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Geschäftsbedingungen im Internet
von Rechtsanwalt Michael Schönfelder – schoenfelder@zrp.de
Die prinzipiell auch im Netz bestehende Vertragsfreiheit, nicht verbotene
oder gegen die guten Sitten verstoßende Verträge mit wem auch immer schließen
zu können, geht oft einher mit dem Wunsch des Unternehmers, den Vertrag
zu seinen Bedingungen - den „Geschäftsbedingungen“ - zustande kommen zu
lassen.
Der Wunsch bleibt aber Vater des Gedankes, wenn der Unternehmer dabei
missachtet, was ihm das Gesetz zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
an Pflichten zu Form und Inhalt seiner Geschäftsbedingungen als deren
„Verwender“ auferlegt.
Die Anforderungen des Gesetzes an die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen
in einen Vertrag unterliegen „im Netz“ höheren Anforderungen, als im „offline“
Geschäftsleben, weil es dem Kunden oftmals nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, sich eventuelle Geschäftsbedingungen des Unternehmers über dessen
Web Site auf ein eigenes Speichermedium herunterzuladen oder auszudrucken.
Ein „Überrumpeln“ gibt es auch im Netz nicht.
Es ist zwischenzeitlich grundsätzlich möglich, einem Nutzer zunächst
einmal über den Bildschirm Kenntnis von Geschäftsbedingungen zu vermitteln,
wenn das „Kleingedruckte“ an geeigneter Stelle zumutbar wahrgenommen werden
kann. Schon die Verwendung von Links auf „AGB’s“ kann aber dazu führen,
dass der Kunde nicht gehalten ist zu vermuten, dass sich hierunter „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“ verstecken. Er muss solche Hinweise nicht verstehen,
muss sie nicht zur Kenntnis nehmen und hat sie im Rechtssinne dann unter
Umständen auch nicht zur Kenntnis genommen.
Aber auch die Anforderungen des Gesetzes an die inhaltliche Beständigkeit
von Geschäftsbedingungen müssen durch den Unternehmer sorgfältig erwogen
werden, weil die Verwendung unwirksamer Klauseln neben einem Anspruch
des Vertragspartners auf Ersatz der ihm durch die Verwendung unwirksamer
Klauseln entstandenen Kosten zur Folge hat, dass eben das gilt, was der
Unternehmer nicht wollte: Die Geltung des vermeintlich abbedungenen Gesetzes
anstelle der Geschäftsbedingungen. Oder schlimmer noch: Es gelten dann
sogar Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
Hier haben gerade die modernen Verbraucherschutzgesetze zu einem inhaltlich
beschränkten Spielraum für Geschäftsbedingungen geführt, was insbesondere
im Geltungsbereich des Fernabsatzgesetzes festzustellen ist.
Juristen gestalten Geschäftsbedingungen kurz, klar und übersichtlich
und für die jeweilige Geschäftspraxis individuell, so dass sie rechtswirksam
lediglich über den Bildschirm angeboten werden müssen, um Vertragsbestandteil
zu werden.
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