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Ihre Werbung "Werbung" ist jede an eine andere Person gerichtete Anpreisung von Waren
oder Leistungen. Die dabei eingesetzten Werbemittel sind vielgestaltig
und unerschöpflich. Der gelungene Werbe-Auftritt wird die Regeln des Wettbewerbsrechts
zu beachten haben, um nicht zum Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen
mit Konkurrenten zu werden. Gerade das werbende Verhalten des Unternehmers
im Internet folgt den allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts, wie sie
auch im Offline-Bereich Geltung beanspruchen. Gemäß § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Mit dieser interpretationsbedürftigen Generalklausel hat sich die Rechtsprechung schon viele Jahrzehnte auseinandergesetzt und Fallgruppen von Unlauterkeitskriterien entwickelt, die heute und in Zukunft Prüfungsmaßstab für ein wettbewerbsmäßiges und werberechtlich nicht zu beanstandendes Verhalten sind. In die mit dem Makel der Unlauterkeit behaftete Fallgruppe "Kundenfang"
gehören diejenigen Fälle, in welchen der Werbende den Kunden ohne dessen
vorherige Aufforderung dergestalt "umgarnt", daß dieser den Geschäftsabschluß
nicht mehr aufgrund seines freien Entschlusses treffen kann. Dieser ist
durch wettbewerbsfremde Umstände zwanghaft und deshalb unfrei "manipuliert".
Im Rahmen der Werbung mit Kommunikationsmitteln gehört die Telefon- und
Telefaxwerbung im privaten, wie aber auch im gewerblichen Bereich dazu,
soweit im letzteren Fall der Anrufer oder der Faxende nicht anhand konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen vermuten
konnte. Recht früh ist die Schwelle zur unerlaubten Belästigung in Fällen
der Briefkastenwerbung erreicht. Im Internet gewinnt in diesem Zusammenhang
der Gesichtspunkt der Ressourcenbeanspruchung (z.B. Speicherplatzbelegung)
Bedeutung. Weil ein Nutzer ein schützenswertes Interesse daran hat, daß
er beispielsweise nur erwünschte E-Mails erhält und seine vom Service-Provider
vermittelten Speicherplätze durch unerwünschte E-Mails belegt sein können,
sind solche werbenden E-Mails grundsätzlich wettbewerbswidrig. In die mit dem Makel der Unlauterkeit behaftete Fallgruppe der "Behinderung" gehören diejenigen Fälle, in welchen der Werbende seinen Konkurrenten in dessen Produktion, Werbung oder Vertrieb behindert. Die Erscheinungsformen gerade im Netzbetrieb sind vielfältig: der E-Mail-Anschluß des Konkurrenten wird durch riesige Datenpakete blockiert, Sicherungsabfragesysteme werden umgangen, um Kopierschutzsysteme von Softwareherstellern unwirksam werden zu lassen. In die mit dem Makel der Unlauterkeit behaftete Fallgruppe "Ausbeutung
fremder Leistungen" gehören diejenigen Fälle, in welchen der Werbende
fremde Produkte oder Leistungsergebnisse nachahmt oder einen fremden Ruf
ausbeutet. Zwar ist Nachahmung selbst in den Fällen der identischen Leistungsübernahme
wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit nicht
Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Leistungsschutzrechte verletzt
sind. Das konkrete Marktverhalten kann indessen gleichwohl verletzenden
Charakter haben. Dies ist mit "Ausbeutung" umschrieben. Entsteht beispielsweise
durch die Annäherung an die Werbung eines Dritten oder durch die Übernahme
dieser Werbung der Eindruck der Verwechselungsgefahr, so kann dies unlauter
sein. Rufausbeutung liegt vor, wenn eine Situation entstanden ist, die
objektiv den Tatbestand des Schmarotzens an fremder Leistung erfüllt.
Dies mag in sog. "offener Anlehnung" an Referenz-Waren oder -Dienstleistungen
eines Dritten geschehen, etwa in Gestalt des Ruftransfers von einem fremden
Erzeugnis auf das eigene, oder in sog. "verdeckter Anlehnung", wie dies
für die Übertragung der Kennzeichnung "SL" von Mercedes-Benz auf Fiat
entschieden wurde. Fälle der Ausbeutung sind im Internet oftmals bei Portalen
oder bei Shop-in-Shop-Lösungen anzutreffen. Die Möglichkeiten der graphischen
Gestaltung oder kontextsensitiven Einblendung fremder Produkte innerhalb
von "Frames" laden zum Trittbrettfahren häufig geradezu ein. |