Vertragsschluss im Internet

von Rechtsanwalt Michael Schönfelder – schoenfelder@zrp.de

Wann ein Vertrag zustande kommt, ist mitunter schon im „richtigen“ Leben in Anwesenheit zweier Personen oder beim Wechseln von Schriftstücken zweifelhaft, ganz zu schweigen von der Frage, mit welchen Inhalten dieser Vertragsschluss erfolgt und (wichtiger noch:) Bestand hat. Im virtuellen Leben des Netzes haben die Gerichtsentscheidungen zu Internet-Auktionen (z.B. „ricardo.de“) für Aufsehen gesorgt, in welchen es um die Frage ging, ob und zu welchem Zeitpunkt der Nutzer als Ersteigerer das schöne Produkt eigentlich erwirbt.

Im Wesentlichen geht es auch beim Vertragsschluss im Netz um zwei Fragen: Wann liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen des Unternehmers hier und des Nutzers/Kunden dort vor, von denen man annehmen kann, dass die eine ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages und die andere die ebenso verbindliche Annahme desselben ist? Und wann sind eventuell nach dem Gesetz bestehende Formzwänge für das konkrete Geschäft, wie etwa das Schriftformerfordernis, erfüllt?

Ist es richtig, dass schon die Anpreisung einer Ware oder Dienstleistung über den Bildschirm, ohne oder unter Verwendung des Wortes „Angebot“, ein verbindliches Angebot des Unternehmers ist, das der Nutzer nur noch durch Mausklick annehmen muss? Dann müsste ein solches Angebot, um dem Unternehmer einen Vertragsschluss zu seinen Konditionen zu ermöglichen, schon seine Geschäftsbedingungen enthalten und er müsste z. B. alle bestellten Waren an alle sein Angebot Annehmenden liefern, obwohl er von vornherein nur ein Stück zur Verfügung hatte. Was ist mit den anderen Kunden? Oder ist es richtig, dass der im Netz Anbietende sich seinen Kunden doch noch aussuchen kann, weil erst die Bestellung des Kunden ein Angebot ist, welches der Unternehmer annehmen muss? Was, wenn der Unternehmer dann das Angebot seines Kunden nur zu seinen Geschäftsbedingungen annimmt? Kommt der Vertrag zu diesen Bedingungen zustande?

Die Antworten auf diese Fragen sollte nicht dem Zufall überlassen bleiben, weil es der Betreiber einer Web Site durchaus in der Hand hat zu steuern, wann der Vertragsschluß im Netz erfolgt. Er braucht nur zu wissen, wie die Rechtsordnung auf die technische Gestaltung seines Internet-Auftrittes von der Bestellung über die Auftragsbestätigung bis hin zum Versand und zur Stellung der Rechnung reagiert.