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Urheberrecht im Internet
von Rechtsanwalt Michael Schönfelder – schoenfelder@zrp.de
Wer seinen Internetauftritt plant und seine Web Site einrichtet und
gestaltet oder durch einen Web-Designer gestalten lässt, sollte sich der
Regelungen und Rechtsfolgen des Urhebergesetzes gegenwärtig sein.
Als Faustformel zu einem urheberrechtlich geschützten Werk gilt: „Alles,
was im Internet ohne Zustimmung des Urhebers oder des Nutzungsberechtigten
geschieht, ist rechtswidrig.“ Der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten
durch einen Urheber an einen Nutzer ist regelmäßig eng auszulegen, d.h.
im Streitfall zugunsten des Urhebers.
Wenn eine solche Zustimmung bzw. Nutzungsrechtsübertragung nicht vorliegt,
kann der Urheber, aber auch ein weiterer Nutzungsberechtigter, den Inhaber
der Web Site auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Urheberrechtlich geschützt sind insbesondere: Sprachwerke wie Schriftwerke,
Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste,
Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher
oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen
und plastische Darstellungen. Zu den geschützten Werken gehören auch die
auf Web Sites befindliche Datenbanken, wie etwa Link-Sammlungen und Bibliotheken.
Selbst der Web-Designer, der die HTML-Seiten für den Content Provider
erstellt, geniesst Urheberrechtsschutz.
Wer demzufolge eine oder mehrere solcher persönlichen geistigen Schöpfungen
auf seiner Web Site veröffentlichen will, sollte sich vorher vergewissern,
dass er hierzu auch berechtigt ist. Ansonsten kann es teuer werden. CompuServe,
inzwischen von AOL „übernommen“, musste in einem Fall der Verletzung von
Urheberrechten Schadensersatz in Höhe von mehr als DM 1 Mio. an den Verletzten
wegen „unbefugten Bereithaltens“ bezahlen.
Wer seine „eigene“ Web Site durch einen Web-Designer erstellen lässt,
muß sich die Nutzungsrechte an dessen Arbeitsergebnis einräumen lassen,
was mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung mit Abnahme des
Werkes des Web-Designers regelmäßig stillschwiegend geschieht. Gleichwohl
ist zu beachten, dass der Nutzer dieses ihm nun zustehende Nutzungsrecht
nur in dem Maße erwirbt, als es zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich
ist. Nicht ohne weiteres darf der Nutzer das Arbeitsergebnis des Web-Designers
beispielsweise auch für den Druck von Katalogen benutzen.
Vertragliche Regelungen helfen, den unliebsamen Überraschungen vorzubeugen.
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