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Fernabsatzrecht Seit dem 30. Juni 2000 ist mit dem Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes für diejenigen Unternehmer, welche im Warenhandel oder im Verkehr mit Dienstleistungen mit einem Verbraucher "Fernabsatzverträge" abschließen, eine neue Zeit angebrochen, welche dem Verbraucher gegen den Unternehmer die "klassischen Schutzinstrumente" aller bisher europarechtlich erlassenen Verbraucherschutzrichtlinien gewährt. Es gibt Informationspflichten des Unternehmers vor und nach dem Abschluss von Fernabsatzverträgen und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Seit dem 01.01.2002 sind diese Regelungen aus dem Fernabsatzgesetz in das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel "Besondere Vertriebsformen" übernommen worden. Mit dieser Transformation waren auch inhaltliche Änderungen verbunden. Die Vorschriften der §§ 312b-312d sind insbesondere für diejenigen Unternehmer
von recht einschneidender Bedeutung, welche moderne Kommunikationstechniken
einsetzen und sich Vertriebsmethoden bedienen, in welchen ein persönlicher
Kontakt zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht mehr stattfindet (Vertragsschluss
per E-Mail im E-Commerce, Teleshopping Katalogbestellungen). Ein im Fernabsatzvertrag den Verbraucher korrekt belehrender Unternehmer
wird nach dem Eingang der Waren beim Verbraucher jedenfalls in aller Regel
zwei Wochen damit zu rechnen, also einen unternehmerischen Misserfolg
zu befürchten haben, dass der Verbraucher den Fernabsatzvertrag widerruft
und der abgeschlossene und zunächst wirksame Vertrag rückwirkend wieder
unwirksam wird. Ausführlichere Informationen haben wir in unserem Special |