Haftung für Link auf Online-Casino

Wettbewerbsrecht, Haftung für Links, LG Hamburg

26.02.2002 (MDZ) Dem Schuldner wurde durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.07.2000 wegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs verboten, auf seiner Homepage für ein bestimmtes Online-Casino zu werben, bzw. auf dessen Homepage einen Link zu setzen. Daraufhin setzte der Schuldner über seine Homepage einen Link auf die Seite "GAMING FLOOR", die ihrerseits eine umfangreiche Linksammlung zu zahlreichen Online-Casinos enthielt. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die gerichtliche Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner. Obwohl der Schuldner auf seiner Homepage nicht mehr auf das im Beschluss genannte Casino verwies, hatte der Antrag der Gläubigerin Erfolg: Das Ordnungsgeld wurde festgesetzt. Zum einen war der Inhalt der einstweiligen Unterlassungsverfügung nach Ansicht des Landgerichts ihrem Sinne nach auszulegen. Anderenfalls sei es ein leichtes, nahezu jede einstweilige Verfügung unter geringer Abänderung des Wettbewerbsverstoßes zu umgehen. Es mache daher keinen Unterschied, dass der Schuldner seinen Link nunmehr auf ein anderes Casino setze, da jeder Link auf ein Casino in diesem Fall wettbewerbswidrig sei. Auch die Zwischenschaltung einer weiteren Seite ändere an der Wettbewerbswidrigkeit der Verlinkung nichts, da es sich ebenfalls nur um ein Umgehungsmodell handele. Trotz der beiden Abweichungen lag nach Ansicht des Landgerichts noch immer eine Verletzung des Kerns der Unterlassungsverfügung vor. Der Zwischenschaltung der Seite "GAMING FLOOR" ändere auch nicht an der Verantwortlichkeit des Schuldners. Zwar sei der Setzer eines Links grundsätzlich nur für direkt verlinkte Inhalte verantwortlich. Jedoch setzte der Schuldner diese Seite hier bestimmungsgemäß als Werkzeug zum Auffinden von Online-Casinos ein, so dass er hierfür auch verantwortlich sei.



Wortgleichheit von Internetdomain und Wortmarke

Markenrecht, "Markenfamilien", OLG Düsseldorf

25.02.2002 (JS) Die Beklagte des Verfahrens im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.11.2000 betrieb seit 1996 unter der Domain "www.t-box.de" einen Internet-Teehandel, wobei sie bereits seit 1993 unter dem Namen t-box einige Teehandelsfilialen unterhält. Die Klägerin war ein großes Telekommunikationsunternehmen, seit 1995 Inha- berin der Wortmarke "t-box" und verlangte von der Teehandelsfirma Unterlassung der Be-nutzung der Domain. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte einen Unterlassungsan-spruch der Klägerin aber ab. So könne die Beklagte ihr Recht auf die strittige Domain aus ihrem Unternehmenskennzeichen herleiten und die Klägerin habe gemäß § 6 Markenge-setz auch kein besseres Recht an der Domain, da die Rechte der Beklagten an dem Na-men "t-box" älter als ihre eigenen seien. Auch liege keine Verwechslungsgefahr vor, da ei-ne Warenähnlichkeit nicht gegeben sei. Die bloße Nutzung einer Internet-Domain mit dem streitigen Domain-Namen rücke die Produkte der Beklagten nicht in die Nähe der Tele-kommunikation. Das Internet sei nur Medium nicht Inhalt der angebotenen Waren der Be-klagten. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch aus einer Markenfamilie "T + Sachbe-zeichnung" geltend machen. Dies scheitere an der fehlenden Bekanntheit des "T". Hierbei sei zu beachten, dass es sich bei dem bekannten "T" der Klägerin um eine Wort-Bildmarke handele, wobei die Bekanntheit dieser Marke ausschließlich auf dem Design und der Farb-gebung beruhe. Aufgrund dieser Marke könne jedoch keinesfalls die bloße Benutzung ei-nes normal gebräuchlichen "T" mit einer Sachbezeichnung angegriffen werden. Da die Klä-gerin ihre Marke "t-box" selbst auch noch nicht benutzt hatte, wurde ein Anspruch der Klä-gerin direkt aus der Marke mangels Bekanntheit durch das Gericht ebenfalls abgelehnt.



