Lizenzrecht

Die Nutzung eines gewerblichen Schutzrechtes, sei es eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder eines anderen Schutzrechtes zur wirtschaftlichen Ausbeute und Erhaltung des Technologievorsprungs für das eigene Unternehmen, stellt nur eine Form dessen Verwertung dar. Eine Alternative oder eine sinnvolle Ergänzung hierzu, bildet die wirtschaftliche Verwertung des Schutzrechtes durch Vergabe von Lizenzen. Der Inhaber des Schutzrechts gewährt damit einem Interessierten ein Benutzungsrecht etwa an seiner Erfindung oder seinem sonstigen Schutzrecht. Umfang der Nutzungsrechte, Entgeltlichkeit und sonstige Bedingungen können vertraglich vereinbart werden und zwar in Form eines Lizenzvertrages. Obwohl grundsätzlich für den Abschluss derartiger Verträge grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht, sind aber diverse Gesetze zu beachten, insbesondere die nationalen Kartellrechte und das EU- Wettbewerbsrecht, die insbesondere Inhalte beschränken und die Wirksamkeit eines Vertrages bestimmen.

Im Rahmen des Lizenzvertrages kann der Patentinhaber seine Rechte beispielsweise ausschließlich auf eine zeitlich beschränkte Zeit auf einen Dritten übertragen, oder für sich noch Nutzungsrechte beibehalten, er kann vielen Interessenten Nutzungsrechte einräumen, kann sich im Gegenzug auch Nutzungsrechte an einem Schutzrecht seines Vertragspartners sozusagen über Kreuz einräumen lassen. Oft wird zusammen mit einem Schutzrecht auch zusätzlich nicht patent- oder anderweitig geschütztes Know-how mit zur Nutzung übertragen, was wiederum detaillierter Regelung bedarf.

Vor Aufnahme von Verhandlungen empfiehlt es sich in der Regel zunächst eine Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen. Dann sind die diversen Details des konkreten Vorhabens abzuklären, da jedes Vorhaben individuell in allen seinen Aspekten zu verhandeln ist, um am Ende einen alle Vertragspartner zufriedenstellenden Lizenzvertrag als Ergebnis zu unterzeichnen. Aufgrund der Fülle der individuellen Detailprobleme und der üblicherweise sehr langen Laufzeit eines derartigen Vertrages sind Standardverträge nur mit größter Vorsicht heranzuziehen.