Der Providervertrag

von Rechtsanwalt Andreas Zwipf – zwipf@zrp.de

Internetverträge werden zum Zwecke der Kommerzialisierung oder des Massenzuganges zum „World Wide Web“ entweder außerhalb des Netzes geschlossen (z. B. Access-Providing-Verträge, Service- oder Presence-Providing-Verträge, Web-Design-Verträge, Werbeverträge im Netz) oder aber im Internet selbst, wie zum Beispiel bei Datenbank-Recherchen, im Fernabsatz (z. B. im Online Shopping) oder ganz allgemein im e-commerce.

Computerbezogene Vertragsinhalte werden zwar nach wie vor durch herkömmliche Gesetze, wie etwa das Gesetz zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder durch das Bürgerliche Gesetzbuch dominiert, zwischenzeitlich finden aber durchaus neue und spezialgesetzliche Regelungen des „Internet-Rechts“ Anwendung.

Zwar gehen konkrete, mitunter recht kreative, Vereinbarungen der vertragsschließenden Parteien zu internetbezogenen Leistungen den gesetzlichen Regelungen vor. Da solche Verträge aber sehr häufig, fast immer, auch für Nachfolgeverträge erdacht und auch sprachlich, inhaltlich oder typographisch so gefasst sind, handelt es sich zumeist um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen (Geschäftsbedingungen), deren juristische Grenzen das Gesetz zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt. Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes werden nach diesem Gesetz dann häufig mit der Nichtigkeitsfolge der einen oder der anderen Klausel bestraft.

Die Vertragskonstrukteure von Providerverträgen, oft die Kaufleute im Unternehmen, müssen daher das „zwingende Gesetzesrecht“ kennen und auch wissen, wann eine Abweichung von der gesetzlichen Konstruktion vorliegt. Dies wiederum erfordert das relativ sichere Wissen darüber, in welche gesetzliche Typologie der eine oder der andere Providervertrag eigentlich einzuordnen ist. Ist es Miete, Kauf, Werkvertrag oder etwas ganz Eigenes?

Oftmals erfasst das geltende Recht aber schon den jeweils in Frage stehenden Vertrag oder die jeweils gewünschte vertragliche Gestaltung, so dass auf Verlässliches für die Auslegung oder die Gestaltung zurückgegriffen werden kann. Allem voran stehen natürlich die Interessen der Parteien. Soweit diese im Vertragstext selbst aber nicht zu erfahren sind, führt eine nachträgliche Rechtskontrolle solcher Verträge durch die Gerichte mitunter zu unliebsamen Überraschungen, so dass am Ende gar nicht gilt, was man dachte. Auch die Beratung zu den Risiken vorformulierter Verträge hilft, Risiken einzugrenzen.

Das Motto des Unternehmers sollte sein: „Drum prüfe, wer sich rechtlich bindet, ob er sich im Texte wiederfindet.“