|
Haftung für Suchmaschineneinträge
von Rechtsanwalt Michael Schönfelder – schoenfelder@zrp.de
Suchmaschinen erleichtern das Aufindem der eigenen Web Site und reagieren
auf die vom Verantwortlichen der Web Site an das Suchmaschinen-Unternehmen
gemeldeten und damit dort eingestellten Begriffe.
Auch bei Suchmaschineneinträgen sind Kennzeichenrechte (Firmenbezeichnungen,
Namen, Marken) Dritter zu beachten. Das Trittbrettfahren ist online genausowenig
erlaubt, wie offline.
Nicht selten verletzen Schlagwörter in Meta-Tags solche Rechte Dritter,
insbesondere von Konkurrenten des Inhabers einer Web Site. Meta-Tags sind
kleine Einträge in der Programmierung von HTML-Seiten, die für den normalen
Besucher unsichtbar sind und den Suchmaschinen die Identifizierung einer
Web Site erleichtern sollen. Sie enthalten in erster Linie Informationen
über den Autor sowie eine kurze Beschreibung und Schlag- oder Schlüsselwörter
zum Inhalt der Seiten. Niemand überprüft allerdings beim Betreiber der
Suchmaschine, ob das Schlagwort inhaltlich überhaupt etwas mit der Homepage
zu tun hat.
Ob und in welchem Fall der Suchmaschinenbegriff also etwas mit der eigenen
Web Site zu tun hat und zu tun haben darf, ist Sache des für die Betreibung
der Web Site Verantwortlichen. Benutzt dieser etwa markenrechtlich geschütze
Suchbegriffe, möglicherweise von einem Mitbewerber, so ist dies die unerlaubte
Benutzung einer fremden Marke, möglicherweise nach dem Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb auch eine „irreführende Angabe“. Nach dem Markengesetz bedeutet
die Verwendung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Rechtsverletzung,
die empfindliche haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Von kostenträchtigen
Abmahnungen über Unterlassungsklagen bis hin zu Schadenersatzansprüchen
reichen diese von der Rechtsordnung vorgesehenen Sanktionen gegen den
Verletzer. Entsprechend sind die Folgen nach dem Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb.
Selbst wenn der Verletzer dem Rechtsinhaber gegenüber erklärt, dessen
Marke nicht mehr zu benutzen und über Meta-Tags keine Links mehr auf seine
Web Site zuzulassen, so kann er durchaus zusätzlich verpflichtet sein,
ein etwa über den Inhaber der Suchmaschine weiterbetriebenes „Key-word-Advertising“
und damit die Ausbeutung der fremden Marke zu verhindern. Er hat alles
zu tun, was ihm redlicherweise zugemutet werden kann, dass das Schlagwort
in der Suchmaschine nicht mehr ohne sein Zutun auftaucht. Diese Verpflichtung
kann bis zum Abschalten und Neuinstallieren der Web Site führen. Bis zu
einem gewissen Grad hat der für eine Web Site Verantwortliche sogar für
markenverletzendes oder wettbewerbswidriges Verhalten Dritter einzustehen.
|