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Elektronische Publikationen und Presserecht von Rechtsanwalt Micahel Schönfelder – schoenfelder@zrp.de Artikel 5 des Grundgesetzes schützt das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dies gilt selbstverständlich auch für das Internet. Jede Meinungsäußerung darf damit veröffentlicht werden. Wenn eine Meinungsäußerung allerdings eine Beleidigung oder ein üble Nachrede darstellt, macht sich der Betreffende strafbar, und er kann auch auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Bei Tatsachenbehauptungen kommt es darauf an, ob die Behauptung wahr
ist oder nicht. Wahre Behauptungen dürfen grundsätzlich verbreitet werden;
unwahre Behauptungen dürfen nicht verbreitet werden. Derjenige, der von einer Veröffentlichung betroffen ist, kann Ansprüche
auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, Unterlassung, auf Veröffentlichung
eines Widerrufes, Schadenersatz und auf Zahlung einer Geldentschädigung
bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts geltend machen.
Für das Internet gibt es in Bezug auf die Gegendarstellung eine Sonderregelung
in § 10 des Mediendienste-Staatsvertrages. Demzufolge ist jeder Anbieter
von Mediendiensten, zu denen auch eine Internet-Web-Site zählt, verpflichtet,
unverzüglich eine Gegendarstellung der von einer Tatsachenbehauptung betroffenen
Person an gleicher Stelle ohne Einschaltungen und Weglassungen zu veröffentlichen.
Dies gilt jedoch nur für Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse
in Text oder Bild wiedergegeben werden oder in periodischer Folge Texte
verbreitet werden („bild.de“, „sueddeutsche.de“, t-online.de“). |