Internet und Arbeitsrecht beim Netzbetrieb

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Neben der rasanten technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung darf die Anpassung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen auf keinen Fall vergessen werden.

Unkontrolliertes Surfen schafft unkontrollierte Risiken. Rechtzeitig müssen daher betriebsinterne Richtlinien geschaffen werden, die den Umgang mit dem „Netz“ regeln. „Netzdisziplin“ ist gefragt. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers ist die Privatnutzung des Internet-Zugangs zwar nicht gestattet. Die Zustimmung kann jedoch schon allein durch eine längere Duldung erfolgen.

Erlaubt der Arbeitgeber auch die Privatnutzung des Internet-Zugangs vom Arbeitsplatz aus, beispielsweise in Pausen oder in der Freizeit, kann darin bereits eine abgabenrelevante Sachzuwendung liegen. In diesem Rahmen ist anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes allen vergleichbaren Arbeitnehmern mitunter auch ein Internet-Zugang zu gewähren. Zusätzlich hat der Unternehmer, beispielsweise bei privaten e-mails, den Datenschutz zu beachten. Auch kann für den Entzug der Zugangsberechtigung gegebenenfalls sogar eine Änderungskündigung notwendig werden.

Bei einer Versetzung auf einen IT-Arbeitsplatz kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ebenso gegeben sein, wie bei den unternehmensinternen Regeln zum Umgang mit dem Netz. Mitbestimmungspflichtig sind auch Kontrollmaßnahmen.

Der flexible Unternehmer ist gehalten, neue Ideen zur Lohngestaltung, Beteiligung und Alterssicherung zu entwickeln, um die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen und das Interesse an dessen Entwicklung zu fördern.

Juristische Berater helfen bei einer dem Unternehmen entgegenkommenden individuellen Gestaltung der Arbeitsverträge und der Aufstellung der notwendigen Regularien. Sie unterstützen Verhandlungen mit dem Betriebsrat. Sie analysieren und erläutern die rechtlichen Konsequenzen der angedachten Varianten und schlagen Lösungswege vor, um die Ziele des Unternehmens umzusetzen und die Grundlagen für den Erfolg des Unternehmens zu sichern.