Geschäftsbedingungen im Internet

von Rechtsanwalt Michael Schönfelder – schoenfelder@zrp.de

Die prinzipiell auch im Netz bestehende Vertragsfreiheit, nicht verbotene oder gegen die guten Sitten verstoßende Verträge mit wem auch immer schließen zu können, geht oft einher mit dem Wunsch des Unternehmers, den Vertrag zu seinen Bedingungen - den „Geschäftsbedingungen“ - zustande kommen zu lassen.

Der Wunsch bleibt aber Vater des Gedankes, wenn der Unternehmer dabei missachtet, was ihm das Gesetz zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen an Pflichten zu Form und Inhalt seiner Geschäftsbedingungen als deren „Verwender“ auferlegt.

Die Anforderungen des Gesetzes an die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen in einen Vertrag unterliegen „im Netz“ höheren Anforderungen, als im „offline“ Geschäftsleben, weil es dem Kunden oftmals nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sich eventuelle Geschäftsbedingungen des Unternehmers über dessen Web Site auf ein eigenes Speichermedium herunterzuladen oder auszudrucken. Ein „Überrumpeln“ gibt es auch im Netz nicht.

Es ist zwischenzeitlich grundsätzlich möglich, einem Nutzer zunächst einmal über den Bildschirm Kenntnis von Geschäftsbedingungen zu vermitteln, wenn das „Kleingedruckte“ an geeigneter Stelle zumutbar wahrgenommen werden kann. Schon die Verwendung von Links auf „AGB’s“ kann aber dazu führen, dass der Kunde nicht gehalten ist zu vermuten, dass sich hierunter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ verstecken. Er muss solche Hinweise nicht verstehen, muss sie nicht zur Kenntnis nehmen und hat sie im Rechtssinne dann unter Umständen auch nicht zur Kenntnis genommen.

Aber auch die Anforderungen des Gesetzes an die inhaltliche Beständigkeit von Geschäftsbedingungen müssen durch den Unternehmer sorgfältig erwogen werden, weil die Verwendung unwirksamer Klauseln neben einem Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz der ihm durch die Verwendung unwirksamer Klauseln entstandenen Kosten zur Folge hat, dass eben das gilt, was der Unternehmer nicht wollte: Die Geltung des vermeintlich abbedungenen Gesetzes anstelle der Geschäftsbedingungen. Oder schlimmer noch: Es gelten dann sogar Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

Hier haben gerade die modernen Verbraucherschutzgesetze zu einem inhaltlich beschränkten Spielraum für Geschäftsbedingungen geführt, was insbesondere im Geltungsbereich des Fernabsatzgesetzes festzustellen ist.

Juristen gestalten Geschäftsbedingungen kurz, klar und übersichtlich und für die jeweilige Geschäftspraxis individuell, so dass sie rechtswirksam lediglich über den Bildschirm angeboten werden müssen, um Vertragsbestandteil zu werden.