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Neue Medien und neues Aktienrecht von Rechtsanwalt Andreas Zwipf – zwipf@zrp.de Die Änderung des deutschen Aktienrechts ist in hohem Maße dem Einfluss der Neuen Medien zuzuschreiben. Mit der beeindruckenden Modernisierung und Deregulierung des Aktienrechts hat „für Deutschlands Aktionäre die Zukunft begonnen. „Dem Gesetzgeber jedenfalls kann niemand die Schuld geben, wenn die Kurse nicht weiter steigen“ (FAZ zu „Virtuelle Aktionäre“). Zum einen wird durch das seit Januar 2001 in Kraft befindliche Änderungsgesetz
des Aktiengesetzes das Recht der Namensaktie grundlegend modernisiert
und dem heutigen technischen Stand angepasst. Zum anderen werden rund
um die Hauptversammlung alle bürokratischen Formvorschriften überprüft
und, soweit möglich, ganz abgeschafft. Damit werden diese Bereiche des
Aktienrechts vorbereitet auf das Internet-Zeitalter. Als ganz wesentlich
gilt aber auch die Änderung der bisher als zu streng eingestuften Nachgründungsvorschriften.
Durch einfache Festlegung in der Satzung oder Geschäftsordnung der AG
ist es möglich, dass Aufsichtsratssitzungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen
stattfinden, dass Mitteilungen an Aktionäre auch anders als in schriftlicher
Form (also vor allem auch per e-mail) ergehen können und für die Vollmacht
von Banken Bildschirmformulare im Rahmen des electronic banking ausreichen.
Ebenso kann das Teilnehmerverzeichnis in der Hauptversammlung auch auf
Bildschirmen dargestellt werden. Nicht zuletzt wurden von der Gesellschaft
einzusetzende sogenannte Stimmrechtsvertreter (Proxy-Verfahren) zugelassen
und die zeitliche Beschränkung der Stimmrechtsvollmachten von 15 Monaten
aufgehoben. Letztere sind nun zeitlich unbeschränkt möglich. Schließlich wurde die für junge Aktengesellschaften immer wieder sehr hinderliche Nachgründungsregelung kräftig entschärft, so dass auch Verträge, deren Finanzvolumen in den ersten zwei Jahren nach Gründung einer Aktengesellschaft über 10 % des Eigenkapitals hinausgehen, grundsätzlich nicht mehr der Zustimmung der Hauptversammlung und der Begutachtung eines Wirtschaftsprüfers bedürfen. Um an den Wohltaten des neuen Aktienrechts teil nehmen zu können, müssen die notwendigen Änderungen in den Satzungen und Geschäftsordnungen der Aktiengesellschaften vorgenommen werden. |