobei die Bekanntheit dieser Marke ausschließlich auf dem Design und der
Farb-gebung beruhe. Aufgrund dieser Marke könne jedoch keinesfalls die
bloße Benutzung ei-nes normal gebräuchlichen "T" mit einer Sachbezeichnung
angegriffen werden. Da die Klä-gerin ihre Marke "t-box" selbst
auch noch nicht benutzt hatte, wurde ein Anspruch der Klä-gerin direkt
aus der Marke mangels Bekanntheit durch das Gericht ebenfalls abgelehnt.

Was beweist die E-Mail Adresse?
Zivilrecht, Vertragsschluss bei Internet-Auktion, AG Erfurt
19.02.2002 (MS) - Die Teilnahme an einer Internet-Auktion unter einer
bestimmten E-Mail-Adresse und einem dazugehörigen Passwort hat noch nicht
zur Folge, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse als Vertragspartner auf
Zahlung in Anspruch genommen werden kann, wenn unter dieser E-Mail-Adresse
das höchste Angebot abgegeben wurde. Dies entschied das Amtsgericht Erfurt
in einem nicht berufungsfähigen Urteil vom 14.09.2001. Sowohl Kläger als
auch Beklagter waren beim Veranstalter der Internet-Auktion registriert.
Der Kläger bot einen Diamantring zur Versteigerung an. Die Ersteigerung
erfolgte zu einem Höchstgebot von 655 DM, wobei der Auktionsveranstalter
als Höchstbietenden den Beklagten aufgrund der Zuordnung von E-Mail-Adresse
und Passwort ermittelte und dies dem Kläger mitteilte. Der Beklagte behauptet,
er habe zu keinem Zeitpunkt an der Auktion teilgenommen. Das AG Erfurt
hat die Zahlungsklage abgewiesen, weil eine zum Vertragsschluss erforderliche
Willenserklärung des Beklagten nicht nachzuweisen sei. Eine E-Mail-Adresse
sei wie ein Briefkasten jedermann bekannt. Es sei nicht auszuschließen,
dass Dritte, die dem Beklagten einen Streich spielen wollten, die E-Mail-Adresse
des Beklagten benutzt hätten. Solche Dritte könnten auch leicht in den
Besitz des Passwortes gelangt sein. Über das Passwort hinausgehende Sicherheitsstandards
- wie TAN-Nummern beim Online Banking - bestünden nicht. Eine ausreichende
Legitimationsprüfung, die den Schluss zulasse, dass der Beklagte mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der das Höchstgebot Abgebende
war, habe nicht stattgefunden. Mögliches Handeln Dritter müsse der Beklagte
sich nicht zurechnen lassen, weshalb der Beklagte im Ergebnis nicht zur
Zahlung verpflichtet sei.

Haftung von Online-Auktionshäusern - Fall Rolex
Markenrecht, Teledienstegesetz, Rolex, OLG Köln
18.02.2002 (JT) - Kann ein Veranstalter von Internet-Auktionen für markenrechtsverletzende
Angebote Dritter haftbar gemacht werden? Das Oberlandesgericht Köln hat
diese Frage in einem Urteil vom 02.11.2001 verneint und damit Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche der Markeninhaber abgelehnt. Ausgangspunkt
des Rechtsstreits waren Internet-Auktionen der Beklagten (ricardo.de),
bei denen im Rahmen von Fremdauktionen - Anbieter der Waren sind also
Dritte - Rolex-Replika zum Verkauf angeboten wurden. Die Markeninhaber
der Marke Rolex klagten gegen das Online-Auktionshaus, weil dieses die
markenrechtsverletzenden Waren ins Internet gestellt habe und den Bietern
den Zugriff hierauf eröffnet habe. Dies allein begründe jedoch - so das
OLG Köln - keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Das Gericht
vertrat zunächst der Auffassung, dass § 5 Teledienstegesetz (TDG) a.F.,
der einen Haftungsfilter für Service Provider darstellt, nicht einschlägig
sei, da das Markenrecht aufgrund seiner Prägung durch EU-Richtlinien "höherrangig"
sei. Auf die zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geplante und inzwischen
realisierte Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie durch Neufassung des §
5 TDG geht das Gericht dabei nicht ein. Das Nichtbestehen eines Anspruches
wird damit begründet, dass bereits die Anspruchsvoraussetzungen nach dem
Markengesetz fehlten, da die Beklagte ein mit der Marke identisches oder
ähnliches Zeichen nicht "benutze". Soweit die Beklagte Einfluss
auf den Text des Versteigerungsangebotes nehme, betreffe dies lediglich
den äußeren Ablauf der Auktionen, ohne dass ein individueller Bezug zu
den markenrechtsverletzenden Waren hergestellt werde. Auch eine Haftung
aufgrund willentlicher Herbeiführung eines Zustands, der die rechtswidrige
Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat, liege nicht vor, da die
Beklagte von den Versteigerungsangeboten der Rolex-Replika keine Kenntnis
gehabt habe. Eine Präventiv-Software, die vor Versteigerungsbeginn die
Angebote auf Markenrechtsverletzungen überprüfe, gebe es nicht. Sobald
die Beklagte von derartigen Angeboten erfahre, würden diese aus dem Netz
genommen. In Ermangelung eines Unterlassungsanspruches scheide auch Schadensersatzanspruch
aus, so das OLG Köln.

