Werbung im Internet

von Rechtsanwalt Michael Schönfelder – schoenfelder@zrp.de

Die Zulässigkeit einer Werbung wird in Deutschland nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beurteilt, dessen Vorschriften im internationalen Vergleich sehr streng sind.

Das UWG gilt grundsätzlich auch für eine Werbung im Internet. Gerade dort scheint sich aber die Ansicht festzusetzen, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, oder ein solcher, in welchem man sich weitgehend ungestraft bewegen kann. Ein Irrtum!

Da auf eine Homepage weltweit zugegriffen werden kann, stellt sich zum einen die Frage, ob ein in Deutschland ansässiger Anbieter im Rahmen seines Internet-Auftritts auch ausländische Rechtsordnungen beachten muss. Zum anderen stellt sich die Frage, ob ein im Ausland ansässiger Anbieter die Vorschriften des deutschen UWG einhalten muss.

Im Bereich der EU wird insoweit die e-commerce-Richtlinie durch Umsetzung der nationalen Gesetzgeber maßgeblich sein, wonach das sogenannte Herkunftslandprinzip gilt.

Dies bedeutet: Der Anbieter muß die Vorschriften des Staates beachten, von dem aus er seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wer somit in Deutschland ansässig ist, ist an die strengen Regeln des UWG gebunden. Wer z. B. von Großbritannien oder von Portugal aus tätig ist, muss „lediglich“ die dort geltenden, im Vergleich zum deutschen UWG „lockeren“ Vorschriften beachten. Alleine dem Standort des Servers kommt dann nicht mehr die entscheidende Bedeutung zu.

Außerhalb der EG gilt die e-commerce-Richtlinie jedoch nicht. Da es entsprechende internationale Abkommen noch nicht gibt, ist davon auszugehen, dass jeweils diejenigen nationalen Wettbewerbsvorschriften derjenigen Länder zu beachten sind, in welchem der Internet-Auftritt erfolgt.

Wer jedoch von Deutschland aus tätig ist und damit die Vorschriften des deutschen UWG zu beachten hat, dürfte auf der sicheren Seite sein, weil es kaum ein strengeres Gesetz in diesem Zusammenhang gibt.

Die rechtliche Beratung zur Zulässigkeit des Werbeauftrittes minimiert das Risiko des Unternehmens, berechtigte Abmahnungen mit den damit verbundenen Folgen erdulden zu müssen.