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Der Providervertrag
von Rechtsanwalt Andreas Zwipf – zwipf@zrp.de
Internetverträge werden zum Zwecke der Kommerzialisierung oder des Massenzuganges
zum „World Wide Web“ entweder außerhalb des Netzes geschlossen (z. B.
Access-Providing-Verträge, Service- oder Presence-Providing-Verträge,
Web-Design-Verträge, Werbeverträge im Netz) oder aber im Internet selbst,
wie zum Beispiel bei Datenbank-Recherchen, im Fernabsatz (z. B. im Online
Shopping) oder ganz allgemein im e-commerce.
Computerbezogene Vertragsinhalte werden zwar nach wie vor durch herkömmliche
Gesetze, wie etwa das Gesetz zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
oder durch das Bürgerliche Gesetzbuch dominiert, zwischenzeitlich finden
aber durchaus neue und spezialgesetzliche Regelungen des „Internet-Rechts“
Anwendung.
Zwar gehen konkrete, mitunter recht kreative, Vereinbarungen der vertragsschließenden
Parteien zu internetbezogenen Leistungen den gesetzlichen Regelungen vor.
Da solche Verträge aber sehr häufig, fast immer, auch für Nachfolgeverträge
erdacht und auch sprachlich, inhaltlich oder typographisch so gefasst
sind, handelt es sich zumeist um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte
Vertragsbedingungen (Geschäftsbedingungen), deren juristische Grenzen
das Gesetz zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt. Abweichungen
von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes werden nach diesem Gesetz
dann häufig mit der Nichtigkeitsfolge der einen oder der anderen Klausel
bestraft.
Die Vertragskonstrukteure von Providerverträgen, oft die Kaufleute im
Unternehmen, müssen daher das „zwingende Gesetzesrecht“ kennen und auch
wissen, wann eine Abweichung von der gesetzlichen Konstruktion vorliegt.
Dies wiederum erfordert das relativ sichere Wissen darüber, in welche
gesetzliche Typologie der eine oder der andere Providervertrag eigentlich
einzuordnen ist. Ist es Miete, Kauf, Werkvertrag oder etwas ganz Eigenes?
Oftmals erfasst das geltende Recht aber schon den jeweils in Frage stehenden
Vertrag oder die jeweils gewünschte vertragliche Gestaltung, so dass auf
Verlässliches für die Auslegung oder die Gestaltung zurückgegriffen werden
kann. Allem voran stehen natürlich die Interessen der Parteien. Soweit
diese im Vertragstext selbst aber nicht zu erfahren sind, führt eine nachträgliche
Rechtskontrolle solcher Verträge durch die Gerichte mitunter zu unliebsamen
Überraschungen, so dass am Ende gar nicht gilt, was man dachte. Auch die
Beratung zu den Risiken vorformulierter Verträge hilft, Risiken einzugrenzen.
Das Motto des Unternehmers sollte sein: „Drum prüfe, wer sich rechtlich
bindet, ob er sich im Texte wiederfindet.“
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