Keine Markenrechtsverletzung durch Domain - "dino.de"
Markenrecht, Domainrecht, Verwechslungsgefahr, OLG Karlsruhe
15.02.2002 (JT) - Stellt allein die Registrierung einer Domain (ohne Existenz einer Website unter dieser
Domain) eine Verletzung einer namensgleichen Wortmarke dar? Zu dieser Frage nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe
mit Urteil vom 12.09.2001 Stellung. Die Klägerin - Anbieterin von Dienstleistungen im Internet, Betreiberin der
Suchmaschine "Dino-online" und seit 1997 Inhaberin der deutschen Wortmarke "DINO" - verlangte von der Beklagten -
ebenfalls Anbieterin von Dienstleistungen im Internet, wie die Erstellung von Websites und Web-Hosting - die
Unterlassung und Löschung der Domain "dino.de". Diese Domain hatte die Beklagte bereits 1996 registrieren lassen,
ohne bisher dazu eine Website zu erstellen. Die Klägerin stützte ihr Begehren auf die Verletzung ihrer Markenrechte
sowie auf unlautere wettbewerbsrechtliche Behinderung. Die Beklagte setzte dem entgegen, sie benutze die Domain nicht
und halte sie lediglich für einen potentiellen Kunden bereit. Das OLG Karlsruhe wies in der Berufungsinstanz die
Klage ab, da der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zustehe. Die bloße Registrierung einer
Domain stelle noch keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr dar. Zudem fehle es an einer
Erstbegehungsgefahr - einer konkret drohenden Zeichenverletzung. Diese würde markenrechtliche Verwechslungsgefahr
voraussetzen, die nur dann gegeben wäre, wenn die Domain für eine Ware oder Dienstleistung verwendet würde, für die
die Marke nach dem Verzeichnis Schutz bietet. Solange ungewiss sei, für welche Dienstleistungen die Domain verwendet
werden soll, seien Abwehransprüche nach dem Markengesetz nicht begründet. Im übrigen scheide ein Anspruch nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aus, weil eine Behinderungsabsicht der Beklagten nicht gegeben sei, so das
OLG Karlsruhe. Die Beklagte habe die Domain schon registrieren lassen, bevor die Klägerin ihre Marken anmeldete. Ein
Fall des Domain-Grabbings liege nicht vor.

Domain und Gemeindename - "waldheim.de"
Namensrecht, Domain, Priorität, LG Leipzig
14.02.2002 (JT) - Eine Gemeinde kann von einem gleichnamigen privaten Unternehmen, in diesem Fall einem
Veranstaltungshaus mit Hotel und Biergarten, nicht die Unterlassung des Gebrauchs der Domain "waldheim.de"
verlangen, wenn das private Unternehmen die Domain zuerst habe registrieren lassen und ein höher zu bewertendes
Interesse der Gemeinde nicht gegeben sei. Dies entschied das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 08.02.2001 und
wies damit die Klage der sächsischen Kleinstadt Waldheim ab. Während sich die Klägerin auf überregionale Bekanntheit
berief und die Ansicht vertrat, ohne die Domain werde die Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge für die Bevölkerung
vereitelt, behauptete die Beklagte, die die Domain seit 1996 innehat, sie sei eines der größten Veranstaltungshäuser
in Bayern, ebenso überregional bekannt und eine Änderung der Domain aus Marketinggesichtspunkten unzumutbar. Das LG
Leipzig verneinte einen Anspruch der klagenden Gemeinde, da ihr Namensrecht durch die Beklagte nicht verletzt werde.
Eine Beeinträchtigung könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der zuerst registrierte Benutzer zwar ein legitimes
Interesse an der Benutzung der Domain habe, gleichwohl aber höher zu bewertende Interessen des anderen Namensinhabers
an der Domain vorliegen würden, die eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz rechtfertigten. Die pauschale Behauptung
eines bestimmten Bekanntheitsgrades der Gemeinde reiche dafür nicht aus. Zudem sei die Klägerin unter zwei weiteren
Domains im Internet auffindbar, während sich die Website der Beklagten unter der Domain "waldheim.de" erfolgreich
etabliert habe und von der Bevölkerung angenommen werde. Ein Unterlassungsanspruch sei daher nicht gegeben.

