Powershopping

von Rechtsanwalt Andreas Zwipf – zwipf@zrp.de

„Die Macht den Kunden“, und damit besonders große Kundenbindung nahezu im Schneeballsystem; davon träumte der bisher bekannteste Marktführer und gleichzeitige Initiator dieser Art von Einkaufsplattformen, die schwedisch-holländische Firma „letsbuyit.com“. Je mehr Kunden gleichzeitig dasselbe Produkt bestellten und kauften, desto billiger wurde der Kaufpreis für jeden Einzelnen. Neben letsbuyit.com, befassen sich andere Anbieter, wie Primus-Online, die Metro-Tochter, mit diesem Verkaufssystem.

Zunächst wurde dieses Verkaufssystem jedoch unter der bisherigen Regie des Rabattgesetzes von den Gerichten untersagt. Aber auch nach dem Fall des Rabattgesetzes (30.06.2001), ist die Einräumung eines solchen Mengenrabatts an die Kunden noch nicht ohne weiteres zulässig. Nach wie vor muss dieses Rabattsystem im Einklang mit den Vorschriften des in Deutschland immer noch sehr strengen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stehen.

So stellt es nach wie vor einen Verstoss gegen die guten Sitten dar, wenn die Rabatte nur zum Schein und sogenannter Kundenfang oder zum übertriebenen Anlocken der Kunden gewährt werden. So liegt ein Scheinrabatt vor, wenn der Ausgangspreis überhöht war und der unter Berücksichtigung des Rabatts angebotene Preis eigentlich dem Normalpreis gleichkommt.

Auch wurde von deutschen Gerichten schon argumentiert, dass dieses Geschäftsmodel ein übertriebenes Anlocken sei, bei dem viele Kunden nur mitbieten würden, um Preisabschläge herauszukitzeln; letztlich würde hier die Spiellust der Kunden ausgenutzt, was sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig sei.

Die Rechtsprechung ist hier also noch uneinheitlich und es bleibt eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes abzuwarten, bevor gesicherte Grundsätze hierzu auch nach Wegfall des Rabattgesetzes bestehen.