Internet-Portale im Blickfeld des Kartellrechts

von Rechtsanwalt Klaus Rosenhagen – rosenhagen@zrp.de

Die Anzahl der elektronischen Marktplätze (Portale) nimmt drastisch zu. Stellen sie auf der einen Seite ein ideales Werkzeug zur Abrundung des Marktauftrittes jedes teilnehmenden Unternehmens im Internet oder zur Verminderung von Transaktionskosten dar, bieten sie auf der anderen Seite hohe Nutzungsvorteile für den Geschäftskunden und den Verbraucher, der auf diese Weise gezielt weitergehende Informationen abfragen oder dadurch Preise mit beeinflussen kann oder andere Zusatzleistungen erhält.

Viele Unternehmen bedienen sich mittlerweile für ihren Einkauf und Verkauf des Internet und bilden hierfür gemeinsame Joint Ventures zum Betrieb elektronischer Marktplätze. Unter teilweiser Aufgabe ihrer Selbständigkeit gehen viele ihrer Teilnehmer auf diese Weise strategische Partnerschaften mit ihren Kunden oder Wettbewerbern ein (z.B. die im Jahre 2000 verkündete Zusammenarbeit von Renault/Nissan, Daimler Chrysler, GM und Ford in ihrem Einkaufsmarktplatz „Covisint“).

Aber auch Portale als bloße Handelsplattformen über die katalogähnlich Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, lassen Raum für die vielfältigsten Entwicklungen neuartiger Werbe- oder Vertriebsmethoden, wie etwa von Auktionsverfahren auf Anbieter- oder auch auf Kundenseite.

Scheinen die technischen Möglichkeiten des Internet unbegrenzt, unterliegen die Unternehmen aber dennoch insbesondere den strengen Anforderungen des deutschen und europäischen Kartellrechts, dessen scharfe Sanktionen insbesondere bei Portalen der aufgezeigten Art und anderen Gestaltungsformen, in Form von Untersagungen und hohen Bußgeldern drohen. Bereits eine erste Kontaktaufnahme zwischen Wettbewerbern oder ihren Kunden etwa zur Planung eines Portals kann die Grenze des erlaubten Informationsaustausches überschreiten. Elektronische Marktplätze können zu unerlaubten Preisabstimmungen führen, können den freien Marktzugang in unzulässiger Weise beschränken und vieles mehr.

Zwar ist die Praxis der Kartellbehörden und damit auch die Rechtsprechung der deutschen und europäischen Gerichte erst seit jüngster Zeit mit den Problemen konfrontiert. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall für jeden Unternehmer die Einhaltung der kartellrechtlich gegebenen Vorgaben, so wie sie derzeit interpretiert werden, von Beginn an genau zu prüfen.