Anspruch auf Domain bei Gleichnamigkeit? - vallendar.de
Namensrecht, Domainrecht, Gleichnamigkeit, OLG Koblenz
12.02.2002 (MDZ) - Das höchst aktuelle Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom
25.01.2002 bietet zwar nichts wirklich Neues für den Bereich der Domainstreitigkeiten
zwischen Gleichnamigen - hier zwischen einer Gemeinde und ein Unternehmen. Allerdings
stellt es geradezu mustergültig die zwischenzeitlich in der Rechtsprechung gefestigten
Grundsätze zusammen und ist aus diesem Grund erwähnens- und auch lesenswert. Die deutsche
Gemeinde Vallendar klagte gegen Herrn Vallendar, seines Zeichens Inhaber und Geschäftsführer
der Vallendar Brennereitechnik GmbH, auf Löschung der von diesem bei der DENIC für sein
Unternehmen angemeldeten Domain "vallendar.de". Herr Vallendar selbst war in der Datenbank
der DENIC als Admin-C eingetragen. Die Gemeinde beanspruchte ältere Rechte aufgrund ihrer
urkundlichen Ersterwähnung unter diesem Namen bereits in den Jahren 830/840. Außerdem sei
sie zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dringend auf die streitige Domain-Adresse angewiesen.
Das OLG Koblenz wies die Klage ab und zwar schon deshalb, weil der beklagte Herr Vallendar
nicht Inhaber der Domain sei. Als Admin-C sei er lediglich deren Bevollmächtigter. Ansprüche
könnten aber nur gegen den Domain-Inhaber selbst geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen
stellte das OLG Koblenz darüber hinaus folgende Grundsätze auf:
- Eine Domain ist ein namensartiges Kennzeichen. Namensschutz umfasst auch Kurzbezeichnungen,
wozu auch Firmenkurzbezeichnungen gehören, so dass "vallendar.de" auch für eine Firma mit der
Bezeichnung "Vallendar Brennereitechnik GmbH" ein namensrechtlich geschütztes Schlagwort darstellen kann.
- Bei Gleichnamigkeit sind grundsätzlich die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander
abzuwägen, wobei hier primär das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität , d.h. "first come, first served",
gilt. Maßgeblich ist solchen Fällen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht die Erstverwendung des Namens,
sondern wer eine registrierte Domain zuerst besetzt.
- Diese Prioritätsregel kommt nur ganz ausnahmsweise
nicht zur Anwendung, nämlich insbesondere, wenn eine der Parteien eine überragende Bekanntheit nachweisen
kann (z.B. krupp.de, shell.de). Dies ist aber gerade bei Städten und Gemeinden nur sehr selten der Fall
und bislang nicht zugunsten einer Kommune entschieden worden (vgl. boos.de, tschirn.de).

"EXES"- Zur Verwechslungsgefahr von Marke und Domain
Markenrecht, Domainrecht, Verwechslungsgefahr, LG Düsseldorf
11.02.2002 (MDZ) - Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke
und einem Domainnamen und einer daraus resultierenden Markenverletzung ist, neben der
Identität oder Ähnlichkeit kennzeichnungskräftiger Zeichen, auch, dass die unter der
Bezeichnung angebotenen Waren oder Dienstleistungen zumindest ähnlich sind. Dies hat das
Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 3.08.2001 entschieden und die Klage eines
Unternehmens abgewiesen, das in der Nutzung des Domainnamens "exes.de" durch ein anderes
Unternehmen seine Rechte aus der Wortmarkte "exes" verletzt sah. Das klagende Unternehmen
ist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig und hat für diese Dienstleistungen die Marke
"exes" beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren lassen. Das beklagte Unternehmen
wiederum ist im Bereich Design und Programmierung tätig und hat für sich die Internetdomain
"exes.de" angemeldet. Design und Unternehmensberatung aber, so das Gericht lassen sich "in
keiner Weise in Zusammenhang bringen". Daran ändere auch der weitere Tätigkeitsbereich der
"Programmierung" nichts, denn die EDV-gestützte Gestaltung von Betriebsabläufen sei auch in
Kleinstbetrieben heute unverzichtbar, so dass dies keinen Zusammenhang mit betriebswirtschaftlich
ausgerichteter Unternehmensberatung erkennen lasse. Vielmehr würden erkennbar Programmierleistungen
mit kreativ künstlerischem Hintergrund angeboten.

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