Neue Medien und neues Aktienrecht

von Rechtsanwalt Andreas Zwipf – zwipf@zrp.de

Die Änderung des deutschen Aktienrechts ist in hohem Maße dem Einfluss der Neuen Medien zuzuschreiben. Mit der beeindruckenden Modernisierung und Deregulierung des Aktienrechts hat „für Deutschlands Aktionäre die Zukunft begonnen. „Dem Gesetzgeber jedenfalls kann niemand die Schuld geben, wenn die Kurse nicht weiter steigen“ (FAZ zu „Virtuelle Aktionäre“).

Zum einen wird durch das seit Januar 2001 in Kraft befindliche Änderungsgesetz des Aktiengesetzes das Recht der Namensaktie grundlegend modernisiert und dem heutigen technischen Stand angepasst. Zum anderen werden rund um die Hauptversammlung alle bürokratischen Formvorschriften überprüft und, soweit möglich, ganz abgeschafft. Damit werden diese Bereiche des Aktienrechts vorbereitet auf das Internet-Zeitalter. Als ganz wesentlich gilt aber auch die Änderung der bisher als zu streng eingestuften Nachgründungsvorschriften.

Ein Kernpunkt ist die Neuregelung des Rechts der Namensaktie. Das herkömmliche Aktienbuch verschwindet aus den Regalen der Aktiengesellschaften und wird durch ein neues ggf. auch voll-elektronisch zu führendes Aktienregister ersetzt. Die von jedem Aktionär anzugebenden Daten dürfen nur von der Gesellschaft, nicht aber von den anderen Aktionären eingesehen werden. Die Gesellschaft ist jedoch befugt, die Daten ihrer Aktionäre für eigene Werbeaktionen zu nutzen. Schließlich ist es möglich, dass die Stimmrechtsvertreter für anonyme Auftraggeber in Form einer sogenannten verdeckten Vertretung auftreten können.

Durch einfache Festlegung in der Satzung oder Geschäftsordnung der AG ist es möglich, dass Aufsichtsratssitzungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen stattfinden, dass Mitteilungen an Aktionäre auch anders als in schriftlicher Form (also vor allem auch per e-mail) ergehen können und für die Vollmacht von Banken Bildschirmformulare im Rahmen des electronic banking ausreichen. Ebenso kann das Teilnehmerverzeichnis in der Hauptversammlung auch auf Bildschirmen dargestellt werden. Nicht zuletzt wurden von der Gesellschaft einzusetzende sogenannte Stimmrechtsvertreter (Proxy-Verfahren) zugelassen und die zeitliche Beschränkung der Stimmrechtsvollmachten von 15 Monaten aufgehoben. Letztere sind nun zeitlich unbeschränkt möglich.

Schließlich wurde die für junge Aktengesellschaften immer wieder sehr hinderliche Nachgründungsregelung kräftig entschärft, so dass auch Verträge, deren Finanzvolumen in den ersten zwei Jahren nach Gründung einer Aktengesellschaft über 10 % des Eigenkapitals hinausgehen, grundsätzlich nicht mehr der Zustimmung der Hauptversammlung und der Begutachtung eines Wirtschaftsprüfers bedürfen. Um an den Wohltaten des neuen Aktienrechts teil nehmen zu können, müssen die notwendigen Änderungen in den Satzungen und Geschäftsordnungen der Aktiengesellschaften vorgenommen werden.