Ihre Sportseite

Sie finden im World Wide Web eine Vielzahl von web-links mit interessanten Inhalten, die Sie nicht nur über aktuelle Sportereignisse informieren, sondern auch über die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Sportwelt.

Der Sport stellt in der deutschen Unternehmenslandschaft einen zunehmend stärker werdenden Wirtschaftsfaktor dar. Viele Unternehmen bedienen sich im Rahmen ihrer Werbestrategien der Möglichkeiten der Anlehnung an den Sport. Geht es zum einen um die Förderung von Wettkampfveranstaltungen etwa in Form des Sponsoring, versuchen Unternehmen zum anderen auch bisweilen die gesamte Persönlichkeit eines in der Öffentlichkeit bekannten und geachteten Sportlers für ihre unternehmerischen Interessen einzusetzen.

Damit werden nicht nur die Unternehmen bei der Planung und Umsetzung ihrer Marketingstrategien durch das Sportrecht berührt, sondern auch die Sportler selbst, deren Manager sowie die Verbände und Vereine.

I.

Der Sport transportiert ein positives Image, Sport ist in der Gesellschaft ein wichtiges Ereignis und wird neben einer Überreizung durch ein zu großes Informationsangebot, dennoch von vielen wahrgenommen. Mit Sport lassen sich werbewirksame Botschaften wie Leistungsfähigkeit, taktisches Gespür, Teamgeist, Fairness, Stärke und Gefühle wie Siegen, Stolz, Verausgabung bis zur totalen Erschöpfung etc. problemlos übermitteln. Auch diejenigen, die selbst keinen Sport aktiv betreiben, informieren sich zumindest vielfach über Sportnachrichten im Internet, im Fernsehen, im Radio oder in den einschlägigen Printmedien bis hin zu abonnierten Sportzeitschriften. Auch der völlig unsportliche Marktteilnehmer kann eine Vielzahl der mit dem Sport übermittelten Botschaften verstehen oder doch unbewusst zuordnen.

Damit ist der Sport für viele Unternehmen und deren Produkte und Dienstleistungen das ideale Werbemittel. Da dies auch zunehmend in der Wirtschaft erkannt wurde, haben in den letzten Jahren die Umsätze im Bereich des Sportmarketings deutlich zugenommen. Waren bis vor einigen Jahren nur wenige, extrem publikumswirksame Sportarten hiervon betroffen, gibt es heute kaum eine Sportart, die nicht im Rahmen von Werbemaßnamen Erwähnung findet. Der extreme Erfolgsdruck der Unternehmen und die wachsende Beteiligung des Publikums an Sportereignissen, lassen der Kreativität und Phantasie der Werbemanager freien Lauf.

Dies bedingt zum einen eine stärkere rechtliche Durchdringung des Bereichs Sport, zum anderen schafft dies vielen Sportlern, Vereinen und Verbänden einen Marktzugang, der früher nicht vorstellbar war.

Zur Wahrung der Interessen der beteiligten Unternehmen bedürfen die Vereinbarungen aufgrund derer sie sich finanziell an Sportveranstaltungen, Sportlerausrüstungen etc. beteiligen oder vollständig die Kosten hierfür übernehmen, sowohl hinsichtlich ihres materiellen Inhalts, wie auch ihrer Justiziabilität einer sorgfältigen Vorbereitung. Auch schaffen die wachsenden Interessen der Unternehmen einer ständig wachsenden Anzahl von Sportlern die Möglichkeit mit ihrem Sport am Werbemarkt teilzunehmen. Auch die aus dieser Sicht abzuschließenden Vereinbarungen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung - sowohl jede Vereinbarung für sich selbst, als auch in einer Gesamtschau aller getroffenen Vereinbarungen. In aller Regel besteht auch ein nur schwer durchdringliches Geflecht von Rechten und Pflichten der Sportler im Verhältnis zu ihren Vereinen, zu ihren Landes- und Bundesverbänden und weiteren internationalen Verbänden, dem jeweiligen Sportveranstalter mit seinen Veranstaltungsbedingungen und weiteren Beteiligten sportlichen oder unternehmerischen Institutionen.

