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Newsletter des aktuellen Monats Preisangabe für Telefonauskunft Wettbewerbsrecht, Telekommunikationsrecht, Preisangabenverordnung, BGH 11.11.2003 (JT) - Der Bundesgerichtshof nahm in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage Stellung, ob die Werbung eines Telekommunikationsunternehmens für seine Telefonauskunft gleichzeitig ein Leistungsangebot im Sinne der Preisangabenverordnung darstelle, mit der Folge, dass bereits in der Werbung auf die Entgeltlichkeit und den Berechnungssatz hinzuweisen sei. Der BGH bejahte dies in seinem Urteil vom 03.07.2003, dem eine Klage vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zugrunde lag, in der dieser eine unzulässige Werbung und damit einen Wettbewerbsverstoß gerügt und Unterlassung der Werbung verlangt hatte. Der BGH vertrat die Auffassung, dass die in jedem Fall bestehende Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen zur Veröffentlichung ihrer Entgelte im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Verpflichtungen nach der Preisangabenverordnung unberührt lasse. Bei der Werbung in Printmedien oder im Fernsehen handele es sich um Leistungsangebote, denn die im Zusammenhang mit einer konkreten Dienstleistung - der Telefonauskunft - beworbene Telefonnummer ermögliche dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstleistung unmittelbar zuzugreifen. Lediglich die Werbung im Hörfunk stelle ein mündliches Angebot dar, so dass insoweit Preise nicht angegeben werden müssten. Da Zweck der Preisangabenverordnung sei, dass durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleistet werden solle und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden solle, wiesen die Vorschriften damit einen Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen die Preisangabenverordnung gleichzeitig Wettbewerbsverstöße darstellten.
Dialer und die Beweislast Allgemeines Zivilrecht, Dialer, LG Nürnberg-Fürth 10.11.2003 (JT) - Anknüpfend an eine sich offenbar durchsetzende Rechtsprechung hat auch das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Urteil vom 27.03.2003 die Beweislast für den Vertragsschluss und die Inanspruchnahme von sogenannten "Mehrwertdiensten" über das Internet beim Diensteanbieter belassen. Dieser hatte dem Kläger über die Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG für Internet-Dialerleistungen Forderungen in Rechnung gestellt, die im Lastschriftverfahren vom Konto des Klägers abgebucht wurden und weshalb der Kläger insoweit Freistellung verlangte. Das LG Nürnberg-Fürth bestätigte in dem die Berufung des Diensteanbieters zurückweisenden Urteil zwar eine Umkehr der Darlegungslast. Der Kunde müsse sich konkret gegen die Rechnungsstellung wehren und könne es nicht bei der bloßen Nichtbezahlung der Rechnung belassen. Für die der Rechnung zugrundeliegende Forderung bleibe es aber bei der Beweislast des Diensteanbieters. Insofern bestehe auch keine Aufzeichnungspflicht des Kunden. Gerade wegen des häufigen Missbrauchs von Dialerprogrammen bestehe ein Bedürfnis des Internetnutzers, sein eigenes Computersystem von solchen Daten freizuhalten. Erst recht könne sich der Diensteanbieter nicht von der Beweislast dadurch entlasten, dass er selbst keine Aufzeichnungen über das konkret benutzte Programm für den Einzelfall führe. Mangels Nachweises der Erbringung der Dienstleistung und der vorherigen Nennung des Entgeltes bestehe daher kein Vergütungsanspruch.
Vertragsannahme erst durch Versendung der Ware Allgemeines Zivilrecht, Vertragsrecht, Preisirrtum, LG Essen 05.11.2003 (JT) - Das Landgericht Essen hatte in einem Urteil vom 13.02.2003 die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, wenn der Verkäufer von Waren die Annahme einer Bestellung erst mit der Versendung der Ware "erklärt". Der Kläger des Rechtsstreites hatte aufgrund einer Werbung der Beklagten im Internet über deren Website 99 sogenannte Speicherriegel der Marke Infinion zu einem Einzelpreis von 1,91 € bestellt. Der eigentliche Preis wäre etwa der 100-fache Betrag. Nach Eingabe der Bestelldaten durch den Kläger erschien unmittelbar über dem Bestell-Button der Hinweis, dass mit Abschluss der Bestellung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptiert werden. Darin war die Regelung enthalten, dass die Annahme der Bestellung erst durch Versendung der Ware erfolge. Nach Abschluss der Bestellung erschien sodann eine Bestätigung mit dem Wortlaut "Sie haben folgende Waren bestellt ...". Zwei Wochen danach teilte die Beklagte dem Kläger per E-Mail mit, dass eine Falschauszeichnung der Preise vorgelegen habe und eine Auslieferung verweigert werde. Der Kläger verlangte daraufhin gerichtlich die Lieferung. Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen. Eine Annahme durch die Beklagte sei mangels Versendung der Ware und auch in Ermangelung einer sonstigen Erklärung nicht erfolgt. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Der Hinweis darauf habe von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden können. Zudem sei der Klägerin durch eine entsprechende Verlinkung auf der Website die Möglichkeit geschaffen worden, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Im übrigen könne auch in der automatischen Bestätigung des Bestellungseingangs keine Annahmeerklärung gesehen werden. Insofern komme die Beklagte lediglich ihrer Pflichten nach, die ihr im elektronischen Geschäftsverkehr obliegen.