Was beweist die E-Mail Adresse?

Zivilrecht, Vertragsschluss bei Internet-Auktion, AG Erfurt

19.02.2002 (MS) - Die Teilnahme an einer Internet-Auktion unter einer bestimmten E-Mail-Adresse und einem dazugehörigen Passwort hat noch nicht zur Folge, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse als Vertragspartner auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, wenn unter dieser E-Mail-Adresse das höchste Angebot abgegeben wurde. Dies entschied das Amtsgericht Erfurt in einem nicht berufungsfähigen Urteil vom 14.09.2001. Sowohl Kläger als auch Beklagter waren beim Veranstalter der Internet-Auktion registriert. Der Kläger bot einen Diamantring zur Versteigerung an. Die Ersteigerung erfolgte zu einem Höchstgebot von 655 DM, wobei der Auktionsveranstalter als Höchstbietenden den Beklagten aufgrund der Zuordnung von E-Mail-Adresse und Passwort ermittelte und dies dem Kläger mitteilte. Der Beklagte behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt an der Auktion teilgenommen. Das AG Erfurt hat die Zahlungsklage abgewiesen, weil eine zum Vertragsschluss erforderliche Willenserklärung des Beklagten nicht nachzuweisen sei. Eine E-Mail-Adresse sei wie ein Briefkasten jedermann bekannt. Es sei nicht auszuschließen, dass Dritte, die dem Beklagten einen Streich spielen wollten, die E-Mail-Adresse des Beklagten benutzt hätten. Solche Dritte könnten auch leicht in den Besitz des Passwortes gelangt sein. Über das Passwort hinausgehende Sicherheitsstandards - wie TAN-Nummern beim Online Banking - bestünden nicht. Eine ausreichende Legitimationsprüfung, die den Schluss zulasse, dass der Beklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der das Höchstgebot Abgebende war, habe nicht stattgefunden. Mögliches Handeln Dritter müsse der Beklagte sich nicht zurechnen lassen, weshalb der Beklagte im Ergebnis nicht zur Zahlung verpflichtet sei.



Haftung von Online-Auktionshäusern - Fall Rolex

Markenrecht, Teledienstegesetz, Rolex, OLG Köln

18.02.2002 (JT) - Kann ein Veranstalter von Internet-Auktionen für markenrechtsverletzende Angebote Dritter haftbar gemacht werden? Das Oberlandesgericht Köln hat diese Frage in einem Urteil vom 02.11.2001 verneint und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Markeninhaber abgelehnt. Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren Internet-Auktionen der Beklagten (ricardo.de), bei denen im Rahmen von Fremdauktionen - Anbieter der Waren sind also Dritte - Rolex-Replika zum Verkauf angeboten wurden. Die Markeninhaber der Marke Rolex klagten gegen das Online-Auktionshaus, weil dieses die markenrechtsverletzenden Waren ins Internet gestellt habe und den Bietern den Zugriff hierauf eröffnet habe. Dies allein begründe jedoch - so das OLG Köln - keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Das Gericht vertrat zunächst der Auffassung, dass § 5 Teledienstegesetz (TDG) a.F., der einen Haftungsfilter für Service Provider darstellt, nicht einschlägig sei, da das Markenrecht aufgrund seiner Prägung durch EU-Richtlinien "höherrangig" sei. Auf die zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geplante und inzwischen realisierte Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie durch Neufassung des § 5 TDG geht das Gericht dabei nicht ein. Das Nichtbestehen eines Anspruches wird damit begründet, dass bereits die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Markengesetz fehlten, da die Beklagte ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen nicht "benutze". Soweit die Beklagte Einfluss auf den Text des Versteigerungsangebotes nehme, betreffe dies lediglich den äußeren Ablauf der Auktionen, ohne dass ein individueller Bezug zu den markenrechtsverletzenden Waren hergestellt werde. Auch eine Haftung aufgrund willentlicher Herbeiführung eines Zustands, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat, liege nicht vor, da die Beklagte von den Versteigerungsangeboten der Rolex-Replika keine Kenntnis gehabt habe. Eine Präventiv-Software, die vor Versteigerungsbeginn die Angebote auf Markenrechtsverletzungen überprüfe, gebe es nicht. Sobald die Beklagte von derartigen Angeboten erfahre, würden diese aus dem Netz genommen. In Ermangelung eines Unterlassungsanspruches scheide auch Schadensersatzanspruch aus, so das OLG Köln.



