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Ihre Marke Eine Marke ist d a s Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen! Sie bietet Schutz für Ihr Firmenlogo, sichert den guten Namen Ihres Unternehmens, schafft Vertrauen in die Qualität ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen und bietet effektive Verteidigungsmittel im Wettbewerb durch das sogenannte "Verbietungsrecht" aus der Marke. Nach dem Markengesetz sind Marken (Zeichen, Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen
einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung) geschäftliche
Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel, letztlich auch Ihr
"Briefkopf"), aber auch geographische Herkunftsangaben geschützt. Eine Marke erfüllt sowohl eine Herkunftsfunktion als auch eine Qualitäts-
und Werbefunktion. Neben reinen Wort- oder Bildmarken bzw. einer Kombination
aus beiden Versionen können auch dreidimensionale Formen, Hörmarken, Farben
sowie Zahlen oder Buchstaben (Gruppen) als Marken registriert und damit
geschützt werden. Wird ein Schutz für den gesamten Bereich der EU gewünscht, ist eine entsprechende
Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (Spanien)
erforderlich. Die EU-Marke hat bei einer einzigen Markenanmeldung Gültigkeit
für alle EU-Länder. Eine Anmeldung durch einen nicht in der EU ansässigen
Anmelder hat zwingend durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Vertreter
(z.B. Rechtsanwalt) zu erfolgen. Sowohl die fachlich kompetente Anmeldung für nationale, IR- oder EU-Marken
als auch die erforderliche vorgängige Recherche nach identischen oder
verwechslungsfähigen anderen Kennzeichen übernehmen wir im Rahmen markenrechtlicher
Betreuung. Im Widerspruchsverfahren vor dem deutschen Patent- und Markenamt prüft
das Amt die Verwechselbarkeit der angemeldeten Marke mit evtl. verwechslungsfähigen
älteren Marken aus denen innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung
der angegriffenen Marke im Markenblatt Widerspruch erhoben wurde. Nach Eintragung der angemeldeten Marke kann diese im Hinblick auf Kollisionen mit anderen, prioritätsjüngeren und verwechslungsfähigen Marken überwacht werden, um eine entsprechende Abgrenzung zu veranlassen oder Widerspruch gegen diese Marken einzulegen. Nach erfolgter Markeneintragung - evtl. auch bereits nach der prioritätsbegründenden
Anmeldung - kann die Marke neben der eigenen Benutzung, Dritten durch
entsprechende Lizenzverträge zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Wenn jemand, ohne hierzu durch eine Lizenzgewährung berechtigt zu sein
und damit also unbefugt, die Marke des Inhabers oder eine verwechslungsfähige,
prioritätsjünger Marke benutzt und damit das Markenrecht verletzt, kann
der Verletzer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen
werden. In solchen Fällen ist der Verletzer zunächst entsprechend abzumahnen
und aufzufordern, sich schriftlich zu verpflichten, weitere unbefugte
Verletzungshandlungen zu unterlassen, Auskunft über Art und Umfang bereits
begangener Verletzungshandlungen zu erteilen und Schadensersatz zu leisten
sowie ggf. die dem Verletzten entstandenen Kosten seiner Rechtsverfolgung
(Rechtsanwaltskosten) zu übernehmen. Gibt der Verletzer die verlangte
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab, kann der Verletzte
seine Rechte selbstverständlich auf dem Gerichtsweg wahren. In diesen
Verfahren, welche in der Regel Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung sind, spielt der Faktor "Zeit" eine entscheidende Rolle, so
das der Verletzte sich um "seine Marke", letztlich um seine Rechte, durch
ein entsprechendes "Markenmanagement" rechtzeitig zu kümmern hat. "Markenpiraterie"
ist kein Kavaliersdelikt. |