In aller Regel sind Vereinbarungen zwischen Sportlern und Wirtschaftsunternehmen auch mit Verhaltensregeln und Sanktionen verknüpft. Prominentstes Beispiel sind hierfür die Dopingfälle jüngster Zeit, die auch jeweils komplexe vertragsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch hier bedarf es deshalb einer sorgfältigen Prüfung der jeweils geltenden rechtlichen für den Sportler und präzisen Formulierung der einzelnen vertraglichen Regelungen vor deren vertraglicher Vereinbarung.

II.

Insbesondere im Fußball und anderen Mannschaftssportarten gelten wiederum eine große Anzahl von sporttypischen verbandsmäßigen, aber ansonsten im allgemeinen Recht unüblichen Regelungen für die jeweiligen Vereine und Sportler. U.a. wegen der meist vereinbarten schiedsrichterlichen Streitbeilegung ist die Entwicklung der Rechtsprechung auf diesen Gebieten bei weitem nicht so ausgeprägt, wie auf den klassischen Gebieten des deutschen Rechts. Dies bedingt eine häufig unklare Ausgangslage für die aber dennoch schnell zu treffenden Entscheidungen.

III.

Für den Sportler werden im Einzelfall mit den Unternehmen, Verbänden und Vereinen jeweils Vereinbarungen über die Verwertung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dessen Recht am eigenen Bild und seine materiellen oder immateriellen Eigentumsrechte zu treffen sein. Oft bestehen auch Angestelltenverhältnisse der Sportler oder zumindest rechtliche Bindungen aus einer Vereinsmitgliedschaft oder aus Unterwerfungserklärungen der Sportler ihren Dachverbänden oder Vereinen gegenüber, die bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind. Bei der Teilnahme an Wettkämpfen kommen Wettkampfregeln und Teilnahmebedingungen hinzu, denen sich der Sportler zu unterwerfen hat.

Im Gegensatz dazu stehen in aller Regel die unternehmerischen Interessen der Werbepartnern des Sportlers. Nicht selten wurde - im Idealfall - jeder Quadratzentimeter der Körperoberfläche, der jeweiligen Sportbekleidung und des Sportgeräts vertraglich vergeben, soweit nur irgend zulässig. Zudem hat sich der Sportler auch seinen Sponsoren gegenüber bestimmten weiteren Verhaltensregeln unterworfen, etwa nur bestimmte Getränke in der Öffentlichkeit zu sich zu nehmen und dies noch in einer bestimmten Art und Weise. Sollte es dann vorkommen, dass der Sportler doch nicht umhin kann, sich in der Öffentlichkeit etwa eines anderen Getränkes bedienen zu müssen, dann werden von ihm - vertraglich geschuldete und mit drakonischen Vertragsstrafen bewehrte - körperliche Verrenkungen verlangt, mit denen die fremde Marke vor der allzeit aufmerksamen Öffentlichkeit verborgen wird. Hat sich der Sportler aus Gründen der Umsatzsteigerung mehreren dieser Verpflichtungen unterworfen, könnte der Fall eintreten, dass der Sportler an jeglicher Bewegung gehindert wird um nicht die gerade gewonnen Verdienste durch die Verwirkung einer Vielzahl von Vertragsstrafen auf das Spiel zu setzen oder gar deshalb noch zuzahlen zu müssen.

Um diese, im Ergebnis eher unsportliche Entwicklung zu vermeiden, empfiehlt sich eine genaue Prüfung der vorhandenen vertraglichen Bindungen und einer gezielten aber maßvollen Einbindung in die den Sportler umgebenden Rechtslandschaft.

IV.

Wir informieren Sie hierüber, da das Sportrecht einen weiteren Spezialbereich unseres Tätigkeitsspektrums darstellt.

Sowohl Anwälte mit eigener praktischer Erfahrung im Bereich des Hochleistungssports als auch solche mit ausgeprägten sportlichen Ambitionen finden sich in unserer Kanzlei, weshalb sich dieser Bereich besonders ausgeprägt entwickelt hat. Unsere aktive Mitwirkung bei der Veröffentlichung von Sportrechtsentscheidungen der Gerichte, an einschlägigen Institutionen der Sportrechtspflege und Betreuung von Sportlern, deren Managern und von Unternehmen, die sich im Bereich des Sports engagieren, lassen uns auf Erfahrung und Vielseitigkeit in diesem Bereich zurückblicken, die wir für unsere Beratungstätigkeit einsetzen.