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Werbung im Internet
von Rechtsanwalt Michael Schönfelder – schoenfelder@zrp.de
Die Zulässigkeit einer Werbung wird in Deutschland nach dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) beurteilt, dessen Vorschriften im internationalen
Vergleich sehr streng sind.
Das UWG gilt grundsätzlich auch für eine Werbung im Internet. Gerade dort
scheint sich aber die Ansicht festzusetzen, das Internet sei ein rechtsfreier
Raum, oder ein solcher, in welchem man sich weitgehend ungestraft bewegen
kann. Ein Irrtum!
Da auf eine Homepage weltweit zugegriffen werden kann, stellt sich zum
einen die Frage, ob ein in Deutschland ansässiger Anbieter im Rahmen seines
Internet-Auftritts auch ausländische Rechtsordnungen beachten muss. Zum
anderen stellt sich die Frage, ob ein im Ausland ansässiger Anbieter die
Vorschriften des deutschen UWG einhalten muss.
Im Bereich der EU wird insoweit die e-commerce-Richtlinie durch Umsetzung
der nationalen Gesetzgeber maßgeblich sein, wonach das sogenannte Herkunftslandprinzip
gilt.
Dies bedeutet: Der Anbieter muß die Vorschriften des Staates beachten,
von dem aus er seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wer somit in Deutschland
ansässig ist, ist an die strengen Regeln des UWG gebunden. Wer z. B. von
Großbritannien oder von Portugal aus tätig ist, muss „lediglich“ die dort
geltenden, im Vergleich zum deutschen UWG „lockeren“ Vorschriften beachten.
Alleine dem Standort des Servers kommt dann nicht mehr die entscheidende
Bedeutung zu.
Außerhalb der EG gilt die e-commerce-Richtlinie jedoch nicht. Da es entsprechende
internationale Abkommen noch nicht gibt, ist davon auszugehen, dass jeweils
diejenigen nationalen Wettbewerbsvorschriften derjenigen Länder zu beachten
sind, in welchem der Internet-Auftritt erfolgt.
Wer jedoch von Deutschland aus tätig ist und damit die Vorschriften des
deutschen UWG zu beachten hat, dürfte auf der sicheren Seite sein, weil
es kaum ein strengeres Gesetz in diesem Zusammenhang gibt.
Die rechtliche Beratung zur Zulässigkeit des Werbeauftrittes minimiert
das Risiko des Unternehmens, berechtigte Abmahnungen mit den damit verbundenen
Folgen erdulden zu müssen.
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