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Haftung des Web-Designers
von Rechtsanwalt Michael Schönfelder – schoenfelder@zrp.de
Der Web-Designer gestaltet die Web Site und ist in aller Regel mit dem
Betreiber der Web Site über einen Dienst- oder Werkvertrag verbunden,
infolge dessen der Web-Designer vorgegebene Inhalte für den Betreiber
der Web Site ins Internet stellt.
Bei der Gestaltung der Web Site durch das Einfügen von Texten, Grafiken,
Bildern, Musikdateien, Videos oder gar Software-Programmen sollte sich
der Web-Designer klar darüber sein, dass sich die Umsetzung seiner Ideen
oder derjenigen seines Auftraggebers in das fertige Produkt im Netz in
einem von der Rechtsordnung vorgegebenem Rahmen halten muss und dass er
seinem Auftraggeber sehr wohl nach allgemeinen Rechts-Kriterien für eine
vertragliche Schlechtleistung haften kann.
Das Beratungs- und damit das Haftungsrisiko des Web-Designers ist seit
dem Erlass der Multimedia-Gesetze und der europarechtlich geforderten
Verbraucherschutzgesetze ganz erheblich angestiegen und verlangt vom Unternehmer,
und somit auch vom Web-Designer, der dem Unternehmer diese Arbeiten zum
Online-Startup abnimmt, profunde Rechtskenntnisse. Vertragliche Regelungen
helfen, diese Risiken der Haftung zu minimieren.
Der primär anstelle des Web-Designers wegen beispielsweise Markenrechtsverletzungen
in Anspruch Genommene wird zwar in aller Regel dessen Kunde (Content Provider)
als der für die Web Site Dritten gegenüber Verantwortliche sein. Dieser
wird sich aber nicht scheuen nachzudenken, von wem eigentlich das Design
der Website stammt und ob er sich dort schadlos halten kann, wenn der
verletzende Tatbestand nicht aus seiner Sphäre stammt sondern aus der
des Web-Designers.
Aber auch dann, wenn Rechte Dritter nicht verletzt sein mögen, riskiert
der Web-Designer bei einer schlechten Designer-Lösung eine Haftung gegenüber
seinem Auftraggeber, wenn er beispielsweise im Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes
die Geschäftsbedingungen des Unternehmers nicht richtig, also nicht wirklich
wahrnehmbar, plaziert, oder wenn er beispielsweise nicht weiß, was das
Gesetz meint, wenn besondere schriftliche Belehrungen nach diesem Gesetz
„in besonders hervorgehobener Weise“ erfolgen müssen. Die Folgen für ein
fehlerhaftes Design sind in dem zuletzt genannten Beispiel für den Unternehmer
mitunter weitreichend: das abgeschlossene Geschäft bleibt für den Verbraucher
bis zu vier Monaten widerrufbar. Eröffnet lediglich dieser Fehler des
Web-Designers den späten, d. h. über den gesetzlichen Zeitraum von ansonsten
nur zwei Wochen hinausgehenden Widerruf durch den Verbraucher, ist ein
u. U. lukratives Geschäft möglicherweise nur deswegen geplatzt.
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