SMS-Chat und unlauterer Wettbewerb Wettbewerbsrecht, Irreführende Preisangaben, LG München I 04.11.2003 (JT) - Vor dem Landgericht München I begehrte die Betreiberin eines SMS-Chat-Dienstes von einem Mobilfunkbetreiber im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederfreischaltung von 3 Mobilfunknummern, nachdem diese vom Mobilfunkbetreiber abgeschaltet worden waren. Die Antragstellerin warb in Zeitungsanzeigen für ihren SMS-Chat-Dienst neben dem Bild einer attraktiven Frau mit den Worten "SMS-Date ... Sende Text: Date an 0179... nur EUR 0,80 pro SMS". Am rechten Rand der Anzeige stand mit einer Schriftgröße von etwa 1mm "EUR 9,95 - D-SMS min. 50 SMS". Mit Versand einer SMS an die angegebene Rufnummer komme nach Ansicht der Antragstellerin ein Vertrag zustande, der sofort eine Rechnung von EUR 49,95 auslöse (EUR 9,95 "Freischaltung" + 50 SMS á EUR 0,80), wobei der Betrag über die Telefonrechnung eingezogen werde. Die SMS, die der Kunde gegebenenfalls erhält, werden aus einem Call-Center versendet und sind von der Antragstellerin vorformuliert. Keiner der in dem Call-Center tätigen Mitarbeiter ist an persönlichen Kontakten mit Kunden der Antragstellerin interessiert. Der Mobilfunkbetreiber - Antragsgegner - hat nach Kenntniserlangung von vorgenannten Umständen die Mobilfunknummern, hinsichtlich derer Verträge mit der Antragstellerin bestanden und die unmittelbar mit der beschriebenen Geschäftstätigkeit zusammenhingen, gesperrt. Das LG München I wies mit Urteil vom 17.06.2003 das Freischalteverlangen der Antragstellerin zurück. Der Antragsgegner habe einen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt, da das Verhalten der Antragstellerin strafbar gewesen sei. So handele strafbar, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen .... über .... die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen ... wissentlich unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben macht. Dieser Tatbestand sei bei der Zeitungsanzeige erfüllt. Da sich zudem herausgestellt habe, dass die Mitarbeiter der Call-Center kein Interesse an einem Kontakt oder gar einem persönlichen Treffen hätten, obwohl dies den an die Kunden versandten SMS zu entnehmen sei, läge auch ein Betrug vor. Dies rechtfertige die von dem Antragsgegner vorgenommene Sperrung.
Vertragsbedingungen einer Fluggesellschaft im Internet Allgemeines Zivilrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, LG Köln 03.11.2003 (JT) - Diverse Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft, betreffend die Buchung von Flügen über deren Website waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Köln. Der Kläger verlangte unter anderem die Unterlassung der Verwendung von Klauseln, wonach der Flugpreis für die Beförderung vor Beginn der Beförderung geändert werden könne, keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen übernommen werde und alle Erstattungsforderungen per Post und in Englisch an eine bestimmte Adresse gesendet werden müssen. Das LG Köln gab dem Unterlassungsbegehren in seinem Urteil vom 29.01.2003 zum weit überwiegenden Teil statt. Grundsätzlich unterliegen auch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften der Inhaltskontrolle nach deutschem Recht, auch wenn hier durchaus eine Wechselwirkung mit Vorschriften der EU oder sonstigen staatenübergreifenden Regelungen bestehe. Vielmehr müsse sich jeder, der sich nicht einfach mit der sich aus gültigen Rechtsvorschriften ergebenden Rechtslage begnügen will und Geschäftsbedingungen verwende, an den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches messen lassen. So verstoße die Klausel zur Erhöhung des Flugpreises vor Beginn der Beförderung gegen § 309 Nr. 1 BGB, der (vollumfängliche) Ausschluss der Haftung für Verspätungen gegen § 309 Nr. 7 b BGB. Beide Klauseln seien daher unwirksam. Soweit sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Aussage "Erstattungsforderungen per Post und in Englisch an nachfolgende Adresse ..." wendet, lägen jedoch keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. So gelange man bei Buchung eines Fluges - im Gegensatz zu den sonstigen angegriffenen Klauseln - nicht zwingend auf die Unterseite des Internetauftritts, die diese Aussage enthalte. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte beabsichtige, diese Aussage in sämtliche ihrer Verträge einzubeziehen. |