DESIGNSCHUTZ europaweit -
Das neue EU-Geschmacksmusterrecht
am 01. April 2003 geht's richtig los!

"Industrielles Design" gewinnt immer mehr an Bedeutung. Die "schönen", ästhetischen Dinge bereichern aber auch seit jeher das Leben der Menschen. Der Schutz kreativ-gestalterischer Leistungen ist für viele Wirtschaftszweige unerlässlich. Design macht Marken.

Design europaweit schützen

Am 06. März 2002 trat die am 12. Dezember 2001 verabschiedete EU-Verordnung über ein so genanntes "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde ein lang erwartetes rechtliches Instrument geschaffen, das notwendig ist, für den Schutz schöpferischer Leistung und Investitionen in zahlreichen Wirtschaftszweigen und welches es ermöglicht, kreative Leistungen schnell, kostengünstig und ohne große bürokratische Hürden für alle Länder der Europäischen Union zu schützen.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster stellt ein eigenständiges und einheitliches Schutzrecht mit Wirkung für das Gebiet der Europäischen Union dar und kann auch gegenüber nationalen Konkurrenten durchgesetzt werden.

Seit dem 01.01.2003 nimmt das in Alicante/Spanien hierfür eingerichtete Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die ersten Anmeldungen entgegen. Alle vor dem 01. April 2003 eingereichten Anmeldung werden mit dem 01. April 2003 als Anmeldetag versehen. Ab diesem Zeitpunkt nimmt dann das Amt offiziell seine Tätigkeit auf.

Was ist ein Geschmacksmuster?

Nach der Definition der Verordnung ist ein Geschmacksmuster jede Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die neu ist und eine gewisse Eigenart aufweist. Ein Erzeugnis ist wiederum jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand. Der Schutzbereich ist sehr breit. Hierunter fällt die Gestaltung von Verpackungen, grafischen Symbolen, Logos, Möbeln, Maschinen, Schmuck etc. genauso wie von Websites. Ausgenommen sind ausdrücklich lediglich technische Innovationen, die als Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig sind und insbesondere Merkmale, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sind oder eine rein technische Funktion erfüllen, wozu auch Computer-Software gehört.Schutzfähig sind Designs nur, wenn sie identisch nicht bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und sich dem Gesamteindruck nach von anderen Designs unterscheiden.

Um den Bedürfnissen aller Wirtschaftszweige gerecht zu werden, sind für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
2 Schutzformen vorgesehen:

- ein nicht eingetragenes
  Gemeinschaftsgeschmacksmuster

das formlos, allein indem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne Eintragungsformalitäten entsteht und eine Schutzdauer von 3 Jahren aufweist.

Alle seit dem 06.03.2002 offenbarten innovativen Designs können diesen Geschmacksmusterschutz bereits jetzt in Anspruch nehmen!

- ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Diese Form gewährt eine sehr starke Rechtsposition und hat eine Schutzdauer von bis zu 25 Jahren. Der Schutz wird begründet durch eine Anmeldung und entsprechende Eintragung beim HABM in Alicante.

Für welche Form des Gemeinschaftsgeschmacksmusters man sich im Einzelnen entscheidet, hängt dann von den jeweiligen individuellen Bedürfnissen ab. Gerade für Wirtschaftszweige, die von der Schnelllebigkeit von Designs profitieren (wollen), bietet die Möglichkeit eines Design-Schutzes ohne Eintragungsformalitäten schon jetzt ein hohes Maß an Wettbewerbsvorsprung.

Designschutz - kostengünstig und schnell!

Die Amtsgebühren für die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters betragen ca. 350,00 Euro (zum Vergleich: 70 EUR für ein nationales deutsches Geschmacksmuster). Sammelanmeldungen sind möglich. Die Eintragung beim Amt erfolgt ohne aufwendige Vorprüfung (anders als beispielsweise bei Marken). Nach Informationen des Harmonisierungsamtes wird angestrebt, die Verfahrensdauer bis zur endgültigen Eintragung auf
3 Monate (!) zu begrenzen.

Das Interesse der Wirtschaft ist sehr groß!

Nach einer demoskopischen Erhebung durch das Harmonisierungsamt bei Unternehmen stößt die Möglichkeit des EU-weiten Design-Schutzes v.a. in Deutschland und Italien auf hohe Resonanz. Ca. 50 % der angesprochenen Unternehmen werden die Möglichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nutzen.

Ist Rechtsrat notwendig?

Welchen Wert das von Ihnen kreierte Design für Ihr Unternehmen haben soll, müssen Sie selbst entscheiden. Im übrigen ist anwaltliche Hilfe und Beratung aber

- auf allen Stufen des Produktmanagements von der
- Entwicklung des Designs, über
- die Anmeldung und den Aufbau eines
- Schutzrechtsmanagements mit dem Ziel der
- Verteidigung und der Durchsetzung Ihres
  gewerblichen Schutzrechts gegenüber Konkurrenten

sinnvoll und in Teilbereich geboten. Gerade durch die Tatsache, dass das Amt keine umfangreiche Vorprüfung vor der Eintragung Ihres Designs durchführen wird, liegt die Verantwortung beim Anmelder, sich zu vergewissern, dass nicht bereits Konkurrenzprodukte auf dem Markt sind, die bessere Rechte aufweisen. Dies kann verhindert werden durch professionelle Vorrecherchen, die beim Designschutz noch wesentlich wichtiger sind als beim Schutz von Marken.

Nutzen Sie den Wettbewerbsvorteil!

Es ist daher nur zu empfehlen, die Möglichkeit des einheitlichen Geschmacksmusterschutzes in der Europäischen Union als weiteren innovativen Baustein in Ihr Schutzrechtsmanagement Ihrer innovativen Leistungen mit einzubeziehen und so den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens zu erhöhen. Fangen Sie (spätestens) am 01. April 2003 damit an!

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