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Honorare Die Abrechnung unserer Leistungen gegenüber dem Mandanten erfolgt auf der Grundlage einer mandatsbezogenen
Honorarvereinbarung, soweit nicht eine Gebührenordnung gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist. In der Regel kann für die
Mandatsbearbeitung eine Honorarvereinbarung auf der Grundlage eines Zeithonorares
vereinbart werden. Honorarvereinbarungen müssen sowohl der Sache nach, als auch
nach dem Wert und nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten,
aber auch für den erforderlichen Arbeitseinsatz des Berufsträgers angemessen
sein. Die Vereinbarung einer Abrechnung nach Zeitaufwand hat nach unserer
Erfahrung den Vorteil, dass selbst eine Vielzahl kleinerer rechtlicher
Probleme des Mandanten nicht nach den Streitwert- oder Gegenstandswertvorschriften
der Gebührenordnungen berechnet und bewertet werden müssen. Dies kann
nämlich dazu führen, dass für den "kleinen" Rat bzw. den geringen Aufwand
hohe Gebühren zu fordern sind. Andererseits kann sich Anwalt, Steuerberater
oder Wirtschaftsprüfer ohne Rücksichtnahme auf die Rentabilität einer
Angelegenheit mit dem Mandat befassen.Vor Erteilung eines Beratungs-,
Vertretungs- oder Prüfungsmandates schätzen wir auf Wunsch der Mandanten das voraussichtlich
entstehende Honorar ein. Pauschalierungen des Honorars bieten
sich für diejenigen Fälle an, in welchen der Zeitaufwand abschätzbar ist.
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