Keine Markenrechtsverletzung durch Domain - "dino.de"

Markenrecht, Domainrecht, Verwechslungsgefahr, OLG Karlsruhe

15.02.2002 (JT) - Stellt allein die Registrierung einer Domain (ohne Existenz einer Website unter dieser Domain) eine Verletzung einer namensgleichen Wortmarke dar? Zu dieser Frage nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.09.2001 Stellung. Die Klägerin - Anbieterin von Dienstleistungen im Internet, Betreiberin der Suchmaschine "Dino-online" und seit 1997 Inhaberin der deutschen Wortmarke "DINO" - verlangte von der Beklagten - ebenfalls Anbieterin von Dienstleistungen im Internet, wie die Erstellung von Websites und Web-Hosting - die Unterlassung und Löschung der Domain "dino.de". Diese Domain hatte die Beklagte bereits 1996 registrieren lassen, ohne bisher dazu eine Website zu erstellen. Die Klägerin stützte ihr Begehren auf die Verletzung ihrer Markenrechte sowie auf unlautere wettbewerbsrechtliche Behinderung. Die Beklagte setzte dem entgegen, sie benutze die Domain nicht und halte sie lediglich für einen potentiellen Kunden bereit. Das OLG Karlsruhe wies in der Berufungsinstanz die Klage ab, da der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zustehe. Die bloße Registrierung einer Domain stelle noch keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr dar. Zudem fehle es an einer Erstbegehungsgefahr - einer konkret drohenden Zeichenverletzung. Diese würde markenrechtliche Verwechslungsgefahr voraussetzen, die nur dann gegeben wäre, wenn die Domain für eine Ware oder Dienstleistung verwendet würde, für die die Marke nach dem Verzeichnis Schutz bietet. Solange ungewiss sei, für welche Dienstleistungen die Domain verwendet werden soll, seien Abwehransprüche nach dem Markengesetz nicht begründet. Im übrigen scheide ein Anspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aus, weil eine Behinderungsabsicht der Beklagten nicht gegeben sei, so das OLG Karlsruhe. Die Beklagte habe die Domain schon registrieren lassen, bevor die Klägerin ihre Marken anmeldete. Ein Fall des Domain-Grabbings liege nicht vor.



Domain und Gemeindename - "waldheim.de"

Namensrecht, Domain, Priorität, LG Leipzig

14.02.2002 (JT) - Eine Gemeinde kann von einem gleichnamigen privaten Unternehmen, in diesem Fall einem Veranstaltungshaus mit Hotel und Biergarten, nicht die Unterlassung des Gebrauchs der Domain "waldheim.de" verlangen, wenn das private Unternehmen die Domain zuerst habe registrieren lassen und ein höher zu bewertendes Interesse der Gemeinde nicht gegeben sei. Dies entschied das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 08.02.2001 und wies damit die Klage der sächsischen Kleinstadt Waldheim ab. Während sich die Klägerin auf überregionale Bekanntheit berief und die Ansicht vertrat, ohne die Domain werde die Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge für die Bevölkerung vereitelt, behauptete die Beklagte, die die Domain seit 1996 innehat, sie sei eines der größten Veranstaltungshäuser in Bayern, ebenso überregional bekannt und eine Änderung der Domain aus Marketinggesichtspunkten unzumutbar. Das LG Leipzig verneinte einen Anspruch der klagenden Gemeinde, da ihr Namensrecht durch die Beklagte nicht verletzt werde. Eine Beeinträchtigung könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der zuerst registrierte Benutzer zwar ein legitimes Interesse an der Benutzung der Domain habe, gleichwohl aber höher zu bewertende Interessen des anderen Namensinhabers an der Domain vorliegen würden, die eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz rechtfertigten. Die pauschale Behauptung eines bestimmten Bekanntheitsgrades der Gemeinde reiche dafür nicht aus. Zudem sei die Klägerin unter zwei weiteren Domains im Internet auffindbar, während sich die Website der Beklagten unter der Domain "waldheim.de" erfolgreich etabliert habe und von der Bevölkerung angenommen werde. Ein Unterlassungsanspruch sei daher nicht gegeben.



