Honorare

Die Abrechnung unserer Leistungen gegenüber dem Mandanten erfolgt auf der Grundlage einer mandatsbezogenen Honorarvereinbarung, soweit nicht eine Gebührenordnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. In der Regel kann für die Mandatsbearbeitung eine Honorarvereinbarung auf der Grundlage eines Zeithonorares vereinbart werden. Honorarvereinbarungen müssen sowohl der Sache nach, als auch nach dem Wert und nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, aber auch für den erforderlichen Arbeitseinsatz des Berufsträgers angemessen sein. Die Vereinbarung einer Abrechnung nach Zeitaufwand hat nach unserer Erfahrung den Vorteil, dass selbst eine Vielzahl kleinerer rechtlicher Probleme des Mandanten nicht nach den Streitwert- oder Gegenstandswertvorschriften der Gebührenordnungen berechnet und bewertet werden müssen. Dies kann nämlich dazu führen, dass für den "kleinen" Rat bzw. den geringen Aufwand hohe Gebühren zu fordern sind. Andererseits kann sich Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ohne Rücksichtnahme auf die Rentabilität einer Angelegenheit mit dem Mandat befassen.Vor Erteilung eines Beratungs-, Vertretungs- oder Prüfungsmandates schätzen wir auf Wunsch der Mandanten das voraussichtlich entstehende Honorar ein. Pauschalierungen des Honorars bieten sich für diejenigen Fälle an, in welchen der Zeitaufwand abschätzbar ist.

Informationen zur Berechnung der gesetzlichen, also nicht der vereinbarten Anwaltshonorare, finden Sie auf den Internet-Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de)