Fernabsatz – Konsequenzen für den Unternehmer

von Rechtsanwalt Michael Schönfelder – schoenfelder@zrp.de

Seit dem 30. Juni 2000 ist für diejenigen Unternehmer, welche im Warenhandel oder im Verkehr mit Dienstleistungen mit einem Verbraucher „Fernabsatz-verträge“ abschließen, eine neue Zeit angebrochen, welche dem Verbraucher gegen den Unternehmer die „klassischen Schutzinstrumente“ aller bisher europarechtlich erlassenen Verbraucherschutzrichtlinien gewährt. Es gibt Informationspflichten des Unternehmers vor und nach dem Abschluss von Fernabsatzverträgen und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Dieses Gesetz ist insbesondere für diejenigen Unternehmer von recht einschneidender Bedeutung, welche moderne Kommunikationstechniken einsetzen und sich Vertriebsmethoden bedienen, in welchen ein persönlicher Kontakt zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht mehr stattfindet (Vertragsschluss per e-mail im e-commerce, Teleshopping Katalogbestellungen).

Jeder Unternehmer, der an einen Verbraucher eine Ware oder eine Dienstleistung verkauft bzw. absetzt, muss sich seit dem 30.06.2000 Gewissheit darüber verschaffen, ob er im Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes die dort aufgestellten Regeln einzuhalten hat oder diese Regeln nicht einhalten muss. Denn ein Verstoß gegen diese Regeln hat nicht nur zivilrechtliche Folgen. Es ist darüber hinaus mit Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden oder Konkurrenten des Unternehmers zu rechnen.

Ein im Fernabsatzvertrag den Verbraucher korrekt belehrender Unternehmer wird nach dem Eingang der Waren beim Verbraucher jedenfalls in aller Regel zwei Wochen damit zu rechnen, also einen unternehmerischen Misserfolg zu befürchten haben, dass der Verbraucher den Fernabsatzvertrag widerruft und der abgeschlossene und zunächst wirksame Vertrag rückwirkend wieder unwirksam wird.

Der nicht korrekt belehrende Unternehmer wird im Falle des Warenversandes, sofern nicht gesetzliche Ausnahmetatbestände der Anwendung des Gesetzes vorliegen, innerhalb von 4 Monaten nach dem Eingang der Ware beim Empfänger ggf. mit einer Rückzahlung des Kaufpreises konfrontiert sein. Sein Verkaufserfolg ist recht lange in der Schwebe.

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