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Die Domain
von Rechtsanwalt Andreas Zwipf – zwipf@zrp.de
In einer Zeit der rasanten Zunahme von Domains (Internet-Adressen) wird
die Frage nach der besseren Auffindbarkeit der eigenen Adresse im Netz
immer wichtiger, aber auch immer umstrittener. Die "Second-Level-Domain",
also die Stelle in der Internet-Adresse vor der Landes- (.de, .fr, .us,
...) oder Sachgebietskennung (.com, .net, .bis, .gov, .org, ...), ist
dabei sicher das wertvollste, aber auch rechtlich sensibelste Element
einer Internet-Adresse.
Einer Meinungsumfrage unter Netz-Surfern zufolge versuchen 64% der Nutzer
bei der Unsicherheit bzw. Unkenntnis über eine Internet-Adresse zunächst
mit der Eingabe von Schlagwörtern oder bekannten Namen die Suche mit einem
Zufallstreffer erfolgreich zu gestalten. Erst dann werden hilfsweise Suchmaschinendienste
genutzt. Diese Erkenntnis macht die Bedeutung der Domain erst so richtig
deutlich.
Vor diesem Hintergrund wird es dann verständlich, dass sich manche Unternehmen
"bis auf‘s Messer" um den Erhalt eines sehr griffigen Domainnamens streiten
(„weideglueck.de“). Diese Domain-Rechtsstreite sind alle durchweg von
markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und sogar urheberrechtlichen
Aspekten überlagert. Dies hat zur Konsequenz, dass vor der Markteinführung
einer Domain die rechtlichen Aspekte intensiv erörtert werden sollten,
um das Risiko einer durch Gerichte erzwungene Aufgabe einer Domain nach
deren Bekanntheit zu verringern.
Nachdem den sog. Domain-Grabbern von der Rechtsprechung weitestgehend
das Handwerk gelegt wurde und Streitigkeiten um das Recht der Gleichnamigen
nur noch vereinzelt auftreten, befasst sich die Rechtsprechung derzeit
in ihrem Tagesgeschehen umfangreich mit der Frage der Zulässigkeit von
sog. generischen (beschreibenden) Domains ("mitwohnzentrale.de", "lastminute.com",
"rechtsanwaelte.de", etc.). Der kleinste gemeinsame Nenner der bisherigen
Rechtsprechung ist derjenige, daß der Grundsatz „first come, first serve“
nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und markenrechtliche Kategorien
auch für den Namen der Domain immer mehr an Bedeutung gewinnen. Eine im
übrigen klare Linie gibt es in der Rechtsprechung zur Zeit nicht, so dass
zwischen Erlaubtem und Verbotenem noch nicht trennscharf unterschieden
werden kann.
Die Wahl eines Domainnamens darf sich deshalb heute nicht mehr nur auf
die Frage der Verfügbarkeit dieser Domain bei DENIC oder anderen Registrierungsstellen
erschöpfen, sondern bedarf einer eingehenden rechtlichen Untersuchung
und einer zumindest europaweiten Recherche nach ähnlichen oder identischen
Kennzeichen.
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