Anspruch auf Domain bei Gleichnamigkeit? - vallendar.de

Namensrecht, Domainrecht, Gleichnamigkeit, OLG Koblenz

12.02.2002 (MDZ) - Das höchst aktuelle Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 25.01.2002 bietet zwar nichts wirklich Neues für den Bereich der Domainstreitigkeiten zwischen Gleichnamigen - hier zwischen einer Gemeinde und ein Unternehmen. Allerdings stellt es geradezu mustergültig die zwischenzeitlich in der Rechtsprechung gefestigten Grundsätze zusammen und ist aus diesem Grund erwähnens- und auch lesenswert. Die deutsche Gemeinde Vallendar klagte gegen Herrn Vallendar, seines Zeichens Inhaber und Geschäftsführer der Vallendar Brennereitechnik GmbH, auf Löschung der von diesem bei der DENIC für sein Unternehmen angemeldeten Domain "vallendar.de". Herr Vallendar selbst war in der Datenbank der DENIC als Admin-C eingetragen. Die Gemeinde beanspruchte ältere Rechte aufgrund ihrer urkundlichen Ersterwähnung unter diesem Namen bereits in den Jahren 830/840. Außerdem sei sie zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dringend auf die streitige Domain-Adresse angewiesen. Das OLG Koblenz wies die Klage ab und zwar schon deshalb, weil der beklagte Herr Vallendar nicht Inhaber der Domain sei. Als Admin-C sei er lediglich deren Bevollmächtigter. Ansprüche könnten aber nur gegen den Domain-Inhaber selbst geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen stellte das OLG Koblenz darüber hinaus folgende Grundsätze auf:

  • Eine Domain ist ein namensartiges Kennzeichen. Namensschutz umfasst auch Kurzbezeichnungen, wozu auch Firmenkurzbezeichnungen gehören, so dass "vallendar.de" auch für eine Firma mit der Bezeichnung "Vallendar Brennereitechnik GmbH" ein namensrechtlich geschütztes Schlagwort darstellen kann.
  • Bei Gleichnamigkeit sind grundsätzlich die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei hier primär das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität , d.h. "first come, first served", gilt. Maßgeblich ist solchen Fällen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht die Erstverwendung des Namens, sondern wer eine registrierte Domain zuerst besetzt.
  • Diese Prioritätsregel kommt nur ganz ausnahmsweise nicht zur Anwendung, nämlich insbesondere, wenn eine der Parteien eine überragende Bekanntheit nachweisen kann (z.B. krupp.de, shell.de). Dies ist aber gerade bei Städten und Gemeinden nur sehr selten der Fall und bislang nicht zugunsten einer Kommune entschieden worden (vgl. boos.de, tschirn.de).



"EXES"- Zur Verwechslungsgefahr von Marke und Domain

Markenrecht, Domainrecht, Verwechslungsgefahr, LG Düsseldorf

11.02.2002 (MDZ) - Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem Domainnamen und einer daraus resultierenden Markenverletzung ist, neben der Identität oder Ähnlichkeit kennzeichnungskräftiger Zeichen, auch, dass die unter der Bezeichnung angebotenen Waren oder Dienstleistungen zumindest ähnlich sind. Dies hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 3.08.2001 entschieden und die Klage eines Unternehmens abgewiesen, das in der Nutzung des Domainnamens "exes.de" durch ein anderes Unternehmen seine Rechte aus der Wortmarkte "exes" verletzt sah. Das klagende Unternehmen ist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig und hat für diese Dienstleistungen die Marke "exes" beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren lassen. Das beklagte Unternehmen wiederum ist im Bereich Design und Programmierung tätig und hat für sich die Internetdomain "exes.de" angemeldet. Design und Unternehmensberatung aber, so das Gericht lassen sich "in keiner Weise in Zusammenhang bringen". Daran ändere auch der weitere Tätigkeitsbereich der "Programmierung" nichts, denn die EDV-gestützte Gestaltung von Betriebsabläufen sei auch in Kleinstbetrieben heute unverzichtbar, so dass dies keinen Zusammenhang mit betriebswirtschaftlich ausgerichteter Unternehmensberatung erkennen lasse. Vielmehr würden erkennbar Programmierleistungen mit kreativ künstlerischem Hintergrund angeboten.