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Datenschutz im Internet
von Rechtsanwalt Jens Themann – themann@zrp.de
Das Datenschutzrecht schützt nicht lediglich das Bestimmungsrecht des
Einzelnen über seine persönlichen Daten. Es regelt auch, wem und inwieweit
ein Zugriff auf diese Daten und deren Nutzung erlaubt ist. Allerdings
ist die Grenzlinie des Datenschutzes infolge der erforderlichen Weitergabe
von Daten für den Erhalt von Zugängen und Dienstleitungen und Waren bei
Dritten einerseits und dem Bedürfnis des Einzelnen an Exklusivität und
seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Schutz seiner Privatsphäre
andererseits, zwischen Verbotenem und Erlaubtem nicht immer scharf zu
ziehen.
Das Internet eröffnet dem privaten Nutzer zwar Zugang zu wertvollen Dienstleistungen
und Informationen. Allerdings wird er hier in der Regel zur geschäftlichen
Abwicklung persönliche Daten preisgeben müssen. Der Zugriff auf Seiten
von Content- und Access-Providern kann von diesen speicherbar nachvollzogen
werden. Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen des Nutzers zu Marketingzwecken
ist dabei nicht nur theoretisch möglich, beispielsweise über „Cookies“.
Diese Zugriffe mit dem Datenschutzrecht in Einklang zu bringen, erfordert
die Kenntnis der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung.
Geschützt sind personenbezogene Daten, zum Teil auch Einzelangaben über
juristische Personen. Solche Daten dürfen nur dann erhoben und verarbeitet
(gespeichert, verändert und übermittelt) werden, wenn und soweit dies
gesetzlich erlaubt ist oder der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat.
Das Erfordernis der Einwilligung im elektronischen Verfahren, was unzweifelhaft
auch das Internet betrifft, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich normiert.
Ein einfacher Hinweis, der keine bewußte Handlung des Nutzers verlangt,
genügt für eine wirksame Einwilligung zur Speicherung der Daten noch nicht.
Anonymisierte Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn ein Rückschluß
auf eine einzelne Person nicht möglich ist. Kann eine statische IP-Adresse
jedoch einem Nutzer zugeordnet werden, wäre ein Personenbezug geschaffen,
welcher der Einwilligung bedürfte. Gerade bei einer Zusammenarbeit des
Providers mit anderen Unternehmen und der eröffneten Möglichkeit der Weitergabe
von Daten ist eine Risikoanalyse unabdingbar.
Der Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes kann als Ordnungswidrigkeit
mit erheblichen Geldbußen bis zu EURO 500.000 geahndet werden. Hier gilt
es vorzubeugen, um den Verwaltungsbehörden und Verbraucherschutzverbänden
keine Angriffsflächen zu bieten. Nicht zu unterschätzen ist zudem eine
mögliche zivilrechtliche Inanspruchnahme auf Unterlassung und Schadenersatz
wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine unzulässige Verarbeitung
und Weitergabe von Daten.
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