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Ihr Fernabsatz Schon seit dem 30. Juni 2000 war für diejenigen Unternehmer, welche
im Warenhandel oder im Verkehr mit Dienstleistungen mit einem Verbraucher
sogenannte "Fernabsatz-Verträge" abschließen, ein neues Zeitalter angebrochen,
welches dem Verbraucher gegen den Unternehmer die "klassischen Schutzinstrumente"
aller bisher europarechtlich erlassenen Verbraucherschutzrichtlinien gewährt,
d. h. Informationspflichten des Unternehmers vor und nach dem Abschluss
von Fernabsatzverträgen und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die Vorschriften sind insbesondere für diejenigen Unternehmer von recht
einschneidender Bedeutung, welche moderne Kommunikationstechniken einsetzen
und sich Vertriebsmethoden bedienen, in welchen ein persönlicher Kontakt
zwischen Verbraucher und Unternehmer eigentlich nicht mehr stattfindet.
Solche Vertriebsmethoden sind ganz allgemein das Internet, der E-Mail-Versand
oder das Teleshopping. Ein Fernabsatzvertrag erfasst folglich alle Verträge über Waren oder
Dienstleistungen, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
ohne einen persönlichen Kontakt (nach dem Gesetzeswortlaut: "ohne gleichzeitige
körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien") zustande kommen, mögen
sie national oder international sein. Hierzu zählen auch alle Distanzgeschäfte
im Katalog- und Versandhandel oder auch gezielte Anschreiben mit Bestellkarten.
Der Unternehmer wird sich auch darüber klar werden müssen, ob er ein
"für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem"
unterhält, ob er also in seinem Betrieb die entsprechenden personellen,
organisatorischen wie auch sachlichen Voraussetzungen geschaffen hat,
die erforderlich sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen.
Der Gesetzgeber hat zu diesem Merkmal eine nähere Definition zwar nicht
geschaffen, er meint aber nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes,
dass es nicht ausreichen kann, wenn nur gelegentlich und ausnahmsweise
eine Bestellung (z.B.) am Telefon entgegengekommen oder eine Ware (z.B.)
per Post versandt wird. Nur auf bestimmte wenige, im Gesetz genannte Verträge ist das Fernabsatz
nicht anzuwenden. Zum einen müssen dem Verbraucher bereits bei Vertragsanbahnung, also vor einem Vertragsabschluss, der geschäftliche Zweck des Vertrags und Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Informationspflichtenverordnung bestimmt ist, eindeutig offen gelegt werden. Nach der Informationspflichtenverordnung sind dies die im einzelnen dort genannten einzelnen genannten elf (!) Informationen, welche der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluss in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise "klar und verständlich" übermitteln muss. Er muss mindestens informieren über (1.) seine Identität, (2.) seine Anschrift, (3.) die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, (4.) die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, (5.) einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, (6.) den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, (7.) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, (8.) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung oder Erfüllung, (9.) das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts , (10.) Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen mussß, hinausgehen und (11.) die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Damit aber nicht genug! Denn zum anderen hat der Unternehmer dem Verbraucher die in der Informationspflichtenverordnung bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und in der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, "in Textform" mitzuteilen. Dies sind die vorgenannten Punkte 1 bis 9. Darüber hinaus muss der Unternehmer dem Verbraucher in Textform und in "hervorgehobener und deutlich gestalteter Form" nun auch noch folgendes mitteilen: (1.) Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, (2.) die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen anbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen und -gruppen auch den Namen eines Veretungsberechtigten, (3.) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und (4.) die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. Von dieser nachvertraglichen Belehrungspflicht ausgenommen, hat der Gesetzgeber Verträge über Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen anbringen kann. Der Gesetzgeber hatte hier besonders die telefonischen Auskunftsdienste im Auge. Schließlich treffen den Unternehmer bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (nicht also bei den Katalogbestellungen oder den Faxbestellungen, für welche die vorgenannten Informationspflichten im Fernabsatz gelten) weitere Informationspflichten in bezug auf technische Schritte des Vertragsschlusses, Speichermöglichkeiten des Vertrags, Mittel der Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern sowie Sprachen und einschlägigen Verhaltenskodizes. Belehrt der Unternehmer vor bzw. bei und nach Vertragsabschluss nicht "klar und verständlich" bzw. nicht "in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form", so ist die Belehrung nicht korrekt - mit Folgen, da gesetzliche Pflichten kein Selbstzweck sind. Erfüllt der Unternehmer die ihm durch das Gesetz auferlegten Informationspflichten nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise, so wird der Beginn der zweiwöchigen Widerrufsfrist (§ 255 BGB) für den Verbraucher entsprechend solange hinausgeschoben, bis korrekt belehrt wird. Wenn der Unternehmer den Verbraucher in der Phase der Vertragsanbahnung schon nicht korrekt über den geschäftlichen Zweck und seine Identität in eindeutig erkennbarer Art und Weise belehrt oder seine Belehrung vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages mit dem Verbraucher nicht korrekt ist und es dann zum Vertragsabschluss kommt, muss der Unternehmer jedenfalls wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Verfahrensweisen die Erhebung von Unterlassungsansprüchen gegen sich befürchten. Verbraucherschutzverbände und auch Mitbewerber werden ein entsprechendes verbraucherschutzgesetzwidriges Nicht-Belehren der im Fernabsatz tätigen Unternehmer somit regelmäßig zum Anlassß nehmen können, den Unternehmer abzumahnen bzw. auf Unterlassung zu verklagen. Beachtenswert ist neben der Informationspflicht das Widerrufsrecht, bzw. ersatzweise ein Rückgaberecht des Verbrauchers. Hiernach steht dem Verbraucher ein im Detail im Bürgerlichen Gesetzbuch geregeltes Widerrufsrecht zu, wenn nicht anstelle dieses Widerrufsrechts ein Rückgaberecht im Vertrag vereinbart wurde. Diese Widerrufsfrist von 2 Wochen beginnt nicht vor der Erfüllung der formgerecht (!) erfüllten Informationspflichten des Unternehmers und bei Waren zusätzlich nicht vor dem Tag des Eingangs beim Empfänger. Im Falle der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren beginnt die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Einganges der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Das Widerrufsrecht erlischt nach dem Gesetz bei der Lieferung von Waren spätestens sechs (!) Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und bei Dienstleistungen spätestens sechs Monate nach dem Vertragsabschluss oder ausnahmsweise in einem früheren Zeitpunkt dann, wenn bei Dienstleistungen der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Der nicht korrekt belehrende Unternehmer wird im Falle des Warenversandes innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Ware beim Empfänger mit einem entsprechenden Widerruf zu rechnen haben. Ein Widerrufsrecht besteht nach dem Gesetz allerdings in einer Reihe der dort genannten Fälle nicht, insbesondere nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Für bestimmte entsiegelte Software gilt das Widerrufsrecht nicht, wie auch nicht bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. Der Verbraucher muss die Widerrufsbelehrung des Unternehmers nicht unterschreiben, wie dies etwa beim Verbraucherkreditgesetz der Fall ist. Er braucht den Widerruf auch nicht begründen. Ers muss der Widerruf allerdings in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen "erklärt" werden, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung bzw. der Ware bereits genügt. Ein Verbraucher wird also, wenn er über seine Rechte unterrichtet ist, für den Fall, dassß er die Ware schlicht und einfach nicht mehr möchte, seinen Widerruf im Regelungsbereich des Gesetzes immer und grundsätzlich voraussetzungslos erklären können. Er muss dann die erhaltene Ware "auf Kosten und Gefahr des Unternehmers" an diesen zurücksenden, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Er muss auch nicht die Kosten der Rücksendung übernehmen, es sei denn, der Verbraucher hat dies mit dem Unternehmer vertraglich (wirksam) bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40,00 EURO vereinbart. Entspricht die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware, so trägt der den Widerruf erklärende Verbraucher die Kosten der Rücksendung in keinem Fall. Der Unternehmer übernimmt in jedem Fall aber die Transportgefahr, d. h. die Gefahr, die Waren tatsächlich nicht zurückzuerhalten und den gezahlten Kaufpreis dennoch zurückzahlen zu müssen, wenn die Ware auf dem Transport vernichtet wird. Hat der Verbraucher die Sache bis zur Ausübung des Widerrufs genutzt, muss er nach dem Gesetz die "Nutzungen" herausgeben, wie auch immer die Rechtsprechung dies in Geld bewerten mag. Man wird an eine Art "Nutzungsentgelt" für die Gebrauchsüberlassung, soweit überhaupt ein Gebrauch nachzuweisen ist, zu denken haben, über dessen Höhe vor den Gerichten trefflich zu streiten sein dürfte. Zusätzlich schuldet der Verbraucher statt (!) der Rückgabe einen "Wertersatz" der Sache, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Beruht deren Verschlechterung aber auf einem bestimmungsgemäßen Gebrauch (beispielsweise das Benutzen eines im Fernabsatz gekauften Druckers), so darf der Verbraucher die verschlechterte Sache, also die lediglich durch normalen Gebrauch abgenutzte Sache, dennoch an den Unternehmer zurückgeben, ohne Wertersatz für die Abnutzung zahlen zu müssen (unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des o.g. "Nutzungsentgelts"). Er muss in diesen Fällen gleichwohl Wertersatz leisten, wenn der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge (Wertersatz für bestimmungsgemäße Nutzung bis zur eventuellen Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts) spätestens b e i Vertragsschluss in Textform hingewiesen hat und (!) auf die Möglichkeit, diese zu vermeiden. Wenn - trotz dieser Belehrung - die Verschlechterung der Sache aber ausschließlich auf der Prüfung der Sache durch den Verbraucher beruht, muss der Verbraucher für eine eingetretene Verschlechterung der Sache auch nichts bezahlen. Bei Kleidungsstücken und Kfz ist diese gesetzliche Regelung für den Unternehmer sehr mißlich! Die Wertminderung "gebraucht statt neu" wird bei einem sechs Monate in der Schwebe befindlichen Widerrufsrecht erheblich sein! Kraftfahrzeuge erleiden durch die blosse Erstzulassung beispielsweise eine Wertminderung con 20%. In Einzelfällen mag eine "Verschlechterungsbelehrung" den Schaden für den Unternehmer mindern können. Ausschliessen kann der Unternehmer einen Abnutzungsschaden (Wertverlust) wohl nicht. An vielen Stellen ist durch das Gesetz Streit vorprogrammiert. Die Belehrungspflichten sind durch den Unternehmer daher sehr ernst zu nehmen, da er die infolge der Mißachtung seiner Informationspflichten zu befürchtenden zivilrechtlichen und auch wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach dem "erfolgreichen" Geschäft kaufmännisch durchaus noch eine Weile "kalkulieren" muß. Der zivilrechtliche Bestand des Geschäfts kann mitunter bis zu sechs Monaten in der Schwebe sein - und damit auch der geschäftliche Erfolg. |