Die Domain

von Rechtsanwalt Andreas Zwipf – zwipf@zrp.de

In einer Zeit der rasanten Zunahme von Domains (Internet-Adressen) wird die Frage nach der besseren Auffindbarkeit der eigenen Adresse im Netz immer wichtiger, aber auch immer umstrittener. Die "Second-Level-Domain", also die Stelle in der Internet-Adresse vor der Landes- (.de, .fr, .us, ...) oder Sachgebietskennung (.com, .net, .bis, .gov, .org, ...), ist dabei sicher das wertvollste, aber auch rechtlich sensibelste Element einer Internet-Adresse.

Einer Meinungsumfrage unter Netz-Surfern zufolge versuchen 64% der Nutzer bei der Unsicherheit bzw. Unkenntnis über eine Internet-Adresse zunächst mit der Eingabe von Schlagwörtern oder bekannten Namen die Suche mit einem Zufallstreffer erfolgreich zu gestalten. Erst dann werden hilfsweise Suchmaschinendienste genutzt. Diese Erkenntnis macht die Bedeutung der Domain erst so richtig deutlich.

Vor diesem Hintergrund wird es dann verständlich, dass sich manche Unternehmen "bis auf‘s Messer" um den Erhalt eines sehr griffigen Domainnamens streiten („weideglueck.de“). Diese Domain-Rechtsstreite sind alle durchweg von markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und sogar urheberrechtlichen Aspekten überlagert. Dies hat zur Konsequenz, dass vor der Markteinführung einer Domain die rechtlichen Aspekte intensiv erörtert werden sollten, um das Risiko einer durch Gerichte erzwungene Aufgabe einer Domain nach deren Bekanntheit zu verringern.

Nachdem den sog. Domain-Grabbern von der Rechtsprechung weitestgehend das Handwerk gelegt wurde und Streitigkeiten um das Recht der Gleichnamigen nur noch vereinzelt auftreten, befasst sich die Rechtsprechung derzeit in ihrem Tagesgeschehen umfangreich mit der Frage der Zulässigkeit von sog. generischen (beschreibenden) Domains ("mitwohnzentrale.de", "lastminute.com", "rechtsanwaelte.de", etc.). Der kleinste gemeinsame Nenner der bisherigen Rechtsprechung ist derjenige, daß der Grundsatz „first come, first serve“ nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und markenrechtliche Kategorien auch für den Namen der Domain immer mehr an Bedeutung gewinnen. Eine im übrigen klare Linie gibt es in der Rechtsprechung zur Zeit nicht, so dass zwischen Erlaubtem und Verbotenem noch nicht trennscharf unterschieden werden kann.

Die Wahl eines Domainnamens darf sich deshalb heute nicht mehr nur auf die Frage der Verfügbarkeit dieser Domain bei DENIC oder anderen Registrierungsstellen erschöpfen, sondern bedarf einer eingehenden rechtlichen Untersuchung und einer zumindest europaweiten Recherche nach ähnlichen oder identischen Kennzeichen.