Ihre Marke

Eine Marke ist d a s Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen! Sie bietet Schutz für Ihr Firmenlogo, sichert den guten Namen Ihres Unternehmens, schafft Vertrauen in die Qualität ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen und bietet effektive Verteidigungsmittel im Wettbewerb durch das sogenannte "Verbietungsrecht" aus der Marke.

Nach dem Markengesetz sind Marken (Zeichen, Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung) geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel, letztlich auch Ihr "Briefkopf"), aber auch geographische Herkunftsangaben geschützt.

Eine Marke erfüllt sowohl eine Herkunftsfunktion als auch eine Qualitäts- und Werbefunktion. Neben reinen Wort- oder Bildmarken bzw. einer Kombination aus beiden Versionen können auch dreidimensionale Formen, Hörmarken, Farben sowie Zahlen oder Buchstaben (Gruppen) als Marken registriert und damit geschützt werden.

Eine Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München durch Einreichung einer Markenanmeldung zur Eintragung in das Markenregister anzumelden. Eine eventuell anschließende internationale Markenregistrierung nach dem Madrider Markenabkommen für einzelne Länder (auch außerhalb des EU-Bereichs) erfolgt - mit der Priorität der Ursprungsmarke (!) - durch eine entsprechende Anmeldung beim Internationalen Büro in Genf (WIPO).

Wird ein Schutz für den gesamten Bereich der EU gewünscht, ist eine entsprechende Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (Spanien) erforderlich. Die EU-Marke hat bei einer einzigen Markenanmeldung Gültigkeit für alle EU-Länder. Eine Anmeldung durch einen nicht in der EU ansässigen Anmelder hat zwingend durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Vertreter (z.B. Rechtsanwalt) zu erfolgen.

Die Anmeldung einer nationalen Marke kostet derzeit für 3 Klassen EURO 300,- Amtsgebühren. Für eine Anmeldung einer IR-Marke sind für ein Land bei jeweils 3 Klassen EURO 615,- und für jedes weitere Land EURO 45,- Amtsgebühren zu zahlen. Eine Anmeldung und Eintragung einer EU-Marke kostet hingegen bei 3 Klassen EURO 2.075,- Amtsgebühren. (Die vorgenannten Beträge sind ca.-Beträge und jeweils Stand März 2001)

Bei der Anmeldung der Marke und der Auswahl der Klassen sowie der einzelnen Waren- und Dienstleistungsbeschreibungen, für die der Schutz beantragt werden soll, ist größte Sorgfalt und Fachkenntnis geboten, da die richtig gewählte Bezeichnung und Definition in einem späteren sowohl aktiven als auch passiven Verletzungsverfahren von entscheidender Bedeutung sein und auch die Marketing- und Produktstrategie eines Unternehmens erheblich beeinflussen kann.

Sowohl die fachlich kompetente Anmeldung für nationale, IR- oder EU-Marken als auch die erforderliche vorgängige Recherche nach identischen oder verwechslungsfähigen anderen Kennzeichen übernehmen wir im Rahmen markenrechtlicher Betreuung.

Nach der Anmeldung der Marke prüft das Amt im Eintragungsverfahren, ob die Marke den Eintragungsvoraussetzungen entspricht. Dies setzt voraus, dass die Marke Unterscheidungskraft aufweist und nicht lediglich aus einer beschreibenden Angabe besteht, die zugunsten von Mitbewerbern frei verfügbar bleiben muss.

Im Widerspruchsverfahren vor dem deutschen Patent- und Markenamt prüft das Amt die Verwechselbarkeit der angemeldeten Marke mit evtl. verwechslungsfähigen älteren Marken aus denen innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der angegriffenen Marke im Markenblatt Widerspruch erhoben wurde.

Wird die Marke unbeanstandet eingetragen genießt diese in der Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von 10 Jahren, im internationalen Bereich (als IR-Marke) 20 Jahre und als EU-Marke ebenfalls 10 Jahre uneingeschränkten Schutz. Die Schutzdauer kann in allen Fällen mehrfach um die jeweils gleichen Schutzzeiträume verlängert werden.

Nach Eintragung der angemeldeten Marke kann diese im Hinblick auf Kollisionen mit anderen, prioritätsjüngeren und verwechslungsfähigen Marken überwacht werden, um eine entsprechende Abgrenzung zu veranlassen oder Widerspruch gegen diese Marken einzulegen.

Nach erfolgter Markeneintragung - evtl. auch bereits nach der prioritätsbegründenden Anmeldung - kann die Marke neben der eigenen Benutzung, Dritten durch entsprechende Lizenzverträge zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Wenn jemand, ohne hierzu durch eine Lizenzgewährung berechtigt zu sein und damit also unbefugt, die Marke des Inhabers oder eine verwechslungsfähige, prioritätsjünger Marke benutzt und damit das Markenrecht verletzt, kann der Verletzer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. In solchen Fällen ist der Verletzer zunächst entsprechend abzumahnen und aufzufordern, sich schriftlich zu verpflichten, weitere unbefugte Verletzungshandlungen zu unterlassen, Auskunft über Art und Umfang bereits begangener Verletzungshandlungen zu erteilen und Schadensersatz zu leisten sowie ggf. die dem Verletzten entstandenen Kosten seiner Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltskosten) zu übernehmen. Gibt der Verletzer die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab, kann der Verletzte seine Rechte selbstverständlich auf dem Gerichtsweg wahren. In diesen Verfahren, welche in der Regel Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind, spielt der Faktor "Zeit" eine entscheidende Rolle, so das der Verletzte sich um "seine Marke", letztlich um seine Rechte, durch ein entsprechendes "Markenmanagement" rechtzeitig zu kümmern hat. "Markenpiraterie" ist kein Kavaliersdelikt.