Ihr Patent

Einem Patent liegt eine technische und/oder sonstige naturwissenschaftliche (u.a. etwa chemische oder biochemische) Erfindung zugrunde, wohingegen geistige und schöpferische Leistungen dem Urheberrechtsschutz unterliegen.

Ein Patent ist zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt in München durch Einreichung einer Patentanmeldung anzumelden. Wenn zudem auch ein europaweiter Schutz gewünscht wird, ist eine entsprechende Anmeldung auch an das ebenfalls in München ansässige Europäische Patentamt erforderlich. Die Erstellung einer solchen Patentanmeldung sowie die Vertretung des Anmelders im Erteilungs- und evtl. Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren erfordert vertiefte technische und naturwissenschaftliche Vorkenntnisse und erfolgt deshalb normalerweise nicht durch Rechtsanwälte, sondern durch Patentanwälte. Anschrift und Telekommunikationsanschlüsse eines speziell für Ihre Patentanmeldung in Frage kommenden Patentanwaltes können wir Ihnen jederzeit vermitteln.

Nach der Anmeldung der Erfindung prüft das Amt, ob das beantragte Patent erteilt werden kann. Eine solche Patenterteilung setzt voraus, dass die Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.

Nach erfolgter Patenterteilung – evtl. auch bereits nach der prioritätsbegründenden Anmeldung – stellt sich die Frage nach einer sinnvollen wirtschaftlichen Verwertung des Schutzrechts. Dies geschieht entweder durch eine entsprechende Verwertung der Erfindung im eigenen Betrieb oder durch den Abschluss entsprechender Patent- und Know-how-Lizenzverträge. Für die Formulierung und Vorbereitung solcher Lizenzverträge stehen wir gerne zur Verfügung.

Wenn jemand ohne hierzu durch eine erfolgte Lizenzgewährung berechtigt zu sein und damit also unbefugt Ihre Erfindung nachahmt und damit Ihr Patent verletzt, kann der Verletzer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. In solchen Fällen ist der Verletzer zunächst entsprechend abzumahnen und aufzufordern, sich schriftlich zu verpflichten, weitere unbefugte Verletzungshandlung zu unterlassen, Auskunft über Art und Umfang bereits begangener Verletzungshandlungen zu erteilen und Schadensersatz zu leisten sowie ggf. angefallene Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Gibt der Verletzer die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab, kommt es in der Regel zum sogenannten Patentverletzungsprozess. Insoweit verweisen wir auf das von dem früheren Senior unseres Büros, Rechtsanwalt Dr. Carl Schramm, begründete Werk „Der Patentverletzungsprozess“, dessen im Jahre 1999 veröffentlichte 4. Auflage die Partner unseres Münchner Büros, Rechtsanwälte Walter Zwipf und Jürgen Schneider, als Mitautoren weitergeführt haben.