Elektronische Publikationen und Presserecht

von Rechtsanwalt Micahel Schönfelder – schoenfelder@zrp.de

Artikel 5 des Grundgesetzes schützt das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dies gilt selbstverständlich auch für das Internet. Jede Meinungsäußerung darf damit veröffentlicht werden. Wenn eine Meinungsäußerung allerdings eine Beleidigung oder ein üble Nachrede darstellt, macht sich der Betreffende strafbar, und er kann auch auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Bei Tatsachenbehauptungen kommt es darauf an, ob die Behauptung wahr ist oder nicht. Wahre Behauptungen dürfen grundsätzlich verbreitet werden; unwahre Behauptungen dürfen nicht verbreitet werden.

Derjenige, der von einer Veröffentlichung betroffen ist, kann Ansprüche auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, Unterlassung, auf Veröffentlichung eines Widerrufes, Schadenersatz und auf Zahlung einer Geldentschädigung bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts geltend machen.

Für das Internet gibt es in Bezug auf die Gegendarstellung eine Sonderregelung in § 10 des Mediendienste-Staatsvertrages. Demzufolge ist jeder Anbieter von Mediendiensten, zu denen auch eine Internet-Web-Site zählt, verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der von einer Tatsachenbehauptung betroffenen Person an gleicher Stelle ohne Einschaltungen und Weglassungen zu veröffentlichen. Dies gilt jedoch nur für Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden („bild.de“, „sueddeutsche.de“, t-online.de“).

Für eine erfolgreiche Gegendarstellung gilt es, sofort zu reagieren. Strenge Formerfordernisse kennzeichnen Presserechtsprozesse, die folglich sorgfältig erwogen werden müssen.