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Ihr Patent Einem Patent liegt eine technische und/oder sonstige naturwissenschaftliche
(u.a. etwa chemische oder biochemische) Erfindung zugrunde, wohingegen
geistige und schöpferische Leistungen dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Nach der Anmeldung der Erfindung prüft das Amt, ob das beantragte Patent
erteilt werden kann. Eine solche Patenterteilung setzt voraus, dass die
Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich
anwendbar ist. Nach erfolgter Patenterteilung – evtl. auch bereits nach der prioritätsbegründenden Anmeldung – stellt sich die Frage nach einer sinnvollen wirtschaftlichen Verwertung des Schutzrechts. Dies geschieht entweder durch eine entsprechende Verwertung der Erfindung im eigenen Betrieb oder durch den Abschluss entsprechender Patent- und Know-how-Lizenzverträge. Für die Formulierung und Vorbereitung solcher Lizenzverträge stehen wir gerne zur Verfügung. Wenn jemand ohne hierzu durch eine erfolgte Lizenzgewährung berechtigt
zu sein und damit also unbefugt Ihre Erfindung nachahmt und damit Ihr
Patent verletzt, kann der Verletzer auf Unterlassung und Schadensersatz
in Anspruch nehmen. In solchen Fällen ist der Verletzer zunächst entsprechend
abzumahnen und aufzufordern, sich schriftlich zu verpflichten, weitere
unbefugte Verletzungshandlung zu unterlassen, Auskunft über Art und Umfang
bereits begangener Verletzungshandlungen zu erteilen und Schadensersatz
zu leisten sowie ggf. angefallene Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Gibt
der Verletzer die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
nicht ab, kommt es in der Regel zum sogenannten Patentverletzungsprozess.
Insoweit verweisen wir auf das von dem früheren Senior unseres Büros,
Rechtsanwalt Dr. Carl Schramm, begründete Werk „Der Patentverletzungsprozess“,
dessen im Jahre 1999 veröffentlichte 4. Auflage die Partner unseres Münchner
Büros, Rechtsanwälte Walter Zwipf und Jürgen Schneider, als Mitautoren
weitergeführt haben. |