Haftung für Suchmaschineneinträge

von Rechtsanwalt Michael Schönfelder – schoenfelder@zrp.de

Suchmaschinen erleichtern das Aufindem der eigenen Web Site und reagieren auf die vom Verantwortlichen der Web Site an das Suchmaschinen-Unternehmen gemeldeten und damit dort eingestellten Begriffe.

Auch bei Suchmaschineneinträgen sind Kennzeichenrechte (Firmenbezeichnungen, Namen, Marken) Dritter zu beachten. Das Trittbrettfahren ist online genausowenig erlaubt, wie offline.

Nicht selten verletzen Schlagwörter in Meta-Tags solche Rechte Dritter, insbesondere von Konkurrenten des Inhabers einer Web Site. Meta-Tags sind kleine Einträge in der Programmierung von HTML-Seiten, die für den normalen Besucher unsichtbar sind und den Suchmaschinen die Identifizierung einer Web Site erleichtern sollen. Sie enthalten in erster Linie Informationen über den Autor sowie eine kurze Beschreibung und Schlag- oder Schlüsselwörter zum Inhalt der Seiten. Niemand überprüft allerdings beim Betreiber der Suchmaschine, ob das Schlagwort inhaltlich überhaupt etwas mit der Homepage zu tun hat.

Ob und in welchem Fall der Suchmaschinenbegriff also etwas mit der eigenen Web Site zu tun hat und zu tun haben darf, ist Sache des für die Betreibung der Web Site Verantwortlichen. Benutzt dieser etwa markenrechtlich geschütze Suchbegriffe, möglicherweise von einem Mitbewerber, so ist dies die unerlaubte Benutzung einer fremden Marke, möglicherweise nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auch eine „irreführende Angabe“. Nach dem Markengesetz bedeutet die Verwendung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Rechtsverletzung, die empfindliche haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Von kostenträchtigen Abmahnungen über Unterlassungsklagen bis hin zu Schadenersatzansprüchen reichen diese von der Rechtsordnung vorgesehenen Sanktionen gegen den Verletzer. Entsprechend sind die Folgen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Selbst wenn der Verletzer dem Rechtsinhaber gegenüber erklärt, dessen Marke nicht mehr zu benutzen und über Meta-Tags keine Links mehr auf seine Web Site zuzulassen, so kann er durchaus zusätzlich verpflichtet sein, ein etwa über den Inhaber der Suchmaschine weiterbetriebenes „Key-word-Advertising“ und damit die Ausbeutung der fremden Marke zu verhindern. Er hat alles zu tun, was ihm redlicherweise zugemutet werden kann, dass das Schlagwort in der Suchmaschine nicht mehr ohne sein Zutun auftaucht. Diese Verpflichtung kann bis zum Abschalten und Neuinstallieren der Web Site führen. Bis zu einem gewissen Grad hat der für eine Web Site Verantwortliche sogar für markenverletzendes oder wettbewerbswidriges Verhalten Dritter einzustehen.